Schlagwort: OWI im Verkehr

Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen schreibt zu Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Ferner berät im Verkehrsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Parken auf „Behindertenparkplatz“ bei vergessenem Behindertenausweis

    Bei vergessenem Ausweis muss Parkberechtigter Abschleppkosten zahlen: Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist.

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  • Absehen vom Fahrverbot: Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

    Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht. (mehr …)

  • Handyverbot am Steuer – bei ausgeschaltetem Motor?

    Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
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  • Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

    Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. (mehr …)

  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

    Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

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  • BVerfG: Handyverbot auch für Fahrlehrer auf Beifahrersitz

    Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat heute die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich ein Fahrlehrer dagegen gewehrt hat, wegen des Telefonierens mit dem Handy sanktioniert zu werden (wobei der Fahrlehrer während der Fahrt der Fahrschülerin nicht selber gefahren ist). Dazu das BVerfG:

    Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.

    Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Vorausgegangen war eine Entscheidung des OLG Bamberg (2 Ss OWi 127/09), die auszugsweise im Beck-Blog zu lesen ist.

  • Handyverbot im Straßenverkehr: Handy-Nutzung vor Ampel bei ausgeschaltetem Motor

    Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert. (mehr …)

  • Qualifizierter Rotlichtverstoß – Schätzung der Sekunden durch Polizist unzureichend

    Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend –
    Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.
    OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B

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  • Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Achtung: Diese Rechtsprechung ist überholt, beachten Sie dazu diesen aktuelleren Beitrag!

    Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

    Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

    Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

  • Seit heute: Neuer Bussgeldkatalog (1.2.2009)

    Ab heute gilt der neue Bußgeldkatalog. Sie können hier die wichtigsten Änderungen in Kürze einsehen, sowie in dieser PDF-Datei den vollständigen Katalog.

    Die Verstösse, die wohl die meisten Interessieren (Geschwindigkeit und Abstand), finden sich in der PDF Datei am Ende als Tabelle 1 und 2 mit einer verständlichen Übersicht.

  • Ordnungswidrigkeit: Begriff des „Anlegens“ des Sicherheitsgurts

    Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.

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  • Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung

    Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden. (mehr …)

  • Auch bei Haschisch Führerschein weg

    Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

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  • Führerschein: Entfernen von Aufklebern keine Urkundenfälschung

    Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt – aber keinen eigenen Erklärungswert – haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.

    Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins – zu Recht – verneint:

    Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). […] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).

    Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:

    Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.

  • Mobiltelefon im Straßenverkehr: Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

    Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

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