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Schlagwort: StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • StPO: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Ehe nach islamischem Recht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 379/17) konnte nunmehr ausdrücklich klarstellen, dass kein Zeugnisverweigerungsrecht bei einer Ehe besteht, die alleine nach islamischem Recht geschlossen wurde:

    Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus ge-schlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).

  • BVerfG zum Schutz der Internetnutzung: Ermittlungsbehörden dürfen mitsurfen

    Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1454/13) verdient Beachtung. Angesichts der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass die praktizierte weite Auslegung des Begriffs „Telekommunikation“ entsprechend § 100a StPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und die Überwachung des gesamten Internetverkehrs eines Beschuldigten durch Ermittlungsbehörden möglich ist, ist es umso überraschender, dass diese bis heute etwas „unterging“. Die Entscheidung dürfte auch hinsichtlich der ausdrücklichen Schaffung einer Quellen-TKÜ im Jahr 2017 eine gewisse Relevanz entfalten.
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  • Aktenkenntnis des Nebenklägers bei der Würdigung seiner Zeugenaussage

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 40/16) betont, dass die Aktenkenntnis des Nebenklägers nicht zwingend in den Urteilsgründen bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu berücksichtigen ist, da dies den Aussagegehalt nicht zwingend infrage stellen soll:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16). Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen.

    Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte.

    Denn mit der Wahrnehmung dieses gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (aA wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 261 Rn. 55.3). Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, würde zudem seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. zu § 52 StPO: LR-StPO/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 52 Rn. 40).

    Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Diese können etwa dann zu einer ausdrücklichen Bewertung möglicher Aktenkenntnis des (einzigen) Belastungszeugen im Rahmen der Beweiswürdigung drängen, wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen hierzu Anlass geben. Daran fehlt es hier. In der Person der Nebenklägerin oder in ihren Aussagen liegen keine Umstände vor, durch die das Landgericht sich zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auch auf den genannten Gesichtspunkt hätte gedrängt sehen müssen und die eine ausdrückliche Würdigung auch dieses Aspekts im Rahmen der durch das Landgericht eingehend und sorgfältig vorgenommenen Analyse der Angaben der Nebenklägerin erforderlich gemacht hätten.

    Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für aus dem Ruder laufende Rechtsprechung, die „sollen und sein“ verwechselt: Weil dem Opfer ein Recht grundsätzlich zustehen soll, tut man so, als würde die Kenntnis des Akteneinhalts keinerlei Einfluss auf die Aussage haben – was mit der Kognitionspsychologie schlichter Quatsch ist, wie der Bundesgerichtshof selber weiß! Denn bei Angeklagten unterstellt der BGH bereits dann mangelnde Aussagekraft, nur weil man einen Anwalt hat der Schreiben zur Akte gereicht hat.

  • Strafprozessrecht: Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses bei Durchsuchung beim Dritten

    Der Bundesgerichtshof (1 BGs 148/17) hat nochmals die Stellung des Richters und des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gestärkt, indem er klar stellte, dass dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen ist. Dies ist gerne umstritten, da der Dritte regelmässig als Zeuge in Betracht kommt und man hier, bei Aushändigung der vollständigen Begründung, ein Risiko für weitere Ermittlungen sieht, denn eine Durchsuchung findet durchaus im noch kritischen Bereich von Ermittlungsmaßnahmen statt (abgesehen davon, dass der Dritte generell als „Leck“ für Informationen in Betracht kommt).

    Aber eben deswegen: Die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden. Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst dann jedoch im Regelfall nicht die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Drittbetroffenen befinden.
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  • Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam: Noch einmal umfangreich konnte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 547/16) mit der Frage der Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beschäftigen.

    Grundsätzlich gilt dabei: Mit der Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels (siehe nur § 344 Abs. 1 StPO und §318 StPO) hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten mit dem BGH eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist. Das Rechtsmittelgericht kann und darf deshalb grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (zu alle dem BGH, 4 StR 537/19, 4 StR 547/16, 5 StR 206/19 und 2 StR 288/19).

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  • Reform des Strafprozessrechts 2017: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (STPO Reform 2017)

    Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen und damit einschneidende Veränderungen im Strafprozessrecht beschlossen, die mit Fug und Recht als einer der gravierendsten Einschnitte in Bürgerrechte der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden kann. Dabei wurde das Gesetz nicht nur überraschend schnell beschlossen, sondern zudem wesentlich durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 20.06.2017 nochmals verändert.

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  • Strafprozess: Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 27/17) habe ich einige Zeilen zur Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO gefunden, die einer Wiederaufnahme nach Ablauf der Ausschlussfrist im Wege steht:

    Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch – zumindest in entsprechender Anwendung -, wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO endgültig durch Beschluss eingestellt worden ist. Sofern der Angeklagte die ihm auferlegte Auflage erfüllt, entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis. Bei der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO handelt es sich insoweit um eine Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten. Sie beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens, gleichviel, ob dieser in Verurteilung, Freispruch oder in Einstellung – durch Urteil oder durch Beschluss – besteht (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 23). Das Gesetz sieht vor, dass die Entscheidung über das endgültige Schicksal des vorläufig eingestellten Verfahrens nicht endlos hinausgezogen wird, sondern im Interesse sowohl des Angeklagten als auch einer geordneten und beschleunigten Rechtspflege getroffen wird, sobald sich zuverlässig beurteilen lässt, ob die Annahme begründet war, die in dem vorläufig eingestellten Verfahren zu erwartende Strafe werde gegenüber der Sanktion, die dem Täter wegen anderer Straftaten bevorstehe, nicht ins Gewicht fallen. Das ist spätestens in dem Zeitpunkt der Fall, in dem das Verfahren wegen der anderen Straftat zum Abschluss gebracht ist. Es würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen, zwischen der Erledigung durch Urteil und der Erledigung durch Beschluss zu unterscheiden (vgl. bereits RGSt 73, 308, 309).

  • Strafprozess: Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren

    Das Oberlandesgericht Köln (Ss 398/02) hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Erinnerung gerufen:

    Die Anklageerhebung ist auch im beschleunigten Verfahren Prozessvoraussetzung (Tolksdorf in KK-StPO, § 418 Rdnr. 8). Nur bedarf es nicht der Einreichung einer Anklageschrift (§ 418 Abs. 3 S. 3 StPO). Liegt eine schriftliche Anklage vor, wird in der Hauptverhandlung der Anklagesatz verlesen (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben, was im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken ist (vgl. § 273 Abs. 1 StPO; OLG Frankfurt StV 2001, 341). Auch die mündliche Anklage muss die in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO geforderten Angaben enthalten (OLG Hamburg StV 2000, 127 = StraFo 2000, 58; OLG Frankfurt a.a.O.; Tolksdorf in KK-StPO a.a.O.). Ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (§ 218 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (…)

    Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Anklagesatz dieser Anklage – wie nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlich (vgl. oben) – verlesen worden ist. Die Protokollierung „die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte an, wie Bl. 32, 32 R d. A.“ lässt vielmehr offen, ob der Anklagesatz der Anklageschrift verlesen oder lediglich inhaltlich – nicht wortwörtlich – mitgeteilt worden ist; insoweit weist die Sitzungsniederschrift eine Unklarheit auf, die eine Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt entfallen lässt (…) Selbst die – entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO – nicht wortwörtliche Mitteilung des Anklagesatzes der Anklage vom 18.02.2002 würde aber nicht zu einem Verfahrenshindernis führen, weil die Umgrenzungsfunktion der Anklage (vgl. oben) dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.Sollte die Verlesung des Anklagesatzes entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO unterblieben sein, würde dies allerdings einen Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) begründen.

  • Strafbarkeit der Datenhehlerei und Einführung der Vorratsdatenspeicherung (2015)

    Titel: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Achtung: Enthält auch den neuen Tatbestand der Datenhehlerei!)

    Status: Beschlossen im Bundestag am 16.10.2015, Verkündung im Gesetzblatt am 17.12.2015 und in Kraft getreten am 18.12.2015

    Beratungsverlauf

    Unter der Drucksache 17/14362 wurde im Jahr 2013 ein Gesetzentwurf vorgestellt, der sich aber Erledigt hat wegen des Ablaufs der Wahlperiode des damaligen Bundestages. Im Jahr 2015 wurde er sodann als Drucksache 18/5088 erneut aufgegriffen. Dabei geht es vornehmlich um die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei sowie um die Wiedereinführung der so genannten Vorratsdatenspeicherung.

    Am 16. Oktober wurde der Gesetzentwurf mit nur einer Änderung bei 404 Stimmen aus Reihen von CDU und SPD sodann beschlossen. Als Änderung wurde lediglich eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses findet.

    Links

    Zum Gesetz 2015

    Zum Gesetz 2007

    Aus der Zielsetzung des Gesetzes

    Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Ver- kehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Ver- kehrsdaten im Sinne des § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versteht man die Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse sowie Zeit und Ort eines Gesprächs. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern um die Frage, ob und wann Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat. Gegenwärtig können die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der Strafprozessordnung (StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies gilt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeit- punkt der Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftli- chen Gründen noch benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Un- ternehmen unterschiedlich und reicht von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Mo- naten. Es ist daher vom Zufall abhängig, ob Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht. Dies führt zu Lücken bei der Strafver- folgung und bei der Gefahrenabwehr und kann im Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.
    Dieser Zustand ist mit der Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zu- kommt, nur schwer zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafver- fahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 129, 208 m. w. N.). Um diesen Zustand zu ändern, ist die Ein- führung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste erforderlich. Al- lerdings unterliegt eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der ge- speicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie ist auf das absolut Notwen- dige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und verbindlich vorgegeben werden.

    Dies war bei den bisherigen Regelungen zur Einführung einer Speicherpflicht zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr auf europäischer wie auf na- tionaler Ebene nicht der Fall. Daher hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (BVerfGE 125, 260) die §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grund- gesetzes (GG) für nichtig erklärt und damit im Ergebnis die maßgeblichen Rege- lungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) aufge- hoben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richt- linie 2006/24/EG für ungültig erklärt (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C- 594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.

  • AG Düren, 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 („Webcam-Spanner“)

    AG Düren, Urteil vom 13.12.2010 – 10 Ls-806 Js 644/10-275/10

    Der Angeklagte ist des Ausspähens von Daten in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
    Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
    Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

    Gründe
    (abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

    I.
    Der Angeklagte ist … Jahre alt.
    Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
    Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für die Zeit von 1989 bis 1998 insgesamt 9 Eintragungen auf.

    Es handelt sich um Verurteilungen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Diebstahlsdelike sowie Verkehrsstraftaten. Zwischen 1992 und 1995 wurde der Angeklagte dabei mehrfach auch zu Freiheitsstrafen verurteilt, die bis 1997 vollständig vollstreckt wurden.
    Zuletzt wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht … wagen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

    II.
    In der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:

    In der Zeit zwischen Herbst 2009 bis zum 06.04.2010 gelangte der Angeklagte durch den Einsatz einer Software zum Entschlüsseln von Passwörtern namens „ICQ Password Hasher“ an die Anmeldedaten verschiedener Nutzer des Instant-Messaging-Dienstes ICQ, mittels dessen die Benutzer dieses Dienstes im Internet untereinander chatten und Nachrichten versenden können. Unter anderem erlangte der Angeklagte die Anmeldedaten der Zeugen … Anschließend meldete sich der Angeklagte mit diesen Anmeldedaten unter der falschen Identität des jeweiligen Nutzers selbst bei ICQ an und schrieb die Mitglieder aus den Kontaktlisten der jeweiligen Benutzer an, so dass die angeschriebenen Mitglieder irrtümlich davon ausgingen, die Nachrichten von einem befreundeten Mitglied zu erhalten. In den vertraulich wirkenden Nachrichten forderte der Angeklagte die Kontakte dann auf, von ihm übersandte Dateien, bei denen es sich vermeintlich um Fotodateien handeln sollte, zu öffnen. Bei den angeblichen Fotos handelte es sich jedoch um Schadsoftware in Form eines Trojaners „Bifrose“, der nach dem Anklicken ein Backdoorprogramm „smss.exe“ auf dem Opfercomputer installierte. In anderen Fällen forderte der Angeklagte die Kontakte auf, eine entsprechende Schadsoftware auf der Webseite „…“ zu öffnen. Nach der Installation das Backdoorprogrammes hatte der Angeklagte unter Umgehung bestehender Zugangssicherungen vollen Zugriff auf den fremden Computer, Enden das Programm nicht autorisierte Internetverbindungen zu seinem Computer unter dem physikalischen Internetanschluss mit der Nummer … aufbaute.

    Der Angeklagte war anschließend unter anderem in der Lage, an dem jeweiligen Opferrechner angeschlossene Webcams zu aktivieren und Aufnahmen dieser Webcams an sich zu übersenden. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte über drei Millionen Bilddateien der Geschädigten in ihren Wohnungen in allen Lebenslagen. Die Bilder wurden dabei teilweise in Sekundentakt aufgenommen, so dass beim schnellen Durchblättern der Eindruck eines Filmes entsteht. Die Bilder zeigen die jeweiligen Nutzer vor ihrem PC, die PC-Umgebung, daneben aber auch – entsprechend der Ausrichtung der Webcam – die Geschädigten in ihren Wohnungen in anderen Lebenslagen, unter anderem in der Badewanne, auf dem Bett, beim Ankleiden und beim Toilettengang. Der Angeklagte sah sich die Bilder an seinen eigenen Computer an und speicherte sie anschließend auf seiner Festplatte.

    In den folgenden 98 Fällen konnten die jeweiligen Anschlussinhaber der Opferrechner und anschließend die geschädigten ICQ-Mitglied er festgestellt werden:

    […]

    In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 64, 93, 95, 96 wurde rechtzeitig Strafantrag gestellt.

    III.
    Die vorstehend wiedergegebener Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich somit des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB schuldig gemacht.

    IV.
    Das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch das eine umfangreiche Beweisaufnahme sowie eine Vernehmung der oft jugendlichen, im gesamten Bundesgebiet lebenden Geschädigten vermieden werden konnte. Strafrechtlich ist der Angeklagte zwar bereits in Erscheinung getreten, jedoch bereits vor längerer Zeit und wegen nicht einschlägiger Delikte. Bei der Tatbegehung hat der Angeklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Anhaltspunkte für ein sexuelles Interesse des Angeklagten an den Geschädigten haben sich dabei allerdings nicht ergeben.

    Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen für die jeweils vom Angeklagten begangenen Taten zur weiteren Einwirkung auf ihn erforderlich. In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 34, 93, 95 und 96 erschien insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. In den übrigen Fällen, in denen lediglich eine Verurteilung wegen Ausspähens von Daten erfolgen konnte, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten tat- und schuldangemessen. Aus den verhängter Einzelfreiheitsstrafen war unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Umstände und der Person des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht mit 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtete. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich nunmehr über einen langen Zeitraum straffrei geführt hat und einschlägige Vorbelastungen nicht vorgelegen haben, konnte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

    V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

  • AG Nürtingen, 13 Ls 171 Js 13423/08 („SIM-Lock“)

    AG Nürtingen, Urt. v. 20.09.2010 – 13 Ls 171 Js 13423/08

    Der Angeklagte A ist schuldig 614 Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten je in Tateinheit mit Datenveränderung.
    Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
    Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

    Gründe
    (abgekürzt nach § 267 IV StPO)

    I.
    Der Angeklagte A wurde am … 1974 in … geboren, er ist … Staatsbürger. Er lebt seit 1982 in Deutschland. Nach dem Abitur schloss er eine Lehre zum Elektriker ab. Danach begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre in T, das er abbrach, und nahm an der Fachhochschule N ein Studium der Immobilienwirtschaft auf. Er ist seit … 2010 verheiratet, seine aus … stammende Ehefrau studiert in S. Sie hat kein eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist neben seinem Studium bei einer Agentur in H beschäftigt. Dort verdient er netto monatlich 1 430 EUR. Für die Miete wendet er einschließlich Nebenkosten 850 EUR auf.
    Der Angeklagte hat Schulden von rund 15 000 EUR, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks durch seine Mutter in … im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstanden sind. Das bebaute Grundstück wird von der Mutter der Angeklagten, die sich die Hälfte des Jahres dort aufhält, benutzt.
    Gegen den Angeklagten wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.07.2008 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
    Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.

    II.
    Bei einem Besuch in Polen erkannte der Angeklagte, dass die Sperren in Mobilfunktelefonen, die ein Verwendung mit einer anderen SIM-Karte als ursprünglich vorgesehen und zugelassen (sog. Sim-Lock) oder die Verwendung in anderen Mobilfunknetzen als ursprünglich vorgesehen und zugelassen (sog. Net-Lock) verhindern, durch einfache Handgriffe entfernt werden können. Er erkannte, dass durch die Differenz zwischen dem für den Erwerb eines gesperrten Telefons und dem für die Entsperrung entstehenden Aufwand einerseits und dem Erlös für ein entsperrtes Mobiltelefon andererseits Gewinn erwirtschaftet werden kann. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine eigenen Einnahmen, auch nicht aus Unterhalt bzw. Bafög, verfügte, entschloss er sich, zur Finanzierung seines Studiums gesperrte Mobiltelefone zu erwerben, diese zu entsperren und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter zu veräußern. Ihm war dabei bewußt, dass die gesperrten Mobiltelefone von den Netzbetreibern bezuschusst wurden, um dem Kaufpreis der „gelockten“ Telefone zu subventionieren. Ihm war auch klar, dass die Sperre vom Kunden erst nach Zahlung eines Betrags von i.d.R. 100 EUR in den ersten 24 Monaten nach Erwerb entfernt werden konnte, oder aber erst nach Ablauf der 24 Monate ohne Entgelt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, zur Beseitigung des SIM-Lock nicht berechtigt zu sein.
    Am 18.01.2006 erwarb der Angeklagte einen „Flasher“ für 213,63 EUR von der Firma K GSM. Damit konnten Mobilfunktelefone insbesondere der Marke M, die einen SIM-Lock (Sperre der Subscriber-Identity-Module-Karte) enthielten, innerhalb kurzer Zeit entsperrt werden. Am 08.08.2007 erwarb er noch ein Zusatzgerät zum Preis von 99,96 EUR.
    Im Zeitraum von 21. Februar 2006 bis 03. Juni 2008 entfernte der Angeklagte in seiner Wohnung bei 614 Mobilfunktelefonen, die durch einen SIM-Lock an den Provider V gebunden waren, mittels des Flashers den SIM-Lock. Dazu verband der Angeklagte jeweils das Mobiltelefon mit dem Flasher und betätigte den „Clean“-Schalter, wodurch die Dateneintragungen des SIM-Lock im Mobiltelefon so manipuliert wurden, dass das Mobiltelefon entsperrt wurde. Während des etwa eine halbe Minute dauernden Vorgangs wurde weder ein vollständiges Betriebssystem noch eine vollständige Firmware – als hardwarenahes Steuerungsprogramm – auf das Mobiltelefon übertragen.
    Die Mobilfunktelefone hatte er jeweils unmittelbar zuvor neu über ca. 30 verschiedene Fachhändler erworben. Es handelte sich hierbei ausschließlich um Mobilfunktelefone, die aus sogenannten Prepaid-Bundles stammten, d.h. einer Kombination aus einer SIM-Karte und einem damit gekoppelten Mobilfunktelefon.
    Der Angeklagte hat die Daten, die die Sim-Lock-Sperre bewirken, durch den Anschluss an den Flasher gelöscht bzw. verändert. Die Befugnis, den SIM-Lock zu entfernen, lag, wie er wusste, unabhängig vom Eigentum an den Mobilfunkgeräten, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ausschließlich beim Provider V. Durch die Einwirkung auf das Programm in den Mobilfunkgeräten, das die Einwahl mit anderen SIM-Karten verhindert, wurde dem Programm vorgespiegelt, es habe bereits eine reguläre Entsperrung durch den Provider stattgefunden.
    Durch die Entfernung der SIM-Lock-Sperre erweckte der Angeklagte zugleich im Rechtsverkehr den Eindruck, die Sperre sei ordnungsgemäß durch den Provider entfernt worden.
    Im einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Mobilfunktelefone, die der Angeklagte nach der Entsperrung als neu und sim-lock-frei zu den dort angegebenen Zeitpunkten an die nachstehenden Personen verkauft hatte. Je Verkauf erzielte der Angeklagte einen Gewinn zwischen 10 und 30 EUR.

    […]

    III.
    Der Angeklagte ist schuldig 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 3, 303a, 303c, 52, 53 StGB.

    IV.
    Die Strafe war in jedem der Einzelfälle gem. § 52 StGB dem Strafrahmen der §§ 269, 267 III StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anlass, die Tat nicht als jeweils besonders schweren Fall zu werten, sah das Gericht nicht.
    Unter Abwägung der relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses des Angeklagten, des Umstands, dass die Schäden in jedem Einzelfall gering waren, erachtete das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
    Unter erneuter Abwägung der relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte bildete das Gericht deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Im Hinblick auf die nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehende Geldstrafe von 30 Tagessätzen nahm das Gericht einen Härteausgleich dergestalt vor, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten erkannt wurde.
    Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
    Der Angeklagte hat die Taten eingestanden, er ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte gleichartige oder gleichwertige Straftaten nicht mehr begehen wird.

  • Strafprozess: „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig

    Der BGH (Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16) hat entschieden, dass „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig sind. Das Landgericht Limburg hatte zuvor den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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  • Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige

    Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige

    Eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige verstößt gegen Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (2 BvR 2474/14).

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  • OLG Köln zu Haftbeschränkungen entsprechend §119 StPO

    Ich muss mich in der jüngeren Vergangenheit leider zunehmend um Haftbeschränkungen streiten, wobei sich das Gefühl aufdrängt, dass die Gerichte zunehmend „grosszügiger“ werden was die Haftbeschränkungen angeht. Derartige Haftbeschränkungen sind in §119 StPO geregelt, der u.a. vorsieht:

    Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

    1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
    2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
    3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
    4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
    5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

    Aber: Keineswegs ist dies ein Raum frei von Überprüfungen oder freigegeben zur schlichten Mutmaßung – alleine die schlichte Sorge, dass die Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist kein Grund kurzerhand Beschränkungen aufzuerlegen, die die einschneidende Maßnahme der Untersuchungshaft noch weiter vertiefen. Das OLG Köln konnte dies in einigen von mir herbeigeführten Entscheidungen exemplarisch verdeutlichen.
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  • Widerspruchslösung im Strafprozess

    Der BGH (2 StR 46/15) konnte sich nochmals instruktiv zur „Widerspruchslösung“ – dieses Prozedere als „Lösung“ zu bezeichnen sollte man bereits sehr kritisch sehen – äußern. Dieses vom BGH entwickelte und in der Strafprozessordnung gerade nicht vorgesehene Modell konstatiert, dass für den verteidigten Angeklagten die Pflicht bestehen soll, zur Aufrechterhaltung einer Rügemöglichkeit der Unverwertbarkeit eines fehlerhaft im Vorverfahren erhobenen Beweises bis zum Zeitpunkt des Äußerungsrechts zu diesbezüglichen Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung gemäß § 257 Abs. 1 StPO zu widersprechen. Ein derartiger Widerspruch gegen die Verwertung von Beweisen wird vom Bundesgerichtshof im Ergebnis regelmäßig zur Geltendmachung gesetzlich nicht geregelter disponibler Beweisverwertungsverbote verlangt.

    Das aber gilt nicht immer und insbesondere nicht bei rechtswidrigen Hausdurchsuchungen:

    Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen geltend gemacht wird, setzt keinen auf den Zeitpunkt des § 257 Abs. 1 StPO befristeten Widerspruch des verteidigten Angeklagten gegen die Verwertung voraus. Es bedarf auch keiner vorgreiflichen Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO.

    BGH, 2 StR 46/15
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