Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Textilien

Im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Textilien können eine Reihe rechtlicher Fragen auftreten. Einige Beispiele sind

Kennzeichnungspflicht: Textilien müssen bestimmte Informationen wie Größe, Materialzusammensetzung, Pflegehinweise und Herstellerangaben tragen. Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflichten können zu Abmahnungen führen.
Schutzrechte: Textilhersteller können verschiedene Schutzrechte wie Marken-, Patent- oder Designschutz in Anspruch nehmen, um ihre Produkte vor Nachahmung zu schützen.
Arbeitsrecht: Bei der Herstellung von Textilien müssen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Auch Lohn- und Arbeitsbedingungen können eine Rolle spielen.
Umweltschutz: Textilhersteller müssen Umweltschutzbestimmungen einhalten, etwa beim Umgang mit Chemikalien oder bei der Entsorgung von Produktionsabfällen.
Verbraucherschutz: Wenn Textilien fehlerhaft sind oder Mängel aufweisen, können Verbraucherinnen und Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen.

Qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Unternehmen, die im Bereich der Textilproduktion oder des Textilhandels tätig sind, in rechtlichen Fragen beraten und bei der Einhaltung relevanter Vorschriften und Bestimmungen unterstützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol strafbar: Ist CBD legal oder ist es strafbar Cannabidiol (CBD) zu kaufen? Es gibt dazu eine Vielzahl von Beiträgen und Texten – und in der Tat habe ich hierzu in meiner Praxis auch Fälle, in denen Menschen darauf verweisen, im Vertrauen auf die (vermeintliche) Legalität von CBD Bestellungen getätigt zu haben.

    Gleich wie man es sieht – und manche wollen es ja krampfhaft so sehen, dass es erlaubt ist: Lieber nichts bestellen.

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  • Handel mit Industriehanf: OLG Hamm klärt illegalen Verkauf von Cannabisprodukten

    Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem
    Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC
    (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen
    hat, am 21.06.2016 entschieden und damit das Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
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  • Selbstgemachtes Verkaufen – Rechtsfragen beim Verkauf handgemachter Sachen

    Handgemachte Artikel sind wieder schwer in Mode, Konsumenten wissen Individualität und auch Qualität selbstgemachter Waren immer stärker zu schätzen – und Plattformen wie Dawanda gewinnen weiterhin enorm an Beliebtheit. Doch daneben etabliert sich auch das Modell, dass Geschäftslokale für Kleinunternehmer entstehen, die hier Ladenfläche mieten und ihre selbst gemachten Produkte ausstellen können. Eine Bereicherung für Konsumenten und die Gelegenheit für viele, zumindest zu versuchen ein kleines Zubrot zu verdienen.

    Doch Vorsicht: Einfach so verkaufen, so einfach ist es nicht. Ein paar Hinweise für Startups.
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  • Keine Textilkennzeichnung in reinem Werbeprospekt?

    Das Landgericht Düsseldorf (12 O 33/13) hat sich zur Textilkennzeichnungspflicht in Werbeprospekten geäußert:

    Gemäß Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO gilt für den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegte Definition. Danach ist „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Zu einer solchen (entgeltlichen) Abgabe kommt es indes nicht bereits durch die streitgegenständliche Werbung, in der das Produkt lediglich abgebildet wird; vielmehr vermittelt diese dem Verbraucher lediglich eine Information und bezweckt einen Anreiz, das Ladengeschäft, in dem die Ware gegen Entgelt abgegeben wird, aufzusuchen. Etwas gilt dann, wenn – wie hier nicht – durch das Werbematerial eine anderweitige Möglichkeit des Erwerbs eröffnet wird, bei der es des Aufsuchens eines Ladengeschäfts zum Zwecke des Kaufs nicht bedarf, wie es beispielsweise bei einem Warenprospekt im Versandhandel der Fall ist.

    Diesem Verständnis steht der Regelungsgehalt von Art, 16 Abs., 1 Satz 2 TextilKennzVO nicht entgegen. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz TextilKennzVO ordnet über Satz 1 hinaus an, dass die dort genannten Informationen in jedem Fall vor dem Kauf vorliegen müssen; der zweite Halbsatz stellt klar, dass dies auch beim Online-Kauf gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Regelungen nicht überflüssig, denn durch den ersten Halbsatz wird gegenüber dem Marktteilnehmer, der ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt, geregelt, dass die Angabe der Informationen allein ebenso wenig genügt wie deren grundsätzliche, bereits in Satz 1 erwähnte Sichtbarkeit, sondern dass es auf die Sichtbarkeit für den Verbraucher vor dem Kauf ankommt. Auch Satz 2, 2. Halbsatz läuft nicht leer, da dieser klarstellt, dass die Angaben auch vor dem Online-Kauf auf nicht näher spezifizierte Weise vorliegen müssen, auch wenn möglicherweise nicht von den in Satz 1 genannten Mitteln Gebrauch gemacht wird bzw. diese – wie z. B. Verpackungen, Etiketten oder Kennzeichnungen – vor dem Kauf für den Verbraucher nicht sichtbar sind.

    Die streitgegenständliche Prospektwerbung verstößt auch nicht gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO. Die dort aufgestellten Anforderungen sind erfüllt. Der Kauf der beworbenen Textilien konnte nur in einem stationären Verkaufsgeschäft der Beklagten vorgenommen werden. Mithin konnten die Kunden der Beklagten die Informationen über die Faserzusammensetzung noch vor dem Kauf wahrnehmen.

  • AGB-Recht & Schadensersatz: Keine Beschränkung auf Zeitwert oder mehrfachen Auftragswert

    Das OLG Köln (6 U 54/12, bestätigt vom BGH) hatte sich mit einigen „Klassikern“ in AGB zu beschäftigen, die sich in AGB von Textilreinigungen bis heute noch finden lassen und im Kern auch sonst sehr beliebt sind in AGB. Insbesondere die Begrenzung des Schadensersatzes der Höhe nach Abhängig vom Auftragswert war hier Thema.

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