Hemmung der Verjährung durch Zustellung von PKH-Antrag

Endlich hat sich der Bundesgerichtshof (IX ZR 255/14) nochmals zur Frage der Hemmung der Verjährung bei Zustellung eines Antrags zur Gewährung von Prozesskostenhilfe geäußert

  1. Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat.
  2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bekanntgabe des Antrags demnächst nach dessen Einreichung veranlasst wird.

Die Entscheidung sollte durchaus eine gewisse Relevanz haben.

Dazu bei uns: Verjährung: Wann verjähren Forderungen
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Prozesskostenhilfe in zweiter Instanz

Der Bundesgerichtshof (VI ZB 61/14) hat nochmals die wesentlichen Aspekte zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in zweiter Instanz angesprochen, so

  • darf eine Partei, der […] in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird […]
  • Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind […] Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist […]
  • Zu prüfen ist insbesondere ob gegenüber dem Ehepartner ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zusteht.

Das bedeutet also eine grundsätzliche Sicherheit, dass nach der ersten Instanz weiterhin Prozesskostenhilfe im Raum steht – aber der Betroffene hat sich redlich um seine eigene Situation zu bemühen. Wenn sich die finanzielle Lage ändert, besteht kein Vertrauensschutz.

   

Klage nach Filesharing-Abmahnung: Verteidigung muss substanziiert sein

Nach einer gefühlten Ewigkeit habe ich nochmal mit einem Anrufer der Kanzlei Waldorf-Frommer gesprochen – mein Vorschlag, die Abmahnung gegen Zahlung von 100 Euro zu erledigen fand man dort gar nicht hilfreich und man wolle nun einen tragbaren Vergleich anbieten. Soweit nichts neues. Ich habe dann darauf verwiesen, dass ich aktuell eher regelmäßig in Köln in solchen Sachen vor Gericht tätig bin und sich meine Laue auf hohe Vergleiche ganz erheblich minimiert hat (da aber der Mandant entscheidet und nicht ich, sehe ich keinen Verlust, schlicht Vorschläge zuzusenden).

Daraufhin wurde ich auf eine nette Entscheidung des LG Köln hingewiesen, die ich mir nach dem Telefonat kopiert habe; zusammen mit zwei weiteren mir bisher unbekannten Entscheidungen des Landgerichts Köln, die auf der “News-Seite” von Waldorf Frommer verwendet werden. Tatsächlich ergibt sich hier nichts neues, vor allem ist es doch arg überraschend, dass man bei Waldorf Frommer einen Rechtsanwalt mit einer wohl prozessual bedingten Entscheidung beeindrucken möchte – gleichwohl bieten die Entscheidungen Anlass, nochmals klar zu stellen, dass Filesharing-Verfahren unter Umständen zwar gute Aussichten haben, aber eben keine Selbstläufer sind.
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Klage erhalten: Was tun?

Klage erhalten? Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf hilft bei der Klageabwehr, also wenn Sie eine Klage erhalten haben und sich verteidigen möchten: Wir haben uns im Prozessrecht als Kanzlei auf die Abwehr von Klagen festgelegt, speziell in IT-Prozessen, für Unternehmen und im Vertragsrecht. Wenn Sie eine Klage erhalten haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf im Zivilprozessrecht zur Seite.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt nach Erhalt einer Klage suchen: Wir bieten in vielen Fällen der Klageabwehr Unterstützung.

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Im Folgenden Informationen für Sie als Empfänger einer Klage: Wenn Sie eine Klage erhalten haben, wird das – sofern die Klage nicht von Ihnen ohnehin erwartet wurde – für Sie erst einmal sehr unangenehm sein. Schnell kommen auch Sorge oder gar Panik auf, was aber unnötig ist. Auch wenn eine Klage mit einem Kostenrisiko (für alle Beteiligten!) verbunden ist und in jedem Fall eine Art “Eskalation” darstellt, so ist sie am Ende doch nur das Bemühen um eine endgültige Klärung. Im Folgenden finden Sie Hinweise dazu, was es bedeutet, wenn Sie eine Klage erhalten haben.

Sie als Empfänger einer Klage sollten ruhig bleiben bzw. ruhig werden: Hektik ist fehl am Platze und schafft nur grössere Probleme. Ein strukturiertes Vorgehen dagegen sichert alle Optionen. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag “Mahnbescheid erhalten – was tun?“, “Abmahnung erhalten” und “einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

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Paypal und der 500 Euro Gewinn – so schnell gibt’s kein Geld…

Wohl versehentlich hat Paypal heute an einige Nutzer Gewinnmitteilungen über 500 Euro verschickt (siehe dazu hier, hier, hier und hier). Zu Recht verweisen aktuell viele auf §661a BGB, der scheinbar (!) nun einen Anspruch auf Auszahlung zusichert, wenn man dort liest:

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Also: Geld her? Das wäre zu schön um wahr zu sein. Tatsächlich kann der Betroffene Verbraucher (nur Verbraucher profitieren hiervon, keine Unternehmer) in Deutschland klagen. Wenn ich also die rechtliche Lage erst einmal außen vor lasse, sieht es scheinbar einfach aus. Allerdings muss man seine Klage, wenn keine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe einspringt, erstmal vorfinanzieren. Und sich dann am Ende darum bemühen, in Luxemburg die Forderung zu vollstrecken. Das wird schon einigen den Reiz nehmen.

Blicken wir auf das rechtliche, es handelt sich offenkundig um ein Versehen, keine Werbemaßnahme – hilft das? Kann Paypal etwa Anfechten wegen Irrtums? Dies lehne ich ab: Es handelt sich bei der Gewinnmitteilung um keine Willenserklärung sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (so sowohl der BGH als auch etwa im Erman BGB Kommentar, §661a). Somit sind die auf Willenserklärungen bezogenen Anfechtungsregeln wenn, dann nur entsprechend (“analog”) anwendbar, wobei es zahlreiche Ausnahmen gibt. Man muss sich fragen, ob hier eine solche Ausnahme der Anwendbarkeit vorliegt, was nach meinem Eindruck umstritten und nicht endgültig geklärt ist. Eine solche Ausnahme sehe ich persönlich hier vorliegen, da die Intention des §661a BGB schlicht unterlaufen werden würde, wenn die spätere Anfechtung ermöglicht wird (so auch Ermann/Jauernig, im Palandt liest man dazu nichts). Jedenfalls wird ein Widerruf, etwa analog §658 BGB, nicht möglich sein. So leicht kann sich Paypal also aus der Gewinnmitteilung m.E. nicht ausnehmen.

Update: Mir wurde mitgeteilt, dass PayPal bereits eine erste Anfechtung per Mail ausgesprochen hat nach “§§119, 120 BGB”.

Aber: Es gibt dennoch eine “Hintertüre”. Mit dem BGH ist der objektive Erklärungsinhalt einer solchen Erklärung dahin gehend zu untersuchen, ob ein objektiver Empfänger tatsächlich von einem Gewinn ausgehen musste, ob er nach dem Lesen erwartet hat, tatsächlich etwas gewonnen zu haben. Abzustellen ist dabei nicht auf das, was der einzelne Leser im Einzelfall gedacht hat, sondern es wird eine objektive Deutung vorgenommen anhand des idealtypischen Verbrauchers. Hier bietet sich die Möglichkeit zu fragen, ob dieser objektiv gedachte Verbraucher sofort an einen Fehler denkt oder an einen tatsächlichen Gewinn. Diese Prognose, die der Richter nach freier Würdigung vornimmt, kann nicht vorhergesagt werden. Gleichwohl sehe ich hier derzeit nach meiner Rechtsauffassung die einzige realistische Chance für Paypal, aus der Sache wieder “raus zu kommen”. Wer es oben anders sieht, wird nach einer unverzüglichen Anfechtung fragen, die von Paypal ja inzwischen auch ausgesprochen wurde.

Im Gesamtbild bin ich sehr vorsichtig, ob man hier tatsächlich ernsthaft zu einer Klage raten soll.

   

EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung?

Es ist heutzutage im “offenen Europa” gar nicht so ungewöhnlich, dass jemand entweder im europäischen Ausland Festgenommen wird oder gar eine ausländische Anklage zugestellt erhält. Wichtig ist zu wissen, dass es durch internationale Regeln einen gewissen Mindeststandard gibt, der die Rechte Betroffener sichert bzw sichern soll. Im Folgenen die wichtigsten internationalen Regeln, in erster Linie für Europa, der “Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte” (IPBPR) gilt nahezu Weltweit. Beachten Sie, dass die Staaten Zeit bis zum 2. Juni 2014 haben, die Vorgaben der Richtlinie 2012/13/EU umzusetzen, die teilweise erhebliche Rechte ausdrücklich deklariert (aber letztlich hinsichtlich der Verfahrensrecht kaum etwas, was nicht im Zuge von Art. 6 EMRK schon anerkannt war).

Das Wichtigste im Überblick:

  • Es gibt keine Strafhaft alleine weil zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird (IPBPR, Artikel 11)
  • Sie können bei jedem staatlichen Akt, der in Ihre Rechte eingreift, ein Gericht anrufen (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 17)
  • Es darf keine willkürlichen Festnahmen geben (IPBPR, Artikel 9 I)
  • Bei einer Festnahme haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Sie umfassend in Ihrer Sprache belehrt werden hinsichtlich Ihrer Rechte, insbesondere zum Recht zu Schweigen, dies hat auch schriftlich zu geschehen (Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 3)
  • Bereits bei der Festnahme sind Sie so umfassend über den Tatvorwurf zu unterrichten, dass eine Verteidigung gewährleistet ist (bisher ergab sich dies aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich in Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 6 I,II), jedenfalls sind Sie über die Gründe der Festnahme zu unterrichten (IPBPR, Artikel 9 II)
  • Festgenommene sind unverzüglich einem Richter vorzuführen (IPBPR, Artikel 9 III)
  • Folter ist unzulässig (IPBPR, Artikel 7)
  • Sie können nur bestraft werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat ein Gesetz existiert hat, dass die Tat unter Strafe stellte (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 I; IPBPR Artikel 15)
  • Sie können innerhalb der EU wegen der gleichen Tat nicht zwei Mal bestraft werden (EU-Grundrechtecharta, Artikel 50). Hinweis: Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert! Die Regel darf nur als Faustregel verstanden werden. Allerdings innerhalb des gleichen Staates dürfen sie wegen der gleichen tat nur einmal bestraft werden (IPBPR, Artikel 14 VII)
  • Sie haben ein Anrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 II). Gerichte müssen unabhängig, unparteiisch und durch Gesetz eingerichtet sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14).
  • Verhandlungen müssen grundsätzlich öffentlich sein (Art. 6 I EMRK)
  • >Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz in Strafsachen, das Verfahren darf nicht verzögert werden (Art.6 I EMRK; IPBPR Artikel 14 III c)
  • Es gilt die Unschuldsvermutung (Art.6 II EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 I; IPBPR, Artikel 14 II)
  • Sie müssen sich nicht selbst belasten (ergibt sich aus Art.6 EMRK; ausdrücklich EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung? IPBPR Artikel 14 III g)
  • Zur Verteidigung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden (Art.6 III b EMRK; IPBPR Artikel 14 III b)
  • Man kann sich wahlweise selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt (Art.6 III c EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14 III b)
  • Wenn man sich in Strafverfahren keinen Rechtsanwalt leisten kann, muss einer gestellt werden (Art.6 III c EMRK; IPBPR Artikel 14 III d); Im Zivilverfahren muss Prozesskostenhilfe möglich sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47)
  • Man kann Zeugen benennen und selber Zeugen befragen (Art.6 III d EMRK; IPBPR Artikel 14 III e)
  • Die Anklage muss Übersetzt werden (Art.6 III a EMRK; IPBPR Artikel 14 III a), es gibt Mindestanforderungen an die Anklage (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 6 IV) und es muss ein Dolmetscher unentgeltlich gestellt werden (Art.6 III e EMRK; IPBPR Artikel 14 III f)
  • Sie oder Ihr Rechtsanwalt haben ein Recht auf Akteneinsicht und in alle Beweismittel (ergibt sich aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich aus Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 I), die Einsicht ist unentgeltlich (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 V)
  • Strafmaß und Tat müssen zueinander Verhältnismäßig sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 III). Hinweis: Darauf achten, dass in Deutschland Schuld und Strafe aufeinander abgestimmt werden, während die EU-Charta nur auf die Tat abstellt!
   

BGH: Bei Prozesskostenhilfe immer ehrlich sein!

Wer Prozesskostenhilfe beantragt und dabei falsche Angaben macht, dem kann im Nachhinein die Prozesskostenhilfe wieder versagt werden – auch wenn die tatsächlich richtigen Angaben letzten Endes dennoch zur Erteilung einer Prozesskostenhilfe (PKH) geführt hätten. Dies stellt der BGH (IV ZB 16/12) fest, da er in der nachträglichen Versagung von PKH in der ZPO auch eine Sanktion erkennt, die in dieser sanktionierenden Wirkung vom Gesetzgeber auch verlangt wird.

Im Ergebnis kann daher nur geraten werden, möglichst vorsichtig zu handeln und weder grob fahrlässig noch vorsätzlich falsche Angaben zu machen.

   

Haftung des Host-Providers und Content-Providers

Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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Filesharing-Abmahnung: Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten

Mit der Drucksache 17/6483 (hier als PDF) liegt ein Gesetzentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten im Rahmen von Filesharing im Bundestag vor. Auch wenn die Intention des Entwurfs sicherlich auf Anhieb eine breite Masse begeisterter Fans finden wird, möchte ich doch einige Bedenken anmelden.
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Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen & Meldungen

In der jüngeren Vergangenheit hat sich wieder einmal einiges getan in Sachen Filesharing-Abmahnungen: Die Presse hat das Thema noch einmal aufgegriffen, diesmal das Handelsblatt sehr umfangreich. Spätestens aber am Ende, wenn jemand von der Verbraucherzentrale anfängt, gezielt Ängste vor beratenden Rechtsanwälten bei den Lesern zu erzeugen, muss man aber skeptisch werden. Man mag von Verbraucherzentralen halten was man will, wenn jetzt aber auch noch allgemein gegen die Anwaltschaft geschossen wird, wird eine Grenze überschritten die nicht im Sinne der Betroffenen ist. Zumal zunehmend der Verdacht bei mir aufkommt, dass auch die Verbraucherzentralen hier vielleicht eher eigene Werbung als objektive Tipps im Kopf haben bei einem derartigen Verhalten?

Der Rat jedenfalls kann nicht lauten, Rechtsanwälte – die Ihnen professionelle Unterstützung sichern – zu meiden, sondern (wie bei jedem Dienstleister) von Anfang an auf einer schriftlichen Klarstellung zu bestehen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
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Verfahrenskostenhilfe: Keine Entscheidung mit späteren Tatsachen

Das OLG Saarland (6 WF 140/10) hat ausdrücklich festgehalten, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht zurückgewiesen werden kann, indem auf die nachträglich (in der mündlichen Verhandlung) festgestellten Tatsachen der Hauptsache verwiesen wird:

as Familiengericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auch auf den Eindruck gestützt, den es aus dem Anhörungstermin mitgenommen hat, dessen Ergebnisse zu Beginn des Verfahrens noch nicht festgestanden haben. […] Nachdem das Familiengericht mithin bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellen sind, überspannt hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nun einmal eine Prognoseentscheidung, die nicht durch verspätete Bearbeitung unterlaufen werden darf. Das OLG stellt dazu richtigerweise fest:

Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt. (vgl. BVerfGE 81, 347; BVerfG FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893) .

   

Keine vorsorgliche Vorratsanmeldung von Demonstrationen

Es ist eine – zumindest in unserer Region – verbreitete “Taktik” bei erwarteten Demonstrationen aus dem rechten Spektrum, dass “Vorratsanmeldungen” von Gegendemonstrationen vorgenommen werden. Dabei werden in grosser Zahl Einzeldemonstrationen auf zentralen Plätzen angemeldet, die dann bei Bedarf (wenn die eigentliche “Route” bekannt wird) mit Leben gefüllt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 1135/10) hat dem nun eine Abfuhr erteilt: Die zuständige Behörde muss solche Anmeldungen nicht hinnehmen, vielmehr kann sie verlangen, dass zumindest die Mindest-Anforderungen erfüllt werden (wie etwa die Benennung eines Versammlungsleiters sowie Ordnungskräfte). Darüber hinaus dürfen formularmäßige Anmeldungen quasi als eine Art Missbrauch gewertet werden.
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Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.

Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC – Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht. Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.

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