Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Messer

Ein Messer im Sinne des Waffenrechts ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt zu werden. Messer können unter das Waffengesetz fallen und damit bestimmten Regelungen und Beschränkungen unterliegen.

Im Alltag treten strafrechtliche Probleme mit Messern häufig im Zusammenhang mit Körperverletzung, Bedrohung und Raub auf. Täter setzen Messer häufig als Droh- oder Tatwaffe ein, um ihre Opfer zu verletzen oder einzuschüchtern.

Um diesen Missbrauch zu verhindern, sieht das Waffengesetz je nach Art und Größe des Messers unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Messern vor. So sind bestimmte Messer wie Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten und dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Auch das Führen von Messern an bestimmten öffentlichen Orten wie Schulen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel verboten.

Bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Messern können sich Opfer oder Täter an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm Cannabis (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites Messer (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die Anklage erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf Bewährung vor dem Schöffengericht.
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  • Geschwindigkeitsmessung: Ergebnisse von „PoliScan M 1 HP“ rechtlich nicht verwertbar

    Dass sich die Gegenwehr gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hat auch das AG Emmendingen (5 OWi 530 Js 24840/12) demonstriert. Dieses hat festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan M 1 HP“ (Firma „Vitronic“) wegen fehlender Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren rechtlich nicht verwertbar sind:

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden. Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er „traue“ dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

    Es ist gerade bei Bußgeldbescheiden ein sehr verbreiteter Irrtum, auf Grund vermeintlich autoritärer und unverrückbarer Messergebnisse keine Chance zu einer Gegenwehr zu haben. Tatsächlich bieten sich vom Aufbau bis zur Auswertung zahlreiche Angriffspunkte.

  • Anmerkung: Zu den Reform-Gedanken der Tötungsdelikte (2014)

    Durchaus überraschend wurde angekündigt, dass noch in dieser Legislaturperiode die Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht reformiert werden sollen. So liest man etwa bei Tagesschau.de:

    Bundesjustizminister Heiko Maas will die Paragrafen zu Mord und Totschlag überprüfen lassen. Bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch gebe es einen „gesetzgeberischen Regelungsbedarf“, sagte der SPD-Politiker der „Süddeutschen Zeitung“.

    Diese Diskussion an sich besteht nicht erst seit gestern und gerne wies dabei – wie auch jetzt – auf die gesetzliche Fassung von vor dem 15. September 1941 verwiesen. Ist ein (zeitlicher) Rückschritt des Gesetzgebers vielleicht gar ein (juristischer) Fortschritt?
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  • Waffenrecht: Gemeinschaftlicher Besitz von Butterfly-Messer und Faustmesser – 60 Tagessätze

    Ich habe als Zuschauer an einem Verhandlungstermin des Amtsgerichts Aachen teilgenommen, bei dem einen Pärchen vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich ein Butterfly-Messer und ein Faustmesser besessen zu haben (es ging nur um den Besitz, nicht um ein Führen in der Öffentlichkeit, wurde in der Wohnung vorgefunden). Die anwaltlich nicht vertretenen waren Geständig und wurden am Ende zu einmal 60 Tagessätzen und einmal 30 Tagessätzen verurteil. Der Unterschied in den Tagessätzen rührte daher, dass der eine strafrechtlich vorbelastet war und es hier berücksichtigt wurde.

    Die Entscheidung entspricht durchaus gängiger Rechtsprechung. Beim Besitz unerlaubter Messer wird gerne ein Strafrahmen von 30 Tagessätzen bis zu 60 Tagessätzen gewählt.

  • Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Die Störerhaftung führt dazu, dass Anschlussinhaber auch innerhalb der Familie bei gemeinsamer Nutzung eines WLAN haften können. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die strenge Störerhaftung aufgeweicht, zuletzt 2016 soweit, dass man bei erwachsenen Nutzern keine anlasslosen Kontroll- oder Belehrungspflichten hat. Nachdem dann im Oktober 2017 die Störerhaftung für Internetanschlüsse insgesamt abgeschaffen wurde verbleibt ein nur noch kleiner Haftungsraum.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen

    Inzwischen sind in Baumärkten und bei Elektrohändlern nur noch so genannte „Energiesparlampen“ als Glühlampen erhältlich. Nachdem über Jahrzehnte hinweg „normale Glühlampen“ mit speziellen Wattzahlen erhältlich waren (im Haushalt vor allem „40 Watt“ und „60 Watt“), ist es verständlich, dass man vor allem gegenüber Verbrauchern mit Vergleichswerten wirbt, also z.B. mit „Energiesparlampen“ bei X Watt, wobei dahinter dann vermerkt ist „entspricht Y Watt bei herkömmlichen Glühlampen“.

    Aber Vorsicht: Hier gibt es einen Fallstrick! Und der wird bereits abgemahnt.
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  • BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB

    EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.

    Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.

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  • EUGH zur Möglichkeit, als Bürger Umwelt-Maßnahmen zu erstreiten

    EUGH zur Möglichkeit, als Bürger Umwelt-Maßnahmen zu erstreiten

    Im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel können unmittelbar Betroffene bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken.

    Die Mitgliedstaaten sind nur verpflichtet, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren.

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