Der BGH über den maßgeblichen Zeitpunkt bei Wettbewerbsverstößen: Mit Beschluss vom 17. September 2024 (Az. KRB 101/23) hat der Bundesgerichtshof in einer kartellrechtlichen Bußgeldsache ein ebenso bedeutsames wie klarstellendes Signal an die Praxis gesendet: Die Verjährung bei Submissionsabsprachen beginnt nicht mit dem Zuschlag oder Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung – konkret mit der…WeiterlesenSubmissionsabsprachen und die Verjährung
Schlagwort: submissionsabsprache
Submissionsabsprachen zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und ziehen regelmäßig hohe Bußgelder sowie strafrechtliche Ermittlungen nach sich. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und unzulässiger Kollusion ist dabei oft schwierig – insbesondere in komplexen Bieterkonsortien. Hier werden aktuellen Maßstäbe der Kartellbehörden und Gerichte analysiert und aufgezeigt, wie Unternehmen durch präventive Compliance-Maßnahmen sowie eine gezielte Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren ihre Handlungsfähigkeit wahren können. Entscheidend ist dabei nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch die taktische Aufarbeitung interner Kommunikationsstrukturen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. September 2024 (KRB 101/23) behandelt zentrale Fragen im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen und ihrer rechtlichen Bewertung im Rahmen des Kartellrechts. Insbesondere wurde klargestellt, wann die Verjährung solcher Verstöße beginnt und wie die Umstände einer Absprache bei der Sanktionierung zu bewerten sind.WeiterlesenEntscheidung des BGH zu Submissionsabsprachen
Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWBist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor. Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich…WeiterlesenAnwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB


