Freistellungsanspruch: Wann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch? Diese sich gerade bei einer Abmahnung stellenden Frage hat sich unter anderem das OLG Köln (15 U 90/09) recht umfangreich gewidmet und festgestellt:
Zwar wandelt sich der Freistellungsanspruch aus § 257 BGB grundsätzlich erst mit der Erfüllung der Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch um (Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 3). Auf einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist indes zudem die Vorschrift des § 250 Satz 2 BGB anwendbar (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 4). Danach wandelt sich ein auf Freistellung gerichteter Anspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02 – NJW 2004, 1868 f.; Heinrichs in Palandt, a. a. O., § 250 Rn. 2). Solches Verhalten des Schuldners macht die grundsätzlich nach § 250 Satz 2 BGB erforderliche Fristsetzung entsprechend § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich (Oetker, a. a. O., § 250 Rn. 7). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in einen Geldanspruch um, in dem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 29.04.1992 – VIII ZR 77/91 – NJW 1992, 2221, 2222).
Spätestens also mit endgültiger Verweigerung einer Zahlung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch – wobei mit dem Bundesgerichtshof (so BGH, I ZR 224/13) auch durch ein Prozessverhalten eine derartige endgültige Verweigerung vorliegen kann!
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