„Eltern haften für Ihre Kinder“ das liest und hört man immer wieder – ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Regeln rund um die Haftung für Kinder bei einer Aufsichtspflichtverletzung sind je nach Sachverhalt recht komplex. Ein kleiner Überblick.WeiterlesenEltern haften für Ihre Kinder?
Rechtsanwalt Ferner - Schlagwort: Telekommunikationsrecht
Das Fernmelderecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Telekommunikationsnetzen und -diensten. Es umfasst zahlreiche Bereiche wie den Zugang zu Netzen und Diensten, die Regulierung von Telekommunikationsunternehmen, die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sowie die Frequenzvergabe.
Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Telekommunikationsunternehmen in allen Bereichen des Telekommunikationsrechts beraten und unterstützen. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung der Einhaltung der regulatorischen Anforderungen, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zu anderen Unternehmen. Im Bereich des Datenschutz- und Datensicherheitsrechts kann ein Fachanwalt für IT-Recht Unternehmen dabei unterstützen, die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen und entsprechende Konzepte und Prozesse zu implementieren. Auch in Fragen der Frequenzvergabe und des Zugangs zu Netzen und Diensten kann ein IT-Rechtler Unternehmen beraten und bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner kommentiert Teile des TKG im Rahmen des BeckOK-StPO; keine Tätigkeit für verbraucher in diesem Bereich!
Kosten des Polizeieinsatzes: Wer unnötig und vorsätzlich einen Polizeieinsatz auslöst, der muss dessen Kosten tragen. Gerade am Beispiel „Androhung eines Amoklaufs“ ist dies immer wieder eindrücklich festzustellen und auch das Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 292/18, hat im Jahr 2020 nochmals diesen Grundsatz bestätigt. Hier ging es um einen Betrag von 38.919,- €, den die Behörde…WeiterlesenAmokdrohung: Kosten des Polizeieinsatzes sind zu Übernehmen
Getrennt Lebende: Kein Gesamtschuldnerausgleich für Kosten der allgemeinen Lebensführung (Urteil OLG Oldenburg, 12 UF 22/05). Bei Getrenntlebenden findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.WeiterlesenScheidung: Gesamtschuldnerausgleich bei getrennt lebenden