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Schlagwort: Unterlassungsanspruch

Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

    Der Bundesgerichtshof möchte rechtsmissbräuchliche Abmahnungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich behandeln:

    • Im Wettbewerbsrecht führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dazu, dass eine spätere Klage des Abmahners unzulässig wäre – wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, dem bleibt der Klageweg diesbezüglich verwehrt (BGH, I ZR 215/98; I ZR 241/99; I ZR 300/02; I ZR 174/10)
    • Anders im Urheberrecht: Hier führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann auch nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden (BGH, I ZR 106/10).

    Warum die Unterscheidung? Im Wesentlichen liegt das für den BGH daran, dass im Wettbewerbsrecht mehrere abmahnen können, im Urheberrecht jedoch nur der bzw. die Rechteinhaber. Würde man den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragen, würden die Rechteinhaber plötzlich vollkommen schutzlos sein nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung – für den BGH ein nicht hinzunehmender Zustand.

  • Heilmittelwerberecht: Heilwirkung von Behandlungen muss nachweisbar sein

    §3 Heilmittelwerbegesetz sagt:

    Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor […] wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben […]

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 124/12) machte nun deutlich, wie weit dies geht, als es sich mit der Werbung für eine Salzgrotte zu beschäftigen hatte. Schon der Satz

    „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein.“

    war ausreichend für einen Wettbewerbsverstoß, denn hier lag eine dem Beweis zugängliche Behauptung vor, die nicht belegbar war. Das Gericht meinte hier, dass

    eine solche gleichzusetzende Wirkung durch einen Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten erzielt wird, ist letztlich nicht substantiiert von der Beklagten vorgetragen worden. Diesbezüglich hat die Beklagte kein Zahlenmaterial oder sonstigen objektive Befunde oder Erhebungen beigebracht.

    Im Übrigen genügte es für einen Gesundheitsbezug, dass man Begriffe wie „heilsam“ oder „Kur“ genutzt hat – damit war der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet und die Anforderung im Raum, dass derartige heilende Wirkungen zu belegen sind. Da dies nicht gelang, war ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung gegeben.

  • Wettbewerbsrecht: Kein Verkauf nicht zugelassener Fahrzeugteile

    Das OLG Hamm (I-4 W 72/12) hat entschieden, dass nach StVZO nicht zugelassene Fahrzeugteile nicht online vertrieben werden dürfen, selbst wenn ein Hinweis

    „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“

    erfolgt. Mitbewerbern steht in diesem Fall ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Insofern sollte man vom Vertrieb derartiger Fahrzeugteile tunlichst absehen.

  • Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärung muss Vortrag entsprechen – Vorsicht Falle!

    Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat scheinbar ein übliches Modell der Unterlassungserklärung gekippt, zumindest wird es für einige Diskussionen sorgen. Es ging darum, dass jemand eine Unterlassungserklärung abgebeben hat, die sich alleine auf ein täterschaftliches Begehen bezogen hat. Dem Gegner gegenüber wurde aber vorgetragen, dass durch Dritte überein ungesichertes WLAN die Rechtsverletzung begangen wurde – also ein Fall klassischer Störerhaftung. Der vom Anschlussinhaber vorgetragene Sachverhalt war damit von der Unterlassungserklärung nicht erfasst, der Satz des Landgerichts Hamburg folgerichtig:

    Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war.

    Das Ergebnis: Eine – wenig überraschende – einstweilige Verfügung wurde erlassen, obwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

    Die Erkenntnis ist weniger die Panik, dass Unterlassungserklärungen nun nicht ausreichen. Vielmehr muss, wie immer, darauf geachtet werden, dass persönlicher Vortrag auch zur abgegebenen Unterlassungserklärung passt. Dabei ergibt sich für mich folgendes Bild:

    1. Wer zugibt, selbst Täter zu sein, muss keine Unterlassungserklärung bzgl. einer Störerhaftung abgeben. Allerdings, wenn man ohnehin zugibt Täter zu sein, warum sollte man dann nicht oder wenigstens weniger bei einem Vergleich zahlen? Ergebnis: Unterlassungserklärung mag eng zu fassen sein, bei den Kosten schneidet man sich aber die Verhandlungsoption ab. Auch wer gar nicht reagiert, steht auf dünnem Eis: Sollte doch einmal eine Klage kommen und man verteidigt sich in der Hauptverhandlung damit, gar nichts selbst getan zu haben, hätte die Gegenseite sofort einen Unterlassungsanspruch der nicht von der zu engen Unterlassungserklärung gedeckt ist.
    2. Wer die Gegenseite darauf hinweist, gerade nichts selbst getan zu haben, sieht sich in diesen Fällen üblicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, dass dies eine Schutzbehauptung ist. Die nun nur auf Störerhaftung beschränkte Unterlassungserklärung kann hierbei also auch ein Problem werden, da die Rechtsprechung immer noch den Weg geht, zu vermuten dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Wer diese Vermutung nicht erschüttern kann, riskiert mit einer zu eng gefassten Unterlassungserklärung erneut eine einstweilige Verfügung.

    Das Fazit könnte so lauten: Wer sich mit Schweigen verteidigen möchte, also insbesondere keinen Sachvortrag bieten möchte, der wird ein Maximum an Sicherheit wohl mit einer Unterlassungserklärung erreichen, die sowohl Täterschaft als auch Störerhaftung abdeckt. Lediglich wer die Täterschaft eingesteht hat in meinen Augen derzeit eine realistische Chance, sich nur auf eines von beidem (Täterschaft oder Störerhaftung) festzulegen. Durch die Vermutung der Täterschaft verbliebe im anderen Fall zumindest ein kostenträchtiges Risiko das in jedem Fall abzuwägen ist. Sofern man die Störerhaftung aufnimmt, ist unter Berücksichtigung der Morpheus-Entscheidung des BGH daran zu denken, dass man nicht jeden Fall des Handelns Dritter aufnimmt, sondern die Fälle ausschliesst, die von der Störerhaftung nicht umfasst sein sollen (Eheleute und Kinder).

  • Hyperlinks sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

    Schon recht früh widmete sich der BGH (I ZR 317/01, „Schöner Wetten“) dem Thema Hyperlinks. Dabei stellte er schon damals zwei Grundsätze auf:

    1. Alleine aus der Setzung eines Hyperlinks heraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Wille bestand, fremden (hier verlinkten) Wettbewerb auch zu fördern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können insofern alleine auf Grund einer Linksetzung eher schwer erkannt werden. Weiterhin kommt auch eine Störerhaftung nicht in Betracht – nachdem mit der heutigen BGH-Rechtsprechung (I ZR 139/08, „Kinderhochstühle im Internet“) die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht weitgehend nicht mehr existiert, mag das aber dahin stehen.
    2. Gesetzte Hyperlinks sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH dazu: „Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um- ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.“

    Den letzten Punkt hat der BGH (I ZR 191/08, „AnyDVD“) später nochmals geprüft und hierzu deutlich festgehalten

    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

    Dabei hat der BGH als erstes geklärt, dass eine Unterscheidung zwischen „technischer Linksetzung“ und tatsächlicher Berichterstattung unnatürlich ist und nicht in Betracht kommt. Denn der „Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen“. Hierbei ist insbesondere zu fragen, ob dem Link auch eine belegende Funktion für getroffene Aussagen zukommt. Interessant ist, dass der BGH dabei hinsichtlich der Pressefreiheit feststellte, dass bei einem umso schweren Rechtsverstoss am Ende auch ein umso höheres Interesse an einer Berichterstattung entstehen kann. Sprich: Je schwerwiegender die Verletzung durch den Link, umso mehr wird eine Berichterstattung geschützt. Sofern der vorhandene Beitrag auch noch auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebotes hinweist, soll ihm dies zum Vorteil gereichen.

    Im Ergebnis wird man im Rahmen einer Berichterstattung Hyperlinks als Belege ansehen können, die grundrechtlich geschützt sind. Da sich zunehmend Blogs und Wikipedia-Artikel auf die Pressefreiheit in der Rechtsprechung berufen können, ergibt sich hier ein recht weites geschütztes Feld.

  • Wettbewerbsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr erfordert Unterlassungserklärung

    Seit je her gilt im Wettbewerbsrecht, dass durch die erstmalige Begehung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die Vermutung weiterer gleichartiger Rechtsverstöße geschaffen wird („Wiederholungsgefahr“). Wer diese Wiederholungsgefahr beseitigen und eine gerichtliche Entscheidung vermeiden möchte, wird regelmäßig eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, also das Versprechen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er den Verstoss nochmals begeht. Zum Inhalt der Unterlassungserklärung siehe hier bei uns.

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  • Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook

    Es ist soweit: Der Kollege Weiß berichtet von einer Abmahnung wegen eines, beim Teilen eines Beitrags auf Facebook, (automatisch) angezeigten Vorschaubildes. Ich hatte in der Vergangenheit, vor ca. 2 Jahren, bereits die Problematik angesprochen, wobei die Rechtslage letztlich recht eindeutig ist. Insofern war es wohl letztlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Abmahnungen kommen würde.

    Führt das zu Panik? Wohl eher erst einmal zu Frust, weil es erhebliche Probleme mit diesen Vorschaubildern gibt: Einerseits werten sie Beiträge in sozialen Netzen erheblich auf. Andererseits wird niemals der Name des Fotografen bzw. Schöpfers angezeigt, weswegen es wohl immer einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt (der Urheber hat nach §13 UrhG ein grundsätzliches Recht der namentlichen Nennung). Selbst bei „eingekauften“ Grafiken stellt sich das Problem, hier gleich doppelt: Zum einen wird der Urheber auch hier nicht benannt, was auch bei eingekauften Grafiken vorzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich abgedungen (AGB reichen nicht, die bekannten Bilddatenbanken sehen die namentliche Nennung immer vor). Zum anderen möchten sich die meisten sozialen Netze Unterlizenzen an angezeigten Grafiken sichern, was beim Einkauf von Lizenzen für die jeweiligen Bilder aber gerade nicht gedeckt ist. Die Probleme sind vielfach, Lösungen nicht in Sicht. Der Nährboden für Abmahnungen.

    Absolute Sicherheit erfährt man wohl nur, wenn man ganz auf Grafiken verzichtet oder nur selbst erstelle verwendet. Wer das nicht tun will oder kann, dem bleibt nur der lebensnahe und pragmatische Rat des Kollegen Schwenke: Rücklagen für solche Fälle bilden. Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, wird sich jedenfalls regelmäßig Gedanken machen dürfen, ob die geforderte Summe überhaupt vertretbar ist – hier lohnt sich inzwischen ständig Streit, da manche Abmahner vollkommen fernab der Realität pauschal die MfM-Tabellen zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen und die zu Berücksichtigen Umstände im Einzelfall ignorieren.

    Hinweis: Ein potentieller Abmahner steht natürlich vor dem faktischen Problem, dass er erstmal wissen muss, wohin er die Abmahnung sendet. Zwar kann man Abmahnungen wirksam auch per EMail zustellen (siehe dazu hier), aber wenn der Abgemahnte sich nicht rührt, braucht man auch dann eine ladefähige Anschrift, um sich gerichtlich durchzusetzen bzw. irgendwo am Ende die Kosten zu vollstrecken (letzteres ist ausschlaggebend, sonst gäbe es ja noch eine öffentliche Zustellung). Interessant sind insofern aus rein faktischer Sicht vor allem gewerblich betriebene Seiten, die ja einer Impressumspflicht unterliegen (die auch auf Facebook gilt!) und somit ihre ladefähige Anschrift zwingend offenbaren müssen.

    Zum Thema von mir:

  • Wettbewerbsrecht: Unterlassungsversprechen nicht automatisch auf spürbare Verstöße begrenzt

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat festgestellt, dass in eine nach einem Wettbewerbsverstoß abgegebene Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres hineingelesen werden kann, dass die Vertragsstrafe nur dann verwirkt sein soll, wenn der Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

    Dieser Gedanke liegt eigentlich Nahe, denn nach einem Wettbewerbsverstoß stünde ein Unterlassungsanspruch auch gerichtlich nur bei einer zumindest spürbaren Beeinträchtigung des Marktes zu (so auch das LG Saarbrücken, 11 S 164/05). Aber der BGH meint: Wenn sich ein Schuldner ohne diese Einschränkung unterwirft, ist es nicht ohne weiteres in eine so abgegebene Unterlassungserklärung hineinzulesen. Immer lässt sich damit ja auch der Streit vermeiden, ob der bisher vorgeworfene Verstoß überhaupt spürbar den Wettbewerb beeinträchtigt hat. Entsprechend wird man im Umkehrschluss aus den recht deutlichen Zeilen beim BGH überlegen müssen, im Wettbewerbsrecht die Vertragsstrafe ausdrücklich nur für den Fall spürbarer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu versprechen.

  • Unterlassungserklärung: Zum zweifachen Verstoß auf ebay und im Shop

    Wie gefährlich Unterlassungserklärungen sein können, wurde nochmals beim OLG Hamm (I-4 U 105/12) deutlich: Hier wurde ursprünglich in AGB eine zu unscharfe Formulierung von Lieferfristen verwendet, was am Ende zu einer Abmahnung führte (zur Lieferfristen-Problematik siehe hier bei uns). Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die AGB abgewandelt. Diese abgewandelte Formulierung wurde zeitgleich und in gleicher Form sowohl im Online-Shop als auch auf eBay verwendet. Allerdings war sie wiederum wettbewerbswidrig und es wurde gegen die Unterlassungserklärung verstossen, die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Nun wurde darum gestritten: War die Vertragsstrafe einmal oder gleich mehrmals verwirkt? Das OLG erkannte in diesem Fall, wohl zurecht, eine mehrfach verwirkte Vertragsstrafe.
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  • „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    Eine „Mogelpackung“, also eine Lebensmittelverpackung die mehr Inhalt vortäuscht als da ist, ist ein wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, so das OLG Karlsruhe (4 U 156/12). Hintergrund ist §7 II EichG, demzufolge Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird als tatsächlich vorhanden ist. Diese Vorschrift ist zudem eine Marktverhaltsvorschrift im Sinne des §4 Nr.11 UWG, ein Verstoß somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

    Zum Thema bei uns:

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  • Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

    Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

    Das Landgericht Hamburg (315 O 326/08) hat sich sehr detailliert mit dem virtuellen Hausrecht von Webseiteninhabern beschäftigt.

    Im Ergebnis korrekt erkennt das Landgericht einen Unterlassungsanspruch, der sich aus den §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use“ ergibt. Das „virtuelle Hausrecht“ gibt damit seinem Inhaber das Recht, „die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf“. Dabei sieht das Gericht es so, dass durch die Freischaltung der Webseite unter einer Domain ein allgemeines Einverständnis mit der Benutzung der Webseite erklärt wird. Als Ausfluss der Privatautonomie ist der Seiteninhaber jedoch grundsätzlich berechtigt, die Nutzung der Internetpräsenz nach seinen Vorstellungen zu beschränken. Die Nutzung der Webseite wird damit letztlich durch eine „Hausordnung“ begrenzt.

    Im vorliegenden Fall konnte ein bestimmter Nutzer ausgeschlossen werden, weil er sich wesentlich anders verhielt als der „Normale Nutzer“, der hier avisiert war – im Zuge automatisierter Abfragen durch so genanntes Screen Scraping wurde die betroffene Webseite nämlich quasi ausgebeutet. Das reichte für ein wirksames Hausverbot bzw. eine Nutzungsuntersagung.

    Dazu bei uns

  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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  • Abmahnung: Private Webseite von Freiberufler kann Werbung sein

    Freiberufler, wie etwa Ärzte und Anwälte, widmen sich Ihrem Beruf nicht selten auch aus persönlichem Interesse für ihr Themengebiet. Gerade heutzutage ist es nichts besonderes, dass da die Grenze zwischen privater und beruflicher Präsenz im Internet dann verschwimmt – da wird sich dann auf einer privaten Webseite einem Thema ausführlich gewidmet, während man auf seiner beruflichen Webseite hierzu Dienstleistungen anbietet.

    Beim Landgericht Dortmund (19 O 7/12) ging es nun um einen Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz, der auf der privaten Webseite eines Arztes erkannt wurde. Der verteidigte sich u.a. damit, dass es eben seine private Webseite sei. Damit wurde er am Ende nicht gehört, denn: Er verwies auf seiner Webseite auf seine Tätigkeit als Arzt, u.a. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, wo er eine Behandlung zu der Krankheit anbot, die er auf seiner privaten Webseite allgemein darstellte. Das wird gemeinhin als Werbung durch die Leser verstanden, so das Landgericht, das daher eine Werbung und letztlich einen Unterlassungsanspruch annahm.

    Im Ergebnis kann Freiberuflern nur zur Vorsicht geraten werden:

    1. Seit je her wird schon rein vorsichtshalber empfohlen, auf allen Präsenzen ein umfassendes Impressum bereit zu halten bzw. unmittelbar zu verlinken.
    2. Bei werbenden Aussagen sollte Zurückhaltung geübt werden. Ärzte müssen darauf achten, dass man mit dem Heilmittelwerbegesetz bei Therapien keine nicht erwiesenen Zusagen treffen darf. Wer persönlich eine Meinung vertreten will hinsichtlich seiner eigenen nicht erwiesenen Einschätzung, muss klar stellen, dass es sich um eine nicht erwiesene Meinung handelt. Anwälte dagegen sollten beim vertreten vollkommen abwegiger Rechtsmeinungen ebenfalls beachten, darzustellen dass es sich um eine eigene Meinung handelt die nicht verallgemeinert werden darf (dazu das OLG Hamm).
  • OLG Köln: Kein Unterlassungsanspruch bei Google Auto Suggest

    Die Google Auto-Suggest-Funktion ist weiterhin heftig in der Diskussion: Es geht darum, dass beim Eintippen von Suchwörtern Vorschläge für weitere Suchbegriffe gegeben werden. Wenn man dann den Namen einer Person oder eines Unternehmens eingibt, erscheinen vielleicht auch negative Begriffe wie „Betrug“. Oder man gibt den Namen einer Person ein und es erscheint „Scientology“, wie im Fall der vor dem OLG Köln (15 U 199/11) entschieden wurde.

    Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

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  • Negativ SEO: Schädlich und rechtswidrig

    Was lange durch den SEO-Wald geisterte wird nun zunehmend Realität: Blogs berichten über so genanntes „Negativ SEO“ (siehe nur hier oder hier). Der Gedanke hinter „Negativ SEO“ – stark vereinfacht – ist folgender: Wenn man weiss, dass Google auf bestimmte Links „allergisch“ reagiert, versucht man Wettbewerber mit solchen Links zu stören. Das heisst man setzt von schlechten Seiten scheinbar gekaufte bzw. wertlose Links zu den Seiten, die man später „downranken“ möchte. Ein paar Tausend Gästebuch-Links sollten durchaus reichen, um einen gut platzierten Artikel bei Google ordentlich abzuwerten. Was so störend wirkt – muss man das rechtlich hinnehmen?

    Die Antwort ist eindeutig: Nein. Zum einen handelt es sich hierbei (wenn es im geschäftlichen Umfeld stattfinde) problemlos um eine geschäftliche Handlung, da es letztlich um die Besserstellung des eigenen Unternehmens geht und spätestens mittelbar der eigene Absatz gefördert werden soll. Damit bewegt man sich im Bereich des UWG und ich habe keine Probleme, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen, spätestens weil man Mitbewerber gezielt behindert (§4 Nr.10 UWG), wahrscheinlich aber auch weil der Werbecharakter der Handlung verschleiert wird (§4 Nr.3 UWG).

    Was aber wenn zwei private Blog-Beitreber sich so „zanken“? Das UWG ist hier nicht betroffen – gleichwohl wird man beim gezielten downranking der eigenen Seite in seinem Eigentum betroffen sein und einen Unterlassungsanspruch haben. Schwierig wird hier die Diskussion sein, inwiefern man wirklich in seinem „Eigentum“ betroffen ist, da die Webseite selbst unangetastet bleibt. Wer hier Probleme hat die unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum zu erkennen, wird sich wahrscheinlich mit einem Kniff helfen müssen und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Links erkennen. Der Kniff geht dann wie folgt: Es wird der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber selbst habe die entsprechenden Links gesetzt. Dieser Kniff wird von der Rechtsprechung bereits angewendet, etwa beim LG Amberg (14 O 417/12, hier besprochen), das genau aus solchen fälschlich gesetzten Links einen Unterlassungsanspruch erkenn.

    Im Fazit bedeutet das einmal: Ja, man kann sich gegen Downranking eines Störers rechtlich wehren. Aber der Rechtsschutz wird in der Praxis nur bedingt effektiv sein. Zum einen bringt es nichts, wenn der Störer nach tausenden Links irgendwann dann mal aufhört, die Links aber weiter da sind und den Artikel bzw. das Blog weiter bei Google schädigen. Zum anderen wird es jedes Mal ein Problem sein, gerichtsfest zu beweisen, wer die Links wirklich gesetzt hat.