Es ist nicht wirklich überraschend, macht es nun aber einfacher wenn eine BGH-Entscheidung vorliegt: Der BGH hat sich zur Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen geäußert. Diese ist in §66a TKG. Hier liest man u.a.:
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
Es geht also um die Gestaltung von Preisen in Werbemaßnahmen und der BGH (I ZR 143/14) stellt hierzu fest:
- Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
- Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisanga-be in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
- An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
- Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
Dabei ging es vorliegend um die Angabe einer Service-Rufnummer in einem Anschreiben als Kontaktmöglichkeit, wo dann mittels „Sternchen“ auf die entsprechenden Kosten hingewiesen wurde – dies war dem BGH ausreichend als Hinweis. Es wäre dahin nicht zwingend, die Kosten unmittelbar neben einer solchen Kontaktnummer auszuweisen, soweit der Hinweis im Übrigen leicht zu finden und erkennbar ist.
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