Ein “Unfallersatztarif” ist nur insoweit ein “erforderlicher” Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem “Normaltarif” höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom…
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Der Unfallersatztarif bei Mietwagen nach einem verkehrsunfall ist ein ständiger Streit mit Versicherern. In unserer Kanzlei werden seit über 15 Jahren Verkehrsunfälle für Mandanten reguliert – hier finden Sie ausgewählte Informationen zum Unfallersatztarif.
Hinweis: Beachten Sie, dass wir gerne Ihren Verkehrsunfall für Sie regulieren. Auf unserer Informationsseite zum Verkehrsunfall finden Sie zudem weitere Informationen und Hilfetexte rund um den Verkehrsunfall!
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem “Normaltarif” höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den “Normaltarif” in Betracht kommt (Fortführung…
Unfallersatztarif: Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif bei Mietwagen nach einem Verkehrsunfall in einem Überblick.
Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI…
Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 -VI ZR 300/03…
“Unfallersatztarif” als “erforderlicher” Aufwand zur Schadensbeseitigung BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 Dazu bei uns: Übersicht zum Unfallersatztarif