Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann zum Umgang mit dem Kind nicht gezwungen werden: Gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser beharrlich den Umgang verweigert.
Schlagwort: Sorgerecht
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Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst „Hausunterricht“ zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert.
Zum Umgangsrecht gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die es ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein.
Sind die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens – Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den Eltern die Personensorge für ihre Kinder teilweise entzogen werden (Urteil OLG Koblenz, 13 WF 282/05).
Ruhen der elterlichen Sorge bei längerfristiger Abwesenheit des Elternteils BGH, Beschluss vom 6.10.2004, XII ZB 80/04
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt auch dem Willen eines zehnjährigen Kindes ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn keine gesicherten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Wille Folge einer Manipulation durch ein Elternteil ist. Mit dieser Entscheidung übertrug das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die elterliche Sorge für das Kind der streitenden Eltern auf den Vater. Dieser war vor…
Lehnt eine 15-Jährige jeden Kontakt mit ihrem Vater ab, hat dieser gegen die Mutter einen Auskunftsanspruch über die schulische Entwicklung des Kindes. Die Mutter ist dann sogar zur Vorlage von Zeugniskopien verpflichtet.
Die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes findet keine Anwendung, wenn das Kind nicht mehr dessen Namen führt. Mit dieser Begründung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) die Beschwerde eines Vaters zurück. Dieser verlangte ein „Mitspracherecht“, als sein aus einer früheren Ehe stammendes Kind den Namen des jetzigen Mannes der…
Leben die Eltern wegen ihrer Scheidung oder einer Zerrüttung ihrer Beziehung getrennt, kommt der Geschwisterbindung der Kinder eine besondere Bedeutung zu. Bei der Frage des Aufenthaltsrechts ist ein Zusammenleben von Geschwistern eventuellen besseren häuslichen Bedingungen bei einem Getrenntleben vorzuziehen.