Notwendiger Inhalt der Anklage beim Vorwurf von Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der Bundesgerichtshof (1 StR 370/17) konnte sich zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion bei einer Anklage betreffend das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung äussern. Dabei stellte der BGH erneut fest, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der…WeiterlesenUmgrenzungsfunktion bei Anklage wegen Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung
Schlagwort: steuerhinterziehung
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung ist ein Steuerdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§§ 370, 371 AO). Der Versuch ist strafbar und es gibt auch den „besonders schweren Fall“. Eine Möglichkeit der Straffreiheit ist die Selbstanzeige, die allerdings erfolgen muss, bevor die Finanzbehörde mit den Ermittlungen beginnt. Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 378 AO). Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen.
Bei uns finden Sie Ihren Strafverteidiger für Steuerhinterziehung, unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen umfassend beim Vorwurf Steuerhinterziehung!
Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.
Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.
Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Wann ist Anstiftung zur Steuerhinterziehung anzunehmen: Als Anstifter ist gemäß § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung begeht damit im Ergebnis, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, unversteuerte Zigaretten…WeiterlesenAnstiftung zur Steuerhinterziehung
Wann liegt eine mutbestrafte Vortat bei der Steuerhehlerei vor? Grundsätzlich gilt: Eine mitbestrafte Vortat liegt dann vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt…WeiterlesenMitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei
Ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt kann aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden: Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018, 4 B 790/17) im Fall eines Architekten. Dieser war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer…WeiterlesenArchitektenrecht: Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerhinterziehung
Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs. 1 AO die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile bemisst sich dabei nach deren Nominalbetrag. Denn eine Steuerhinterziehung bezieht sich auf die Steuern und Steuervorteile, nicht auf die Hinterziehungszinsen. Dies gilt bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern auch…WeiterlesenTatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung und Umsatzsteuervoranmeldung: Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“. Erst durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung „auf Dauer“ bewirkt (dazu…WeiterlesenPflichtwidriges Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung – Verhältnis zur Umsatzsteuerjahreserklärung
In einer interessanten Entscheidung konnte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 173/17) zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen positionieren und feststellen dass der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schlicht widerrechtlichen Benutzen von KFZ – jedenfalls bis zum 20.7.2017 – nicht erfüllt ist, da hier nicht gegen steuerliche Erklärungspflichten verstoßen wird:WeiterlesenKraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen
Haftung im Steuerstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 677/16) konnte sich zur Haftung bei Steuerverkürzung äussern Gemäß § 70 Abs. 1 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer…WeiterlesenHaftung der Vertretenen die nicht Steuerschuldner sind für verkürzte Steuern
Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Kompensationsverbot bei Steuerverkürzung
Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung verwarnt. Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt,…WeiterlesenStrafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Der Bundesgerichtshof (1 StR 373/15) hat sich im Steuerstrafrecht postiert und seine bisherige Rechtsprechung nach unten korrigiert: Die Strafkammer hat für den Veranlagungszeitraum 2007 einen beson- ders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO angenommen. Sie ist davon ausgegangen, dass die Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits dann überschritten…WeiterlesenSteuerstrafrecht: Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits bei 50.000 Euro
Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann: Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von…WeiterlesenUrteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben
Das Finanzgericht Köln (14 K 188/13) hat bekräftigt, dass auch bei – vermeintlich privatem – umfangreichen Verkauf auf eBay (hier: Auflösung einer Bierdeckelsammlung) eine Steuerpfliht im Raum steht. So sind hier erzielte Einnahmen sowohl in der Steuererklärung als nichtselbstständige Einnahmen anzugeben als auch ggfs. Umsatzsteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Finanzämter Auskunft über Nutzerdaten von Handelsplattformen einfordern…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Steuern und der Verkauf auf eBay
Um die Höhe der Strafe bei einer begangenen Steuerhinterziehung ranken sich viele Mythen. Dabei kann ein kurzer Blick auf typische Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits einen interessanten Eindruck vermitteln, um dieses Bild gerade zu rücken: So hat der Bundesgerichtshof gerade nicht festgestellt, dass es bestimmte Strafen gibt, je nachdem wie hoch die hinterzogene Summe ist. Vielmehr…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 1063/14.NW) hat sich mit der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers beschäftigt und festgestellt: Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen…WeiterlesenPersonenbeförderungsrecht: Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers