Das Oberlandesgericht Dresden befasste sich in mehreren aktuellen Urteilen (4 U 1398/23, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23) mit dem Thema Scraping und DSGVO, wobei der Fokus auf Art. 25 DSGVO und den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen lag. Diese Entscheidungen beleuchten, wie Datenschutz im digitalen Raum verstanden und umgesetzt werden sollte.
(mehr …)Schlagwort: Sustainability
Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.
Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht
Ein Fall beim Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 22. November 2023, Aktenzeichen: 4 U 20/23) betrifft einen Datenschutzverstoß durch das soziale Netzwerk Facebook, wobei persönliche Daten des Klägers durch sogenanntes Scraping abgegriffen wurden. Der Kläger verlangte Schadenersatz und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht sowie Unterlassung. Das OLG arbeitet dabei heraus:
➡️ Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter/unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit”).
➡️ „Vertraulichkeit“ zielt auf Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und damit unbefugter Verarbeitung. Die Daten sollen vor geplanten Zugriffen und unbeabsichtigten Beeinträchtigungen geschützt werden. Hierzu gehört, dass unbefugte Personen weder Zugang zu den Daten, noch zu den Geräten haben, mit denen sie verarbeitet werden. Welche Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen werden müssen, hängt insbesondere vom Risiko eines unberechtigten Zugriffs ab
➡️ Art. 32 Abs. 1 DSGVO konkretisiert, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
➡️ Da Art. 32 DSGVO keine konkreten Vorgaben zu erforderlichen Maßnahmen enthält, ist es vielmehr ersichtlich eine Frage des konkreten und vom Gericht zu bearbeitenden Einzelfalls, ob die vom Verantwortlichen darzulegenden und zu beweisenden Maßnahmen das Risiko einer Datenverletzung Dritter – aus ex-ante-Sicht – hinreichend zu verhindern geeignet waren, wobei dem Verantwortlichen bei der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen ein gewisser subjektiver Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist
➡️ Neben der Verpflichtung aus Art. 25 Abs. 1 DSGVO, die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen regelt Art. 25 Abs. 2 DSGVO die Verpflichtung des Verantwortlichen, datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorzunehmen (Data-Protection-by-Default [Abs. 2] und Privacy-by-Design [Abs. 1]). Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch die Voreinstellung nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Die Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).
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Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?
Cannabis wird in Deutschland legalisiert – jedenfalls teilweise: Am 27.03.2024 wurde das neue deutsche Cannabisgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. April 2024 in Kraft. Damit endet die Ära, in der Cannabis über das BtMG reguliert war und zukünftig ist vor allem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu berücksichtigen.
In Deutschland geht man dabei den folgenden Weg: Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer bestimmten Menge legal und erst bei spürbarer Überschreitung eine Straftat. Dabei darf man Zuhause mehr Cannabis besitzen, als auf der Straße in der Hosentasche haben.
Gewollt ist ein System, in dem nicht kommerziell betriebene Cannabis-Social-Clubs („Anbauvereinigungen“) als Bezugsquelle dienen, wobei es recht aufwendig ist, eine solche einzurichten und zu betreiben. Die Sicherheitsanforderungen, aber auch behördliche Voraussetzungen sind sehr hoch! Wohl um hier Strafbarkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kauf von Cannabis ebenfalls straflos gestellt, solange man nicht „zu viel“ kauft. Insgesamt stellt es sich in Deutschland seit dem 01. April 2024 so dar:
- Man darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn man unterwegs ist; zu Hause dürfen 50 Gramm Cannabis vorhanden sein;
- Man darf täglich bis zu 25 Gramm Cannabis kaufen, pro Monat aber maximal 50 Gramm;
- Stecklinge und Samen sind aus dem Cannabis-Begriff ausgenommen, sodass hier erhebliche Freiheit herrscht, aber: Man darf maximal 3 lebende Cannabispflanzen besitzen, muss also auf den Übergang Steckling -> Pflanze genau achten
- Hinweis: ich sehe Streitpotenzial, ob die Zahl der Pflanzen auch nur gilt, wenn man nicht parallel noch Cannabis zu Hause hat – das Gesetz ist wegen des „oder“ an der Stelle so formuliert, dass die Rechtsprechung keineswegs sicher vorherzusagen ist; der Gesetzgeber hat es auch nicht klar formuliert, in der Drucksache 20/8704 auf Seite 131 ist zwar vom gleichzeitigen Anbau die Rede, dies bezieht sich aber nur auf die Anzahl der Pflanzen, die man gleichzeitig hat; anders in der Drucksache 20/10426, S. 130, hier ist klargestellt, dass beides Parallel bestehen soll;
- Ausländer wie Touristen profitieren grundsätzlich auch von diesen Regelungen! Aber Sie sollten sich an an der kleinsten zulässigen Menge orientieren und niemals mehr als 25 Gramm erwerben oder bei sich führen. Auch nicht in ihrem Hotelzimmer.
Cannabisgesetz 2024
Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.
Was ist strafbar mit dem KCanG?
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird entsrechend §34 bestraft, wer
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
- a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
- insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
- mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
- a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
- b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
- a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
- b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
- entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
- ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut,
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
Abgestuftes System im KCanG
Es wird für viele am einfachsten sein, sich an den Grenzen zur Straftat zu orientieren. Tatsächlich aber gibt es einen erlaubten Bereich, bei geringer Überschreitung drohen Bußgelder und erst bei erheblicher Überschreitung, dann Straftaten. So ist mit §3 folgender Besitz erlaubt:
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
Man darf also bis zu 25 Gramm „in der Tasche“ haben, erst ab 30 Gramm ist es aber eine Straftat.
Wo darf man kaufen?
Der Gesetzgeber hat den Kauf rein mengenbasiert erlaubt, nicht von der Quelle her. Solange man sich an obige Grenzwerte hält, ist also der Kauf beim Dealer nicht mehr strafbar! Anders ist dies für den Verkäufer, der schwarz agierende Dealer macht sich immer Strafbar.
Mittelfristig gewollt ist allerdings der Erwerb über sogenannte Anbauvereinigungen.
Wie wirkt sich das auf bestehende Strafen aus?
Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die heute straflos ist, der soll rehabilitiert werden. Die Staatsanwaltschaften prüfen bei noch vollstreckten Strafen automatisch, wie man hier handelt. Selbst bei Gesamtstrafen, wo Cannabis nur zum Teil eine Rolle spielte, kann (muss nicht!) die Gesamtstrafe geöffnet und neu bestimmt werden. Zentrale Norm ist Art. 313 EGStGB, hier wird es auf den Einzelfall ankommen.
Was ist mit dem BZR?
Heute straflose Einträge können auf Antrag im BZR gelöscht werden, hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach §41 Abs.1 KCanG dahin gestellt werden, dass die entsprechende Eintragung „tilgungsfähig“ ist. Warum diese Wortwahl tückisch ist, habe ich bereits beschrieben. Aus meiner Sicht ist unklar, ob die Überliegefrist des BZRG in diesen Fällen greift oder sofort zu löschen ist, der Gesetzgeber hat die Problematik offenkundig nicht erkannt.
Was ist mit laufenden Strafverfahren?
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Betroffene, die eindeutig nach heutigem Stand nicht mehr strafbar gehandelt haben, sollten sich nach Anklage nicht mit Einstellungen abspeisen lassen, sondern auf einen Freispruch drängen (wenn keine andere Tat mit angeklagt wurde). Im Übrigen muss man abwägen was sinnvoll ist. Viele Tatbestände, speziell rund um Plantagen, muss man speziell im Vorbereitungsstadium (dort wo Samen oder Stecklinge eine Rolle spielen) neu bewerten und darf hier nicht blind frühere Rechtsprechung anwenden. Der Gesetzgeber hat hier viel Luft geschaffen, die man vor Gericht auch erstreiten muss.
Vorsicht beim Autofahren
Vollkommen unklar ist die derzeitige Situation beim Autofahren. Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, auf keinen Fall zu Kiffen und danach Auto zu fahren. Lassen Sie mindestens 3 volle Konsumfreie Tage zwischen dem Kiffen und einer Autofahrt vergehen. Mindestens.
Was sind unterschätzte Straftaten?
Es gibt Straftaten, die man schnell unterschätzt, weil ja scheinbar so viel legal ist: Auch wenn Sie erwerben dürfen, dürfen Sie nicht abgeben an andere und auch nicht ins Ausland das Cannabis verbringen. Und auf gar keinen Fall, dann drohen ganz erhebliche Straftaten, dürfen Sie an Minderjährige Cannabis abgeben!
Touristen in Deutschland
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern oder Touristen. Aus hiesiger Sicht ist jeder, der pro Tag bis zu 25 Gramm erwirbt privilegiert und wird nicht bestraft. Aber: Achten Sie auf die monatliche Höchstgrenze von 50 Gramm und besitzen Sie als Tourist niemals mehr als 25 Gramm! Auch wenn man „Zuhause“ bis zu 50 Gramm haben darf, wird sehr wahrscheinlich ein Hotelzimmer nicht als Wohnsitz im Sinne des Cannabisgesetzes gelten. Daher beachten Sie am besten die Mindestregelungen.
Wie geht es weiter mit dem Cannabisgesetz?
Das Gesetz ist in Deutschland hochumstritten und man sollte davon ausgehen, dass nach der nächsten Bundestagswahl im Jahr 2025 dieses Gesetz auf einen sehr kritischen Prüfstand kommen wird.

BtMG: Annahme eines Umsatzgeschäfts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2024, 5 StR 469/23, Kriterien festgelegt, unter denen er ein Umsatzgeschäft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln annimmt. Dabei wird nochmals deutlich, wie früh so etwas anzunehmen sein kann!
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Notwendige Feststellungen bei Einbeziehung eines Sachverständigen
Der Bundesgerichtshof (BGH, 5 StR 372/23) befasste sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage der notwendigen Feststellungen des Gerichts, wenn ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung hinzugezogen wurde.
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Rolle als Bote von Betäubungsmitteln
In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
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Betrug durch Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof (BGH, 4 StR 293/23) hat in einem Beschluss vom 13. Februar 2024 die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet. Dabei zeigt sich, wie schwierig Feststellungen zu Betrügereien zu Lasten von Versicherungen sein können.
Hinweis: Beachten Sie unsere Ausführungen zum fingierten Verkehrsunfall!
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nach der Reform 2023

Vergewaltigung: Bundesgerichtshof rüttelt an Mindestfreiheitsstrafe
In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 477/23) vom 23. Mai 2023 deutet sich eine Kehrtwende in der Strafzumessung bei Vergewaltigungen an. Dabei ging es um eine Strafsache wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten.
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Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 261/23) behandelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen im Rahmen einer Revision. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 in einer Strafsache wegen versuchten Mordes wurde hierbei adressiert.
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Nachträgliche Gesamtstrafe und frühere Maßnahmen (hier: Einziehung)
In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2024 (1 StR 449/23) äußert sich der Bundesgerichtshof zur Frage, wie bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit zuvor getroffenen Maßnahmen umzugehen ist. Der BGH stellt klar, dass Maßnahmen, die in einer früheren Entscheidung getroffen wurden, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten sind, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben.
Spezifisch zur Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel erklärt der BGH, dass eine Einziehungsanordnung sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist. In solchen Fällen kann die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung entfallen.
In der konkreten Entscheidung wurden die Einziehungen von Marihuana und Kokain, die in einem früheren Urteil angeordnet wurden, nicht aufrechterhalten, da sie durch die Rechtskraft des früheren Urteils ihre Erledigung gefunden hatten. Der BGH hebt hervor, dass diese Korrektur gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat und nach § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist.

Beweise im Strafprozess: Wesen von Indizien
Wie muss ein Gericht mit Indizien im Strafprozess umgehen: In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2023 (5 StR 383/23) wird das Wesen von Indizien und deren Handhabung im Strafprozess thematisiert. Der BGH betont, dass Indizien keine zwingenden Schlüsse erlauben, sondern ihren Beweiswert erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte gewinnen. Diese Gesamtwürdigung ist notwendig, um die volle Überzeugung eines Gerichts von der Täterschaft einer Person zu begründen.
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Anforderungen, wenn Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte
In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (Aktenzeichen 6 StR 541/23) hat der Bundesgerichtshof Anforderungen für die Fälle festgelegt, in denen ein Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte.
Der BGH stellt klar, dass die Verhängung der Mindeststrafe eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich belastende Faktoren gegen den Angeklagten vorliegen. Der BGH betont, dass die Mindeststrafe nicht ausschließlich den denkbar leichtesten Fällen vorbehalten ist und auch bei Vorliegen von belastenden Strafzumessungsgesichtspunkten angemessen sein kann. Allerdings müssen die Gründe für die Entscheidung, auf die Mindeststrafe zu erkennen, klar und nachvollziehbar dargelegt werden, ähnlich wie es bei der Verhängung der Höchststrafe der Fall ist.
Das Urteil macht deutlich, dass eine fundierte Begründung erforderlich ist, um eine Entscheidung für die Mindeststrafe zu rechtfertigen, insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende strafschärfende Faktoren vorhanden sind.

Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung
In der Entscheidung 6 StR 577/23 vom 7. Februar 2024 erläutert der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung.
Der BGH betont, dass eine Korrektur der Urteilsformel nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen in Betracht kommt. Dies kann nur angenommen werden, wenn der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und keine inhaltliche Änderung des verkündeten Urteils darstellt. Die Berichtigung dient lediglich dazu, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit dem tatsächlich beschlossenen Urteil herzustellen; dazu auch aus anderer Entscheidung:
(mehr …)Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 Rn. 4 mwN). Insbesondere in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 18).
Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22 Rn. 8).
BGH, 4 StR 342/23
Patentfähigkeit von Software
Im Fokus eines Falls beim Bundesgerichtshof (X ZR 74/21) stand das europäische Patent 1 929 826, das ein Verfahren für die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.
Kern des Patents ist ein spezifisches Verfahren zur Bedienung eines mit einem Benutzergerät verbundenen Apparats. Dieses Verfahren beinhaltet mehrere Schritte, wie die Auswahl eines Datenübertragungsblocks, die Bestimmung der Verfügbarkeit dieses Blocks für die Übertragung und unter bestimmten Umständen die Anforderung einer Erhöhung der Datenübertragungsrate. Neben dem Verfahrensanspruch umfasst das Patent auch Ansprüche auf die zugehörige Vorrichtung und ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt
(mehr …)

