Schlagwort: Unterschlagung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Unterschlagung: Unterschlagung (§246 StGB) ist im strafrechtlichen Sinne die rechtswidrige Aneignung oder Vorenthaltung einer fremden beweglichen Sache.

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Im Wirtschaftsleben kann die Unterschlagung von besonderer Bedeutung sein, wenn z.B. ein Mitarbeiter oder Geschäftspartner ein Unternehmen oder eine Organisation um Gelder oder Warenbestände betrügt. Wird ein Arbeitnehmer bei einer Unterschlagung erwischt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen.

Eine strafbare Unterschlagung liegt mit §246 StGB vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet – man wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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  • Strafrecht: Tankbetrug ist Strafbar – aber nicht immer

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2012 zwei mal dem Thema Tankbetrug gewidmet und dabei grundlegende Fragen geklärt. Als erstes stellte der BGH (4 StR 632/11) fest, dass es sich beim Tankbetrug auch wirklich um Betrug und nicht etwa um einen Diebstahl oder Unterschlagung handelt:

    War das Bestreben des Täters […] von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.

    Denn: Wer als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt mit dem BGH durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft wird bei dem Tankstelleninhaber (oder dessen Personal) ein Irrtum erweckt, mit der Folge, dass das Benzin in den Tank gelangt. Dahin stehen kann, ob es durch Personal eingefüllt wird oder selbst eingefüllt wird, also das Einfüllen zugelassen wird. Der BGH erkennt hier im Gesamtbild mehr ein „Geben“ als ein „Nehmen“, was letztlich gegen den Diebstahl spricht. Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, ob an dem eingefüllten Benzin bereits Eigentum erlangt wird, was aber durchaus noch von Relevanz sein kann (siehe unten).

    Aber, so der BGH (4 StR 497/12 und 4 StR 632/11): „Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden“. Hier wird dann nur auf einen versuchten Betrug zu erkennen sein, mit der Folge, dass die Strafe entsprechend §§23 II, 49 I StGB zu mildern wäre.

    Somit steht im Ergebnis beim Tankbetrug wenn, dann eine Betrugsstrafbarkeit im Raum. Entsprechend wird zu verlangen sein, dass bereits beim Tanken ein Vorsatz dahingehend vorhanden war, das Benzin nicht zu bezahlen. Wer irrtümlich ohne zu bezahlen fährt – diese Fälle gibt es, speziell bei Kommunikationsproblemen zwischen Beifahrer und Fahrer – wird nicht erfasst sein. Ebenfalls wird nicht erfasst sein, wer gar nicht vor hatte, nicht zu zahlen, und etwa erst hinterher merkt dass er kein Geld dabei hatte (das ist ähnlich zum Essen im Restaurant ohne zu bezahlen, siehe hier bei uns). Interessant wird es, wenn jemand nicht merkte dass nicht bezahlt wurde, hinterher den Sachverhalt von sich aus bemerkt und dann beschliesst, nicht zur Tankstelle zum Bezahlen zu fahren – es ist hier noch offen, ob eine Unterschlagung in diesem Moment vorliegen könnte. Sofern der Tankende das Eigentum an dem erlangten Benzin begründet hat (was der BGH bewusst offen liess – für einen Eigentumserwerb spricht §948 BGB), wäre m.E. keine Unterschlagung zu erkennen, sonst wohl ja.

  • Auch Personalausweise kann man stehlen

    Gar nicht so einfach: Wenn man jemandem einen Personalausweis entwendet – ist das ein Diebstahl oder eine Unterschlagung? Letzteres befand das Amtsgericht Stuttgart (1 Cs 14 Js 19078/06), ersteres nun das OLG Stuttgart (6 Ss 1458/09). Dabei wird richtigerweise festgestellt, dass die Tatsache, dass der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, keinen Ausschlag geben kann, denn:
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  • Überprüfung von E-Mail-Korrespondenz Angestellter

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 125/18, hat hervorgehoben, dass ein Arbeitgeber, will er anlässlich von Vorwürfen gegen die Geschäftsführung im Rahmen einer internen Untersuchung die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern überprüfen, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat

    1. von ihm Auskunft über die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die Mitteilung des personenbezogenen Anlasses für deren Überprüfung sowie künftige Unterlassung beanspruchen sowie
    2. zur Beseitigung der Folgen des mitbestimmungswidrigen Verhaltens verlangen, dass der Arbeitgeber auf mit der Untersuchung beauftragte Dritte dahingehend einwirkt, dass sie weitergeleitete Daten löschen und Ausdrucke vernichten.
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  • Skimming und Phishing nun strafbar

    Skimming und Phishing sind – natürlich – schon länger strafbar, allerdings hat der Gesetzgeber (recht unbemerkt) nachgebessert und im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur „Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“ zwei ausdrückliche Straftatbestände geschaffen: Der neu geschaffene §152c StGB stellt das Skimming unter Strafe und eine Erweiterung des §263a StGB schafft Klarheit.

    §263a Abs.3 StGB

    Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    §152c StGB

    § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

    (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Änderungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, S.333ff. verkündet und sind damit in Kraft. Insgesamt sind es kleine, aber erhebliche Änderungen, denn bisher dürfte man Phishing vorwiegend als Datendelikte und natürlich als versuchten Betrug eingeordnet haben. Phishing nun in den Computerbetrug zu packen ist da überraschend, systematisch aber nachvollziehbar.

  • Gelockerter Gewahrsam

    Wann liegt Gewahrsam in gelockerter Form („gelockerter Gewahrsam“) vor: Die Frage kann für die Abgrenzung etwa von Diebstahl zu Unterschlagung relevant werden. Der Bundesgerichtshof hat sich dem gelockerten Gewahrsam schon mehrmals gewidmet.

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  • Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

    Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19) hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird. 

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  • Vernehmungsunfähigkeit des Belastungszeugen bei Verdachtskündigung

    Die Unterschlagung einer im Eigentum des Arbeitgebers oder seines Auftraggebers stehenden Sache (hier: Sauerstoffgerät im Wert von mindestens 1.500 EUR) stellt ebenso wie der dringende Verdacht einer solchen Tatbegehung an sich einen wichtigen Grund zur frist­ losen (Tat­ bzw. Verdachts­)Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Der kündigende Arbeit­geber muss allerdings die Tatbegehung bei der Tatkündigung bzw. die den dringenden Ver­dacht begründenden Tatsachen bei der Verdachtskündigung nachweisen.

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  • Computerbetrug: Zur Eigentumslage bei durch Computerbetrug erlangten Gegenständen

    Beim Stöbern in der Rechtsprechung habe ich ein echtes Kuriosum mit erheblichem Praxisbezug entdeckt: Eine Entscheidung zur Frage des Eigentums nach einem Computerbetrug. Den Sachverhalt kann man in aller Kürze so zusammenfassen, dass jemand bei einer Personenkontrolle am Bahnhof mit Reisetaschen aufgegriffen wird, in denen sich sage und schreibe 14 originalverpackte iPads befinden (später kommt es samt Hausdurchsuchung auf sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy). An der Stelle möchte ich es so zusammenfassen, dass die Gesamtumstände durchaus verdächtig waren: Zuerst wurde auf die Frage was er dabei hat gelogen, es gab widersprüchliche Angaben zum Erwerb der Hardware die letztlich nicht verifiziert werden konnten und er war auch noch gut vorbestraft. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren (wegen Hehlerei) mangels Tatverdacht eingestellt, weil die Umstände nicht aufzuklären waren.

    Jetzt kommt der an dieser Stelle wichtige Teil: Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Hardware hätte man an den Betroffenen wieder aushändigen müssen. Das fand die Polizei nicht gut und ordnete per Bescheid die Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis sowie gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot an. Kurzum: Die Polizei wollte die Hardware behalten. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war, weswegen das Verwaltungsgericht München (7 K 13.3043) sich damit zu beschäftigen hatte.
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  • Keine Strafbarkeit: Kreditkarte über den Tod des Inhabers hinaus ausgenutzt

    Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.
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  • Kündigung wegen Aufladen von Rasierer am Arbeitsplatz?

    Kündigung wegen Aufladen von Rasierer am Arbeitsplatz?

    Das Aufladen eines privaten Elektrorasierers am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, stellte das Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 408/11, klar (Vorinstanz: Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1826/10 d). Das Gericht machte deutlich, dass selbst ein lächerlich geringer Schaden nicht ausreiche, um über eine Kündigung nachzudenken:

    Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zweistufige Prüfung durchzuführen.

    Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. beispielsweise BAG, Urteil vom 17.04.2006 – 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17; BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 15/07 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 22; BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 -, NZA 2011, 1027 jeweils mit weiteren Nachw.).

    Der Beklagte begründet die Kündigung damit, dass der Kläger am 15.04.2010 unberechtigterweise im Büro seinen privaten Rasierapparat aufgeladen und am darauffolgenden Tag, dem 16.04.2010, mehr als eine Stunde vor Dienstschluss die Kanzleiräume verlassen habe, ohne dies mit dem Beklagten oder der Bürovorsteherin abgeklärt zu haben.

    Beide Gründe sind bereits „an sich“ ungeeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Der erste Umstand der „Stromunterschlagung“ stellt angesichts der mit dem Ladevorgang für den Beklagten verbundenen äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine Lappalie dar. Selbst wenn man die Voraussetzungen der ersten Prüfungsstufe bejahen würde, wäre die Reaktion des Beklagten jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

    Auch der zweite Vorwurf, der Kläger habe unberechtigterweise mehr als eine Stunde vor Dienstschluss seinen Arbeitsplatz verlassen, vermag die Anforderungen, die an einen „an sich“ zur Kündigung berechtigenden Grund zu stellen sind, nicht zu erfüllen. Auch hier hätte es zunächst eines klärenden Personalgesprächs bzw. des Ausspruchs einer deutlichen Abmahnung bedurft. Das gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Beklagten das Verhalten des Klägers nicht zu nachteiligen betrieblichen Auswirkungen geführt hat. Auch hier hat der Beklagte mit dem Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung deutlich überreagiert.

  • Verdachtskündigung: Verdeckte Video-Überwachung darf verwendet werden

    Verdachtskündigung: Verdeckte Video-Überwachung darf verwendet werden

    Die heimliche Video-Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zwar einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff muss jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
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