Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Menschenhandel

Fachanwalt bei Menschenhandel – Verteidigung bei schwerwiegenden Vorwürfen nach § 232 StGB.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Europäischer Haftbefehl

    Europäischer Haftbefehl

    Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, ein rechtsstaatliches Fundament zu schaffen, das den reibungslosen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten erleichtert.

    Ein herausragendes Beispiel für diesen Integrationsprozess ist der Europäische Haftbefehl (EuHB), der das Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Staaten revolutioniert hat. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 dient er als Schlüsselinstrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und zur Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Doch was genau ist der Europäische Haftbefehl, wie funktioniert er, und wie verteidigt man sich hier als Betroffener in Deutschland?

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  • Bedrohung durch Malla-Dienste wie WormGPT: Automatisierung von Cyberkriminalität durch Generative KI

    Bedrohung durch Malla-Dienste wie WormGPT: Automatisierung von Cyberkriminalität durch Generative KI

    Die Geschwindigkeit, mit der sich KI-Lösungen – speziell bei den großangelegten Sprachmodellen – entwickeln, hat natürlich auch die Einsatzmöglichkeiten für Cyberkriminalität drastisch erweitert. Ein Beispiel hierfür ist „WormGPT“, ein KI-Tool, das speziell auf die Anforderungen der kriminellen Nutzung zugeschnitten ist und in einschlägigen Foren auf großes Interesse stößt. WormGPT hat sich insbesondere in der Unterstützung von „Business Email Compromise“ (BEC)-Angriffen und Phishing-Attacken bewährt, indem es täuschend echte und überzeugende E-Mails erzeugt, die häufig sogar erfahrene Nutzer täuschen können.

    WormGPT ist dabei nur ein Beispiel für die neuesten Erkenntnisse zur Nutzung von Large Language Models (LLMs) im Bereich der Cyberkriminalität. Insbesondere die Rolle der sogenannten „Malla“-Dienste (Malicious LLM Applications) wirft Fragen auf: Eine aktuelle Untersuchung zeigt, dass Cyberkriminelle vermehrt auf „unzensierte“ und frei zugängliche Sprachmodelle zurückgreifen, um diese für bösartige Dienste zu missbrauchen. Die beliebtesten Systeme im Untergrund sind dabei unter anderem OpenAI-Modelle wie GPT-3.5-turbo sowie Open-Source-Modelle wie Luna AI Llama2 Uncensored und Pygmalion-13B

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  • Cybercrime in Asien

    Cybercrime in Asien

    Der Bericht „Transnational Crime in Southeast Asia: A Growing Threat to Global Peace and Security“ analysiert die wachsende Bedrohung durch transnationale organisierte Kriminalität in Südostasien, mit einem besonderen Fokus auf die Rolle Chinas und die Auswirkungen auf die Region.

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  • EUROPOL vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

    EUROPOL vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

    Ganz aktuell wurde von Europol unter Verweis auf die „europäischen Polizeichefs“ eine deutliche Stellungnahme zur Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch Technologieunternehmen wie Meta abgegeben. Diese Form der Verschlüsselung verhindert, dass außer den Kommunikationsteilnehmern jemand anderes, einschließlich der Plattformbetreiber, Zugang zu den Inhalten der Nachrichten hat. Und sie ist immer wieder Ziel von Bestrebungen von Ermittlern, hier Löcher in den Schutz zu bohren.

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  • Wirtschaftskriminalität: Bundeslagebild 2022

    Wirtschaftskriminalität: Bundeslagebild 2022

    Das Bundeskriminalamt hat kürzlich das Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2022 veröffentlicht. Der Bericht stellt die wichtigsten Phänomene und die aktuelle Kriminalitätslage im Bereich der Wirtschaftskriminalität in Deutschland dar. Die kurze Übersicht macht deutlich, dass Wirtschaftskriminalität auf einem hohen Level ist, die Behörden es genau im Blick haben – insgesamt in den klassischen Bereichen aber, vielleicht wegen zunehmender Compliance, rückläufig ist. Einen starken Anstieg verursachen dagegen moderne Betrugsformen wie der Messengerbetrug.

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  • Entwicklung der weltweiten (Cyber-)Kriminalität 2022

    Entwicklung der weltweiten (Cyber-)Kriminalität 2022

    INTERPOL hat den ersten „INTERPOL Global Crime Trend Report (IGCTR)“ für das Jahr 2022 erstellt, der aktuelle und neu entstehende Trends in den Bereichen Kriminalität und Terrorismus aufzeigen soll. Der Überblick bietet tiefgehende Informationen.

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  • Zwangsprostitution

    Entsprechend dem Vorwurf einer Zwangsprostitution macht sich strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

    Veranlassen im Sinne des §232a StGB

    Das Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ ist weit zu verstehen und bereits durch jedes Handeln des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 33).

    Insoweit sind mit dem BGH (siehe BGH, 5 StR 245/20) die an die Tathandlung des § 232a Abs. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen gleich geblieben gegenüber jenen, die an den Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der Strafnormen zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB aF anknüpften, an deren Stelle aufgrund der Novellierung vom 11. Oktober 2016 die Regelungen der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) getreten sind. Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom 29. Oktober 2019 – 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).

    Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. zu § 232 StGB, aF, BGH, Urteil vom 17. März 2004 – 2 StR 474/03, NStZ-RR 2004, 233, 234; Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; siehe zur Neufassung des § 232a auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.: Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung ‚veranlasst‘, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“).

    Nicht ausreichend ist dagegen, wenn lediglich die Prostitutionsausübung in vielfältiger Weise durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung an Freier gefördert wird. Hierdurch wird aber ggfs. der Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt!

  • Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution

    Der BGH (3 StR 132/20) konnte zur Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution festhalten:

    • Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält.
    • List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen. Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
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  • Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

    Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

    Europäische e-Evidence-Verordnung (auch: Europäische Herausgabeanordnung): Die EU hat Schritte zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln unternommen, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schafft, dass gerichtliche Anordnungen direkt an Diensteanbieter in anderen Mitgliedstaaten gerichtet werden können.

    Hinweis: Die rechtlichen Hintergründe erschließen sich am ehesten über das zweite Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention; der Bundestag hat im Januar 2026 die notwendigen Umsetzungsschritte unternommen!

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