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Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

Das Landgericht Hamburg (315 O 326/08) hat sich sehr detailliert mit dem virtuellen Hausrecht von Webseiteninhabern beschäftigt. Im Ergebnis korrekt erkennt das Landgericht einen Unterlassungsanspruch, der sich aus den §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use“ ergibt. Das „virtuelle Hausrecht“ gibt damit seinem Inhaber das Recht, „die…WeiterlesenVirtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers