Beim Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 668/19, ging es um einen Scheinselbstständigen, der tatsächlich Arbeitnehmer war – was sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nicht wussten und zuerst auch nicht wollten bei der Einstellung. Erst als der Scheinselbstständige einen Gründungszuschuss einklagen wollte und ihm das Sozialgericht attestierte, tatsächlich Arbeitnehmer zu sein, strebte er eine Klage gegen den…WeiterlesenKlage des Scheinselbstständigen ist nicht treuwidrig
Schlagwort: Scheinselbstständigkeit
Rechtsanwalt für Scheinselbstständigkeit: Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und abhängig beschäftigt wird. Scheinselbständigkeit ist problematisch, da sie zu Verstößen gegen das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht führen kann. Ein Arbeitgeber kann dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen und Arbeitnehmerrechte wie Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz umgehen.
Im Arbeitsstrafrecht stellt die Scheinselbständigkeit eine Straftat dar, da sie gegen das Sozialversicherungsrecht verstößt. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Arbeitnehmer/innen beraten und unterstützen, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden oder sich gegen den Vorwurf der Scheinselbständigkeit zu verteidigen. Durch eine frühzeitige Beratung und Überprüfung der Arbeitsverträge kann das Risiko der Scheinselbstständigkeit minimiert werden.
Aus der Corona-Krise wurde schon früh eine wirtschaftliche Krise, die Eindämmuungsmaßnahmen der Regierungen führten dann verschärfend schnell dazu, dass insbesondere lokaler Handel und Mittelstand leiden. Nachdem in den vergangenen Jahren zunehmend ein Punkt erreicht wurde, an dem viele Selbstständige und Kleinst-Unternehmer nicht mal mehr von Quartal zu Quartal, sondern von Monat zu Monat lebten, schlagen…WeiterlesenCorona-Krise: Hilfe für Unternehmen & Selbstständige
Arbeitnehmerüberlassung: Es gibt verschiedene Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes die voneinander abzugrenzen sind. Diese Abgrenzung richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wobei nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist.WeiterlesenWann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor – zur AÜG-Abgrenzung
Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein ArbeitsverhältnisWeiterlesenCrowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt
Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dazu bei uns: Die ScheinselbstständigkeitWeiterlesenLohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig
Scheinselbstständig: Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG Heilbronn, Urteil vom 1.2.2017, S 10 R 3237/15) abhängig beschäftigt: Die 1971 geborene, im Kreis Ludwigsburg wohnende Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Vermittelt über eine Agentur war sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als…WeiterlesenSozialversicherung: Im Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor: Das Bundessozialgericht (B 12 R 7/15 R) konnte sich zu den Kriterien für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit äussern. Gerade im Bereich des IT-Rechts und bei dem hier verbreiteten Einsatz von Freiberuflern ist dies ein stetes Minenfeld. Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass wenn ein vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt…WeiterlesenWann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13, dahin geäußert, dass es für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt. Dies sieht auch das Bundesarbeitsgericht so. Das Verfahren ist insbesondere für die IT-Branche von Interesse.WeiterlesenRechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung