Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kein Unterlassungsanspruch wegen Plagiatsvorwurf

    Kein Unterlassungsanspruch wegen Plagiatsvorwurf

    Reichweite der Meinungsfreiheit bei akademischer Kritik: Ein Plagiatsvorwurf trifft den akademischen Ruf in seinem Kern. Gerade deshalb liegt es nahe, gegen solche Anschuldigungen gerichtlich vorzugehen. Umso aufschlussreicher ist das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2025 (Az. 10 U 47/24), das einen Unterlassungsanspruch wegen eines Plagiatsvorwurfs verneint – und dabei grundlegende Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verdeutlicht.

    Die Entscheidung zeigt eindrücklich, in welchem Spannungsverhältnis sich Wissenschaftsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und die Presse- bzw. Meinungsfreiheit bewegen, insbesondere dann, wenn wissenschaftliche Kritik den Verdacht akademischen Fehlverhaltens äußert.

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  • BGH konkretisiert den Schutz der Privatsphäre Prominenter

    BGH konkretisiert den Schutz der Privatsphäre Prominenter

    Luftbildaufnahmen von Prominenten-Domizilen: Mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 110/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Feriendomizils eines prominenten Ehepaars, das aus einem Verkaufsprospekt stammte, ohne deren Zustimmung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Der Senat nutzte den Fall, um zentrale dogmatische Linien des Privatsphärenschutzes zu klären und die Maßstäbe für die Abwägung mit der Pressefreiheit zu präzisieren.

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  • OLG Dresden bekräftigt strenge Anforderungen an Verdachtsberichterstattung bei privaten Blogs

    OLG Dresden bekräftigt strenge Anforderungen an Verdachtsberichterstattung bei privaten Blogs

    Die Abgrenzung zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Rufschädigung bleibt ein juristisches Minenfeld – besonders im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Oberlandesgericht Dresden (4 U 1466/24) klargestellt, dass auch ein privater Blogbetreiber, der sich als journalistisch arbeitend präsentiert, die strengen journalistischen Sorgfaltspflichten beachten muss. Die Entscheidung stellt Grundprinzipien der Verdachtsberichterstattung im digitalen Raum heraus und erteilt substanzlosen Mutmaßungen unter identifizierender Namensnennung eine deutliche Absage.

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  • Kein „Verbreiten“ bei Volksverhetzung durch Fax an das Finanzamt

    Kein „Verbreiten“ bei Volksverhetzung durch Fax an das Finanzamt

    BGH konkretisiert Reichweite des § 130 StGB: Volksverhetzung ist ein besonders sensibles Delikt im deutschen Strafrecht, weil es den Schutz des gesellschaftlichen Friedens vor gezielter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit bezweckt.

    Doch wie weit reicht dieser Schutz? Und wann ist eine inhaltlich verhetzende Äußerung überhaupt „verbreitet“ im Sinne des § 130 StGB? Mit Urteil vom 25. September 2024 (Az. 3 StR 32/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Fragen an einem extremen, aber rechtlich instruktiven Fall entschieden: Ein antisemitisch und fremdenfeindlich geprägtes Schreiben per Fax an ein Finanzamt erfüllt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand der Volksverhetzung.

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  • LG Berlin: Keine Unterlassung bei Äußerung von „SLAPP“-Vorwurf

    LG Berlin: Keine Unterlassung bei Äußerung von „SLAPP“-Vorwurf

    Zur rechtlichen Zulässigkeit wertender Medienäußerungen in den Medien: Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (27 O 182/24) vom 20. März 2025 betrifft ein rechtlich und gesellschaftspolitisch gleichermaßen sensibles Thema: die Frage, ob die Bezeichnung eines gerichtlichen Vorgehens als sogenannter „SLAPP-Fall“ (Strategic Lawsuit Against Public Participation) eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt – oder ob es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Das Urteil reiht sich ein in die wachsende rechtliche Auseinandersetzung mit sogenannten Einschüchterungsklagen gegen Medien und zivilgesellschaftliche Akteure.

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  • Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Die digitale Öffentlichkeit ist anfällig für Missbrauch – insbesondere durch täuschend echte Deepfake-Videos. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25) klargestellt, welche Prüfpflichten ein Hostprovider nach einem ersten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Dritte auf seiner Plattform trifft. Die Entscheidung markiert einen weiteren Schritt hin zu einer präziseren Verantwortungszuschreibung im Zeitalter algorithmischer Verbreitungsmechanismen.

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  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hacker-Berichterstattung

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hacker-Berichterstattung

    OLG Frankfurt zieht klare Grenzen für digitale Quellen: Die journalistische Verarbeitung digitaler Informationen steht vor neuen Herausforderungen – insbesondere dann, wenn die Quelle der Informationen aus illegalen oder anonymen Datenleaks stammt.

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2025 (Az. 16 U 9/23) markiert einen deutlichen rechtlichen Maßstab für den Umgang mit sensiblen Daten aus dem sogenannten „Darknet“. Das Gericht stellte fest, dass eine auf Chatprotokollen basierende Berichterstattung dann unzulässig ist, wenn die Herkunft der Informationen nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann – speziell bei identifizierender Darstellung der betroffenen Person.

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  • AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer Aussagen

    AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer Aussagen

    Satire unter Verdacht: Mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)) hat das Amtsgericht Bamberg einen Journalisten wegen Verleumdung gemäß § 188 StGB verurteilt. Anlass war ein manipuliertes Bild einer Bundesministerin, das mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ versehen und über die Plattform X (vormals Twitter) verbreitet wurde. Die Entscheidung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – nicht nur hinsichtlich der Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit satirisch zugespitzten Kommentaren in einer digital geprägten Öffentlichkeit.

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  • Zwischen Meinung und Verhetzung: BGH zur Verharmlosung des Holocaust im Kontext der Corona-Pandemie

    Zwischen Meinung und Verhetzung: BGH zur Verharmlosung des Holocaust im Kontext der Corona-Pandemie

    Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (3 StR 468/24) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen Volksverhetzung bestätigt, der auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil eine visuelle Gleichsetzung von Impfkampagnen während der Corona-Pandemie mit der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik vorgenommen hatte. Die Entscheidung setzt ein markantes Zeichen für die strafrechtliche Abgrenzung zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf Meinungsäußerung und der strafbaren Relativierung historischen Unrechts.

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  • Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG

    Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG

    Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az. VI ZB 79/23) hat der Bundesgerichtshof eine richtungsweisende Entscheidung zur Reichweite des § 21 Abs. 2 TDDDG gefällt – einer Vorschrift, die das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Meinungsfreiheit im digitalen Raum neu ausbalanciert. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals zur Auskunft über die Identität eines Nutzers verpflichtet ist, der eine scharfe Kritik am Verhalten der Geschäftsführung eines Unternehmens äußerte. Die Entscheidung ist nicht nur juristisch bedeutsam, sondern stellt auch ein markantes Bekenntnis zum grundrechtlichen Schutz der freien Meinungsäußerung dar.

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  • Reale Person als Vorlage für fiktive Person im Roman: Kunst oder Persönlichkeitsverletzung?

    Reale Person als Vorlage für fiktive Person im Roman: Kunst oder Persönlichkeitsverletzung?

    Hanseatisches OLG Hamburg zum Verhältnis von Fiktion, Realität und rechtlicher Grenze im Roman: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 7 W 23/25) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einen medienrechtlich wie grundrechtlich bedeutsamen Maßstab zur Frage entwickelt, wann ein Roman, dessen Figuren erkennbare reale Vorbilder haben, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

    Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand das Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit und dem Schutz der Privatsphäre real existierender Personen. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an eine rechtlich relevante Identifizierbarkeit, die Bedeutung der Fiktionalisierung und die Rolle der Gesamtanmutung eines literarischen Werks.

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  • OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 2 ORs 370 SRs 552/24) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen kommunalen Mandatsträger vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen und zugleich eine markante Wegmarke für den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit gesetzt. Im Zentrum des Falls stand eine ironisch zugespitzte Äußerung im Rahmen einer Gemeinderatssitzung während der Corona-Pandemie, mit der der Angeklagte unterstellte, ein politischer Kontrahent habe ihn mit dem Virus angesteckt. Der Sachverhalt wirft exemplarisch die Frage auf, inwieweit Meinungsäußerungen mit tatsächlichem Bezug, aber satirischer Zuspitzung, unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – insbesondere dann, wenn sie öffentlich geäußert und gegen Personen des politischen Lebens gerichtet sind.

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  • Meinungsfreiheit bei politischer Polemik

    Meinungsfreiheit bei politischer Polemik

    Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 206 StRR 433/24) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine gleichermaßen präzise wie wegweisende Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit getroffen.

    Im Zentrum stand die Frage, ob die Bezeichnung führender Regierungsmitglieder auf einem Demonstrationsplakat als „Volksschädling“ oder die Verwendung der Formulierung „10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt – oder aber als polemische Kritik unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht. Das Gericht hat dabei nicht nur die Voraussetzungen der Beleidigung (§ 185 StGB), sondern auch die Anforderungen an die neue Fassung des § 188 Abs. 1 StGB (beleidigende Äußerungen gegenüber Personen des politischen Lebens) rechtsdogmatisch und grundrechtlich sorgfältig analysiert.

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  • Auskunftspflicht von E-Mail-Dienstleistern bei anonymen Online-Bewertungen

    Auskunftspflicht von E-Mail-Dienstleistern bei anonymen Online-Bewertungen

    In einer grundlegenden Entscheidung vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) hat das Landgericht München I über die Frage entschieden, ob ein Anbieter von E-Mail-Diensten dazu verpflichtet ist, Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern zu erteilen, deren E-Mail-Adressen mit anonymen, möglicherweise rechtsverletzenden Online-Bewertungen in Verbindung stehen.

    Der Beschluss behandelt nicht nur die dogmatische Reichweite des neuen § 21 TDDDG, sondern stellt auch klar, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, ob die inkriminierte Äußerung über den Dienst des Auskunftspflichtigen selbst verbreitet wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der datenschutz- und meinungsrechtlich heikle Anspruch auf Entanonymisierung bei digitalen Kettenbeziehungen greift – und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff in die Sphäre der Nutzer gerechtfertigt ist.

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  • Meinungsfreiheit in den USA: Meinungsdelikte bei US-Einreise im digitalen Gepäck?

    Meinungsfreiheit in den USA: Meinungsdelikte bei US-Einreise im digitalen Gepäck?

    Die USA, Smartphones und der stille Export des Überwachungsstaates: Einreise verweigert – wegen eines falschen Tweets? Was noch vor wenigen Jahren wie paranoide Science-Fiction klang, scheint in der Praxis der US-Grenzbehörden längst angekommen zu sein: Wer in die Vereinigten Staaten reisen möchte, sollte besser zweimal überlegen, was auf dem Smartphone gespeichert ist – oder je gesagt wurde. Denn offenbar reichen schon kritische Meinungsäußerungen, um den Eintritt ins „Land der Freien“ zu verweigern.

    Zwei aktuelle Fälle verdeutlichen diese Entwicklung exemplarisch:

    • Die deutsche Studentin Celine Flad wurde bei der Einreise in Newark festgesetzt, stundenlang befragt, inhaftiert, ihr Smartphone intensiv durchsucht – obwohl man offenbar nichts Belastbares fand. Nach 24 Stunden Abschiebung. Begründung? Keine.
    • Ähnlich gespenstisch ist der Fall eines französischen Wissenschaftlers, dem die Einreise zu einer Fachkonferenz verweigert wurde. Grund: Auf seinem Handy fanden sich Nachrichten, in denen er die Wissenschaftspolitik der Trump-Administration kritisch kommentierte. Die US-Behörden warfen ihm gar „Hassrede“ und potenziell „terroristische“ Inhalte vor – allein auf Basis von privaten Gesprächen.
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