Beim Landgericht Köln, 28 O 328/21, ging es um einen recht klassischen Fall: Bei einem Unternehmen fand ein unbefugter Zugriff auf die Daten (nicht nur) eines Nutzers statt; dieser Zugriff war den Hackern mittels Zugangsdaten möglich, die infolge eines Cyber-Angriffs auf eine andere Firma („CS“) erlangt worden waren.WeiterlesenDSGVO-Verstoß durch Mängel in Supply-Chain
Schlagwort: Lieferkettengesetz
Rechtsanwalt für Lieferkettengesetz: Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, auch „Lieferkettengesetz“, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder kurz LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz)“ wurde 2021 verabschiedet. Das Gesetz soll Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in globalen Lieferketten vorbeugen und bekämpfen.
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Das Lieferkettengesetz sieht eine besondere Verantwortung deutscher Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren internationalen Lieferketten vor. Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten:
1. Risikoanalyse: Unternehmen müssen regelmäßig potenzielle Risiken in ihrer Lieferkette analysieren. Diese Risiken können Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden betreffen.
2. Präventive Maßnahmen: Basierend auf der Risikoanalyse müssen Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen, um mögliche Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden zu verhindern.
3. Abhilfemaßnahmen: Stellen Unternehmen fest, dass sie in ihrer Lieferkette Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden verursacht haben, müssen sie Abhilfemaßnahmen ergreifen.
4. Berichterstattung: Unternehmen müssen regelmäßig über ihre Aktivitäten in den Bereichen Risikoanalyse, Prävention und Abhilfemaßnahmen berichten.
5. Beschwerdemechanismen: Unternehmen müssen Mechanismen einrichten, über die potenzielle Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden Beschwerden einreichen können.
Verstöße können zu Geldstrafen und zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird…WeiterlesenCybercrime Lagebild 2021 des BKA
Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.WeiterlesenHausdurchsuchung wegen Drogen
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze,…WeiterlesenHaftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
EUROPOL hat den IOCTA Report 2021 vorgestellt. IOCTA steht für „INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ und versucht einen Überblick über die Bedrohungen durch organisierte Cyberkriminalität zu geben. Er ist ein ganz erheblicher Baustein, wenn man die Entwicklungen und den Aufbau von Cybercrime im aktuellen (internationalen) Kontext verstehen möchte.WeiterlesenIOCTA Report 2021: Cybercrime-Bedrohungen
Bisher besteht die NIS-Richtlinie, die aktualisiert werden muss: Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE, „Committee on Industry, Research and Energy“) des EU-Parlaments hat nun am 28. Oktober 2021 den Vorschlag der NIS2-Richtlinie angenommen. Die NIS2-Richtlinie würde den Anwendungsbereich massiv erweitern, drastische Bußgelder einführen, Meldepflichten erhöhen und weitere Mindeststandards setzen. Update: Die Verhandlungen sind…WeiterlesenNIS2-Richtlinie: ITRE-Ausschuss genehmigt neues Cybersicherheitsgesetz
Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf…Weiterlesen§377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die…WeiterlesenKaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter
Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an.…WeiterlesenCISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?