Testamentsvollstrecker: Entsprechend § 2200 I BGB kann das Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in seinem Testament das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Da dies nicht zwingend ausdrücklich oder personenbezogen erfolgen muss gibt es hierzu häufig Diskussionen. Das Amtsgericht Velbert, 9 VI 428/12, konnte die rechtlichen Hintergründe nochmals verdeutlichen:
Dabei ist anerkannt, dass das Ersuchen nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu entnehmen sein kann, wobei es in diesem Fall ausreichender Anhaltspunkte für einen entsprechenden Wunsch des Erblassers bedarf (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2200 Rdnr. 2). Insofern ist zu beachten, dass § 2200 I BGB keinen automatischen Auffangtatbestand bildet (vgl. Schmidt, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2200 Rdnr. 1). Denn es ist grundsätzlich Sache des Erblassers, im Testament auch für die Fälle der Nichtannahme des Amtes oder die vorzeitige Amtsbeendigung Vorsorge zu treffen (Zimmermann, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2200 Rdnr. 4). Dementsprechend muss sich ein Ernennungsersuchungswille des Erblassers aus der Verfügung von Todes wegen im Sinne der Andeutungstheorie entnehmen lassen (vgl. hierzu die Nachweise bei Lange, in: Beck-OK, BGB, 41. Edition, Stand 01.11.2016, § 2200 Rdnr. 3a).