Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 115/16) hat klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG bei einem Vertrag auch eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Honorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen. Die Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist mit der Rechtsprechung des BGH, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Erst kürzlich hatte der BGH klargestellt, dass auch die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeitet schadet, das OLG stellt nun auch klar dass dies auch bei nur teilweise Vereinbarung gilt.
Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die massiven Risiken – zum einen in steuerrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht, aber auch für den Auftraggeber, der am Ende ohne Gewährleistungsansprüche da steht, was wie vorliegend bei einem Architektenvertrag ein ebenso hässliches wie teures Ergebnis sein kann.
„Ohne-Rechnung-Abrede: Nichtigkeit des Vertrages auch bei nachträglicher und nur teilweise vereinbarter Schwarzarbeit“ weiterlesen