Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Quellcode Urheberrecht

Rechtsanwalt zum Quellcode-Urheberrecht – Schutz und Durchsetzung von Rechten am Programmcode.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung im Sinne des §202a StGB

    Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung im Sinne des §202a StGB

    Dass die Sicherung des Zugangs durch ein Passwort als Zugangssicherung ausreicht, hat das Landgericht Aachen, 60 Qs 16/23, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt. Die Entscheidung macht deutlich, wo derzeit eklatante Probleme im IT-Sicherheitsrecht in Deutschland liegen und wird hier kurz vorgestellt.

    Kurze Anmerkung: Ich nehme hier die Entscheidung unkommentiert, nur in Teilen zur Lesbarkeit ein wenig umformuliert auf. Als kurzer Hinweis soll hier genügen, dass die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht mit Blick auf die (unsägliche) BGH-Rechtsprechung korrekte Ausführungen zur „besonderen Sicherung“ vornimmt.

    Aber: Es verbleibt beim fachkundigen Leser der Eindruck, dass man die eigentliche Relevanz gar nicht verstanden hat. So taucht das Wort „Sicherheit“, trotz der IT-sicherheitsrechtlichen Relevanz, gar nicht auf. Und auch wenn man den §202d StGB richtig anwendet und auf den §69e UrhG zu sprechen kommt, so bleibt vollständig außen vor, dass hier eine grundrechtliche wie speziell unionsrechtliche Auslegung geboten ist; dies gerade mit Blick auf die politisch und gesellschaftlich gewünschte sicherheitsrechtliche Bewertung (dazu ausführlich: Vettermann/Wagner in InTer 2020, 126). All dies verwundert bei einem Sachverhalt, der bundespolitische Auswirkungen haben und auf absehbare Zeit den Gesetzgeber beschäftigen wird – am Ende hat man nach hiesigem Eindruck, mit „Schema-F“-Überlegungen einen vollkommen unterschätzten Sachverhalt versucht, in eine Schublade zu packen. Im Übrigen verbleibt es damit bei meinen Ausführungen zur Rechtslage beim Suchen nach Sicherheitslücken.

    (mehr …)