Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabs, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf.
Schlagwort: sondereigentum
Soll ein durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenes, bislang aber noch nicht im Grundbuch bei einem Sondereigentum „gebuchtes“ und daher formfrei übertragbares schuldrechtliches Sondernutzungsrecht (hier: Pkw-Stellplatz) in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden, ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2018, 5 W 17/18) entschieden. Die…
Die bloße Bestellung zum Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) genügt noch nicht, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten – hier einem Handwerksunternehmen – eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der WEG anzunehmen.
Im Bereich des WEG-Rechts hat der BGH (V ZR 49/16) klargestellt, dass ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil im Grundsatz auch dann vorliegt, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert. Um dies anzunehmen erfordert es einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender…
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (70 C 17/15) hat sich mit der Videoüberwachung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auseinandergesetzt. Dabei hatte ein Sondereigentümer eine Türkameraanlage installiert, deren Aufnahme nur beim Klingeln ausgelöst wurde, wobei nur der Sondereigentümer auf seinem Monitor dann das aufgenommene Bild sehen konnte. Im Ergebnis sah das Gericht eine unzulässige Kameraüberwachung, nicht zuletzt weil dass…
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig…
Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.
§ 13 Abs. 1 WEG berechtigt jeden Wohnungseigentümer, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu bewohnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht „das Gesetz“ entgegensteht. „Das Gesetz“ bestimmt in § 14 Nr. 1 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch machen…
Ein Wohnungseigentümer hat nicht automatisch das Recht, die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers zu betreten, um zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden zu gelangen. Dies gilt auch, wenn er den Spitzboden auf Reparaturbedarf untersuchen will.
Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist.
Der Bauträgervertrag (BTV) ist ein nicht eigenständig kodifizierter Vertrag eigener Art, der kauf- und werkvertragliche Elemente und auch einzelne Elemente eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags enthält. Drei Elemente sind hervorzuheben: Pflicht des Bauträgers zur Eigentumsverschaffung an einer Immobilie, \r\n Pflicht des Bauträgers zur Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks, \r\n Verwendung von Vermögenswerten des Erwerbers bereits vor…
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die Sprechstellen in den Wohnungen Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer, soweit in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der einem Wohnungseigentümer wegen vorangegangener Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Hunden und Katzen in seiner Eigentumswohnung zu beenden, ist wirksam. Der Eigentümerbeschluss überschreitet nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Dies folgt daraus, dass durch den Beschluss das Sondereigentum nicht beschränkt wird. Der Beschluss ist vielmehr auf die Herstellung des…