Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zur WM: Vorsicht bei Einsatz von „Autofahnen“

    Mit dem gestrigen ersten Spiel dürfte es in Zukunft weiter zunehmen: Die Leidenschaft vieler, das eigene Auto zum Fahnenmast um zu funktionieren. Dabei sollten Sie, sofern Sie der Versuchung erliegen, ein paar Punkte bedenken:

    1. Insbesondere die an der Fensterscheibe angebrachten „Autofahnen“ müssen wohl mit Vorsicht genossen werden. Der TÜV-Süd macht darauf aufmerksam, dass „herkömmliche“ Autofahnen für die Fensterscheibe im Schnitt bis 50km/h halten, danach drohen sie abzubrechen. Einfache Regel laut TÜV-Süd: Mit dem Fahnen nicht den Stadtverkehr verlassen. Eine kurze Suche von mir brachte einige Hersteller zu Tage, die teilweise bis 80kmh oder 90kmh mit einer Stabilität werben. Dies, gepaart mit aktuellen Erfahrungen auf der Autobahn, möchte ich dazu dringend anraten, auf gar keinen Fall mit den Fahnen die Autobahn zu nutzen.
    2. Besonders Problematisch scheint der Versicherungsschutz zu sein: Es kursieren erste Berichte, denen zu Folge manche Versicherungen die Abwicklung verweigern, sofern durch eine ohne TÜV-Zulassung oder nicht sachgerecht montierte „Autofahne“ ein Schaden eintritt. Ganz besonders kritisch wird es, wenn man nicht an Bagatellschäden denkt, sondern an diesen Fall: Eine „Autofahne“ bricht auf der Autobahn ab, knallt auf die Frontscheibe eines dahinter fahrenden Fahrzeugs – weswegen dieser erschrickt und einen Unfall (etwa durch herumreißen des Steuers) herbeiführt.
    3. Während der Unfall die eine Sache ist, sehe ich ein weiteres Risiko, das unterschätzt wird: Die Einbruchsgefahr. Erst gestern habe ich ein Fahrzeug gesehen, bei dem es nicht möglich war, die Scheibe 100% hochzukurbeln, verhindert durch die „Autofahne“. Der übrig gebliebene kleine (aber sichtbare) Spalt könnte das Einbruchsrisiko erhöhen. Da manche Versicherungen schon Probleme machen, wenn man die Halterung seines Navigationsgerätes sichtbar im Auto liegen lässt, muss man hier zu absoluter Vorsicht neigen.
    4. Es gilt, daran zu denken, „den Blick frei zu haben“: Wer seine Heckscheine mit einer Fahne zukleistert oder den Rückspiegel mit Fanzubehör so behängt, dass der Blick beeinträchtigt ist, der wird bei einem Unfall Erklärungen bieten und sich mindestens auf Diskussionen mit seinem Versicherer einstellen müssen.

    Wie so oft entpuppen sich juristische Fragen nun als „Spaßbremsen“, dennoch darf man nicht dem Hang verfallen und diese Anmerkungen beiseite wischen: Gerade im Straßenverkehr genügen oft nur 1-2 unaufmerksame Sekunden und es entstehen Schäden in enormer Höhe. Das hier bestehende enorme finanzielle Risiko nur auf Grund von Selbstüberschätzung („mir passiert sowas nicht“) oder schlichter Dummheit („So ein Blödsinn“) einzugehen ist überflüssig. Insbesondere sollte man nicht dem Standardargument 5Jähriger Kinder verfallen: „Das machen doch alle…“.

    Dazu auch:

  • Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

    Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

    1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
    2. Im übrigen, wenn die Normen des VStGB und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

    Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

  • Kosten für Abschlussschreiben I

    Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08).

    Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstandenen Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch mit dem BGH davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung gebührenrechtlich nicht mehr dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und das Abschlussschreiben daher als neue, selbständig zu vergütende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er damit die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis herbeiführen, das nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.

    Deshalb gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheverfahren und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getrennten Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Mandat für das Hauptsacheverfahren erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt hat, der über die Vertretung im Eilverfahren hinausgeht.

  • „Pflichten“ nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?

    Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:

    Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht – besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher – sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das Landgericht Karlsruhe quittiert dies im vorliegenden Fall so:

    Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

    Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §184b V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht.

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  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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  • Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?

    Das OLG Hamburg (2-27/09) hatte festgestellt, dass wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Browser ansieht, schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften ausübt, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelles Speichern der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbarkeit nach §184b IV StGB vor.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Feststellungen des OLG Hamburg werden im Folgenden analysiert und auf ihre Stichhaltigkeit überprüft. Im Hinblick auf weitere Datendelikte und die allgemeine rechtliche Überlegung, ob ein Besitz an Cache-Dateien begründet sein kann, dürfte die Frage interessant halten. Im Hinblick auf den Besitz von Kinderpornographie spielt inzwischen diese Frage keine Rolle mehr, da schon das „unternehmen“ der Besitzverschaffung eine Straftat nach einer Gesetzesänderung darstellt.

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  • Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

    Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

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  • Standardsoftware als Ware

    Standardsoftware als Ware

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.

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  • Übersicht: Wichtige Normen aus dem Handelsrecht

    Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten „Schockeffekt“ bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein „Handelsrecht“ abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert – etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die durch §350 HGB abgeändert werden.

    Ich habe (natürlich, alles andere wäre Wahnsinn!) das Thema mit einem verständlichen Lernbuch (ich empfehle weiterhin das von Jung) aufgearbeitet und die Grundzüge verstanden. Ansonsten habe ich einige wenige Kern-Normen gelernt bzw. gelernt dass es dazu was im HGB gibt (und wo) und dann in den Klausuren sowie in der mündlichen Prüfung alleine damit gearbeitet. Da es sich bewährt hat, gebe ich diese Normen hier nun weiter – vielleicht hilft es ja als Überblick, damit auch andere sich eine Grundstruktur erarbeiten können.

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  • BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB

    EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.

    Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.

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  • Keine Gleichheit im Unrecht

    Der Satz ist einfach, klar und man lernt ihn spätestens im ersten Semester: Im Unrecht gibt es keine Gleichheit. Wenn jemand zu Unrecht in den Genuß von Vorzügen kommt, dann hat ein anderer darauf keinen Anspruch. Das ist fest verankert – und umstritten. Zwar nicht mehr ernsthaft, aber ich finde es ist ein interessanter Ausblick den man geben kann.

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  • Beihilfe zum Anlagebetrug – Flowtex

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 15.10.2007 (Az. 12 U 208/05) ging es um den Flowtex-Betrugsskandal, bei dem unter anderem die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug thematisiert wurde. Dieser Fall ist besonders interessant, da er die Verstrickungen zwischen den Haupttätern und möglichen staatlichen Unterstützern beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen solcher Verflechtungen aufzeigt – wenn auch vor einem Zivilgericht.

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  • Vorgestellt: Grundkurs Arbeitsrecht

    Der Beck-Verlag hat mir den „Grundkurs Arbeitsrecht“ von Abbo Junker zur Rezension zugestellt – und ich war nicht wirklich begeistert. Denn, wie wohl viele, ist das Arbeitsrecht nicht wirklich mein Fall. Das was ich bisher dazu lesen durfte war eher müßig, so dass ich irgendwann mit einem 20-Seiten-Skript die meines Erachtens notwendigen Basics stupide gepaukt habe und das wars. Totzdem gab ich dem Werk von Junker eine Chance und in der Tat: Das hat sich gelohnt.

    Hinweis: Das hier besprochene Buch wurde mir als Rezensionsexemplar zur Verfügung gestellt.

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  • Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. (mehr …)