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Schlagwort: Lieferkettengesetz

Rechtsanwalt für Lieferkettengesetz: Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, auch „Lieferkettengesetz“, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder kurz LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz)“ wurde 2021 verabschiedet. Das Gesetz soll Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in globalen Lieferketten vorbeugen und bekämpfen.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen beratend im Bereich der IT-Compliance und Criminal-Compliance sowie bei Bußgeldern!

Das Lieferkettengesetz sieht eine besondere Verantwortung deutscher Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren internationalen Lieferketten vor. Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten:

1. Risikoanalyse: Unternehmen müssen regelmäßig potenzielle Risiken in ihrer Lieferkette analysieren. Diese Risiken können Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden betreffen.

2. Präventive Maßnahmen: Basierend auf der Risikoanalyse müssen Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen, um mögliche Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden zu verhindern.

3. Abhilfemaßnahmen: Stellen Unternehmen fest, dass sie in ihrer Lieferkette Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden verursacht haben, müssen sie Abhilfemaßnahmen ergreifen.

4. Berichterstattung: Unternehmen müssen regelmäßig über ihre Aktivitäten in den Bereichen Risikoanalyse, Prävention und Abhilfemaßnahmen berichten.

5. Beschwerdemechanismen: Unternehmen müssen Mechanismen einrichten, über die potenzielle Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden Beschwerden einreichen können.

Verstöße können zu Geldstrafen und zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zukunft der EU-Strategie gegenüber China: Ein kritischer Blick

    Zukunft der EU-Strategie gegenüber China: Ein kritischer Blick

    In den letzten Jahren haben sich die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und China signifikant gewandelt, geprägt von zunehmenden Spannungen und einer Neubewertung der gemeinsamen strategischen Ausrichtung. Eine aktuelle Studie des Europäischen Parlaments, angefordert durch den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET), bietet eine umfassende Analyse der Dynamik zwischen den beiden Mächten und schlägt eine kohärente Vision für die Zukunft vor.

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  • EU-Produktsicherheitsverordnung

    EU-Produktsicherheitsverordnung

    Neue Produktsicherheitsverordnung: Die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung 2023/988 stellt einen Meilenstein in der Produktsicherheitsgesetzgebung dar. Sie zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Binnenmarkt durch strengere Sicherheitsvorschriften und eine bessere Marktüberwachung zu verbessern.

    Im Folgenden wird ein detaillierter Überblick über die Produktsicherheitsverordnung, die neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure und die spezifischen Anforderungen für den Online-Handel geboten.

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  • Einblicke in die Unterscheidung zwischen Totschlag und Mord

    Einblicke in die Unterscheidung zwischen Totschlag und Mord

    Am 27. März 2024 erging das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache 5 StR 446/23, das sich mit der Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord befasst. Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht Kiel des Totschlags schuldig gesprochen, wobei die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger eine Einstufung als Mord anstrebten. Die Urteilsanalyse beleuchtet die Bedeutung der Mordmerkmale, insbesondere des niedrigen Beweggrundes, und die damit verbundene rechtliche Würdigung.

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  • Aktuelle Trends in der Compliance 2024

    Aktuelle Trends in der Compliance 2024

    In einer sich ständig wandelnden Geschäftswelt stehen Compliance-Verantwortliche vor neuen und komplexen Herausforderungen, die ein dynamisches und informiertes Handeln erfordern. Für 2024 zeichnen sich insbesondere zwei Megatrends ab, die eine erhebliche Auswirkung auf die Compliance-Strategien mittelständischer Unternehmen haben: ESG (Environmental, Social, and Governance)/Nachhaltigkeit und die fortschreitende Digitalisierung, einschließlich des Einsatzes künstlicher Intelligenz.

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  • Data Act

    Data Act

    Data Act, ein kleiner Überblick: Die Europäische Kommission hat bereits 2022 Regeln für die Nutzung und den Zugang zu in der EU erzeugten Daten in allen Wirtschaftsbereichen vorgelegt. Der Datenrechtsakt („Data Act“) soll für Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Möglichkeiten für datengestützte Innovationen eröffnen und den Zugang zu Daten für alle erleichtern. Inzwischen ist der Data Act dabei, Realität zu werden und gilt bald europaweit.

    Der Data Act soll insbesondere zu neuen, innovativen Dienstleistungen und wettbewerbsfähigeren Preisen für Kundendienstleistungen und Reparaturen von vernetzten Gegenständen führen. Dieser letzte horizontale Baustein der Datenstrategie der Kommission wird eine Schlüsselrolle bei der digitalen Transformation im Einklang mit den digitalen Zielen für 2030 spielen.

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  • Allianz Cybersecurity Trends 2023: Aktuelle Cybersicherheitstrends und Herausforderungen in der Cyber-Bedrohungslage

    Allianz Cybersecurity Trends 2023: Aktuelle Cybersicherheitstrends und Herausforderungen in der Cyber-Bedrohungslage

    Die Landschaft der Cybersicherheit befindet sich in einem ständigen Wandel, wobei die Bedrohungen stetig komplexer werden. Ein jüngster Bericht von Allianz Commercial zeigt eine besorgniserregende Zunahme von Ransomware-Angriffen, die sich auf Daten und Lieferketten konzentrieren. Der Bericht liefert aufschlussreiche Erkenntnisse über die aktuelle Lage und Trends, die für Unternehmen jeder Größe von Bedeutung sind.

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  • Antidumpingzoll auf bestimmte aus China stammende Aluminiumfolien

    Antidumpingzoll auf bestimmte aus China stammende Aluminiumfolien

    In der Rechtssache T-748/21 vor dem Gericht der Europäischen Union ging es um die Klage der Unternehmen Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd., Dingheng New Materials Co., Ltd und Thai Ding Li New Materials Co., Ltd gegen die Europäische Kommission. Die Klage richtete sich gegen die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/271, die den endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte aus China stammende Aluminiumfolien auf die Einfuhren derselben Produkte aus Thailand ausweitete.

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  • Industrial Metaverse

    Industrial Metaverse

    Das Industrial Metaverse als Erlebnisraum für digitale Zwillinge industrieller Anwendungen eröffnet neue Chancen für die Industrie und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland.

    Es stellt eine Weiterentwicklung des Internets dar und ist eine Sammlung von unendlich vielen, miteinander verbundenen virtuellen Welten, die speziell auf industrielle Anwendungen ausgerichtet sind. Im Industrial Metaverse können Nutzer in Echtzeit mit physischen Objekten, Prozessen und Umgebungen in einer virtuellen Umgebung interagieren oder reale Umgebungen mit virtuellen Inhalten überlagern.

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  • Bundesregierung zu China-Strategie (2024)

    Bundesregierung zu China-Strategie (2024)

    Die China-Strategie der Bundesregierung bietet eine umfassende Perspektive auf den aktuellen Stand und die zukünftigen Möglichkeiten der Beziehungen zu China. Sie dient als Leitlinie für die verschiedenen Ministerien der Bundesregierung, um eine einheitliche und kohärente Politik gegenüber China zu verfolgen, besonders in Bezug auf digitale Themen. Im Rahmen aktueller Anfragen im Bundestag zeigt sich dabei die derzeitige Position der deutschen Bundesregierung mit Blick auf China in digitalpolitischer Hinsicht.

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  • 欧洲信息技术法

    欧洲信息技术法

    欧洲 IT 法律师

    您的欧洲 IT 法律师:欧洲 IT 法是一个复杂多变的法律领域,涉及欧盟(EU)的信息技术监管。它涵盖广泛的主题,包括数据保护、网络安全、电子商务、知识产权和电信。

    欧洲 IT 法对成员国的国家 IT 法具有重大影响,因为它为欧盟的数字单一市场创建了一个共同的法律框架。这使得在欧洲层面对所有欧盟成员国的 IT 法选定领域进行基本法律评估成为可能。

    IT法律专业律师延斯-费纳(Jens Ferner)就欧洲IT法律为企业提供咨询:IT 法律的欧洲化为欧洲以外的公司提供了一个机会,使其能够提前明确范围广泛、经济实力雄厚的欧盟地区的基本法律问题。尤其是数据法、数据保护法和 IT 安全法等显而易见的重要领域,都受到全欧洲法规的约束!


    欧洲信息技术法:基础知识和应用领域

    欧洲信息技术法是欧盟法律的组成部分,旨在建立一个标准化的数字单一市场。它对数据的使用和保护、网络和信息系统的安全、电子商务以及信息技术服务的用户和提供者的权利和义务做出了规定。

    该领域最重要的法律法规包括《一般数据保护条例》(GDPR)、《网络和信息系统安全指令》(NIS 指令和 NIS2 指令)以及《电子商务指令》。不过,还有一些与信息技术法没有直接关系的法案,如消费者法,它们决定了哪些一般条款和条件以及其他合同条款和条件是允许的。

    对国家信息技术法的影响

    欧洲信息技术法对各国信息技术法的影响是多方面的。一方面,它要求成员国将本国法律与欧盟要求相协调。这将使整个欧盟的 IT 法协调一致,从而促进跨境贸易和数据交换。其次,它为规范信息技术服务建立了一个共同的法律框架,为供应商和用户提供了法律确定性。第三,通过鼓励成员国使其立法现代化并适应技术发展,它可以成为国家信息技术立法改革的催化剂。

    一名专注于欧洲的 IT 法律师有助于认清全局,并从一开始就对国家法规进行解释,从而避免胜诉。

    欧盟范围内的 IT 法–有些东西正向您走来……

    IT法律,包括与数字化相关的法律问题,是欧盟在欧洲IT法律议程中的首要议题。您应该做好准备,事后清理比事前处理更耗时(因此也更昂贵)。今天,欧洲 IT 法必须成为每家数字化公司的首要议程–等待已不再是一种选择!

    欧盟的数字化政策已变得极为复杂,而您在 IT 法律方面的预期可能只是间接的。我们希望并将至少简要介绍所有重要主题,当然,IT 法律专业律师延斯-费纳(Jens Ferner)将为您提供建议:

    • 人工智能法:人工智能法(人工智能条例和人工智能指令) [Here with us]
    • CRA:《网络复原力法》[与我们在一起]
    • CSAM:儿童性虐待材料管理条例
    • DGA:数据治理法和数据法 [Hier bei uns]
    • DMA:数字市场法
    • DORA:数字运营复原力法
    • DSA:数字服务法
    • ECA: 欧洲芯片法 [Here with us].
    • EPVo: 电子隐私条例
    • MaRisk:风险管理的最低要求
    • MiCA:加密资产市场
    • NIS2:网络和信息系统安全指令 [Hier bei uns]
    • 供应链:供应链尽职调查法
    • TTPF: 欧盟-美国透明隐私框架
    • Geoblocking Regulation (EU) 2018/302:消除网购中的不合理歧视 [Here with us]
    • P2B 监管更公平 [Here with us]
    • Evidence Regulation [与我们在一起]

    欧洲 IT 法中的重要欧盟法案

    有几项欧盟指令和法规是国家 IT 法的特点。以下是其中最重要的几项,尽管我们的网站提供了更深入的概述

    1. 一般数据保护条例》(GDPR):该条例是欧洲数据保护法的核心组成部分。它规定了处理个人数据的严格规则,并赋予公民与其数据相关的广泛权利。GDPR 对国家 IT 法有重大影响,因为所有欧盟成员国都必须执行。
    2. 网络和信息系统安全指令(NIS 指令):该指令是首个欧盟范围内的网络安全法律文书。它要求成员国制定网络和信息系统安全的国家战略,并遵守一系列最低安全要求。网络复原力法》对该指令进行了补充,将对产品合规性产生明显影响。
    3. 电子商务指令(E-Commerce Directive):该指令规定了欧盟电子商务的各个方面,包括在线服务提供商的责任、商业通信和电子合同。
    4. 数字单一市场版权指令》:该指令旨在使欧盟版权法现代化并适应数字时代。它包含了关于网络平台对受版权保护内容的责任以及为教育目的获取作品的规定。
    5. 计算机程序:欧盟关于计算机程序法律保护的指令(第 2009/24/EC 号指令)是规范欧盟计算机程序版权保护的重要法律文书。该指令最初于 1991 年通过,后被第 2009/24/EC 号指令取代。该指令明确规定,计算机程序的表现形式受版权保护。这意味着程序的源代码和目标代码受到保护,但程序所依据的思想和原则不受保护。该指令还载有关于权利人权利的规定,包括复制、发行和向公众传播的权利。不过,它也规定了这些权利的例外情况,例如为个人使用而复制或修改程序,或为互操作性而进行反向工程。欧盟关于计算机程序法律保护的指令》对成员国的国家信息技术法产生了重大影响,因为它为欧盟的计算机程序版权保护创建了一个共同的法律框架。它要求各成员国根据指令的要求调整本国法律,以确保在整个欧盟范围内对计算机程序进行统一保护。
    6. 关于合同的指令:消费者权利指令》、《数字内容指令》和《货物销售指令》是 IT 法中合同法的主要特点。
    7. 消费者保护合作条例》(CPC 条例):该条例规定了欧盟各国消费者保护机构之间的合作规则,包括在数字领域执行消费者保护法。

    这些法案对各国的信息技术法产生了重大影响,因为它们为欧盟的信息技术服务监管建立了一个共同的法律框架,并要求各成员国根据欧盟法规调整本国法律。

    关于欧洲信息技术法的结论

    欧洲信息技术法对欧盟数字单一市场的形成起着决定性作用。它对各国的 IT 法产生了重大影响,因为它为 IT 服务的监管创建了一个共同的法律框架,并要求各成员国将本国法律与欧盟法规相协调。鉴于技术的飞速发展以及经济和社会的日益数字化,可以认为欧洲 IT 法在未来将继续对国家 IT 法的形成发挥关键作用。

  • Zugriff auf Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen

    Zugriff auf Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen

    In mehreren Entscheidungen zur Information über Ersatzteile und Reparatur von Personenkraftwagen konnte sich der EuGH zu relevanten Fragen äußern. Dabei spielt die Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge eine erhebliche Rolle.

    Der EuGH (C-319/22) konnte nun klarstellen, dass die hier in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung, die dort genannten Informationen in leicht zugänglicher Form in maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, für alle „Reparatur- und Wartungsinformationen“ im Sinne des Art. 3 Nr. 48 der Verordnung gilt und nicht nur für Ersatzteilinformationen nach Anhang X Nr. 6.1 der Verordnung!

    Der EuGH hob hervor, dass Fahrzeughersteller nicht verpflichtet sind, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen über eine Datenbankschnittstelle zugänglich zu machen, die eine maschinengesteuerte Abfrage und das Herunterladen der Ergebnisse ermöglicht. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Informationen unabhängigen Marktteilnehmern in Dateien zur Verfügung zu stellen, deren Format eine unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung der in diesen Dateien enthaltenen Datensätze ermöglicht. Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Datenbank einzurichten, die es ermöglicht, nicht nur anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sondern auch anhand der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen zusätzlichen Merkmale nach allen Teilen zu suchen, mit denen das Fahrzeug vom Hersteller ausgestattet ist.

    Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 und Anhang X Nr. 6.1 begründet für die Fahrzeughersteller zudem eine „rechtliche Verpflichtung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, die FIN der von ihnen hergestellten Fahrzeuge unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten als „Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung zur Verfügung zu stellen.

    Robotikrecht

    Wir beraten Unternehmen im gesamten Robotikrecht – beachten Sie dazu auch unseren Blog rund um Rechtsfragen von Robotern und Robotik!


    Der EuGH (C-296/22) hat zudem klargestellt, dass Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein Fahrzeughersteller den Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sowie zu Informationen des On-Board-Diagnosesystems, einschließlich des Rechts auf Zugang zu diesen Informationen in schriftlicher Form, von anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen abhängig macht:

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmungen angeht, so sind gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 die Fahrzeughersteller verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen im Sinne von Art. 3 Nr. 49 der Verordnung, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen im Sinne von Art. 3 Nr. 48 der Verordnung zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten.

    Nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung sind „[d]ie Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD‑Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, … in Anhang X im Einzelnen festgelegt“. Nr. 2.9 dieses Anhangs schreibt vor, dass „[f]ür die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, ‑reparatur und ‑wartung … der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss … bereitzustellen“ ist. Abs. 2 dieser Bestimmung stellt außerdem klar, dass dann, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden darf.

    Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29). Zum anderen ergibt sich aus Anhang X Nr. 2.9 Abs. 2 der Verordnung, dass diese Wirtschaftsakteure, wenn sich das Fahrzeug nicht in Bewegung befindet, einen weiter gehenden Zugang haben müssen als den in dieser Bestimmung genannten Lesemodus.

    Was die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmungen betrifft, so werden in Anhang X Nrn. 6.2 und 6.4 der Verordnung 2018/858 zum einen die Vorgaben für den Zugang zu Sicherheitsmerkmalen des Fahrzeugs und zum anderen die Anforderungen an die Reprogrammierung der Steuerungsgeräte festgelegt. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind in diesen Nummern die Fälle bestimmt, in denen der Zugang zu OBD‑Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).

    Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C‑390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).

    Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen somit uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lieferkette auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und ‑wartung erforderlich sind. Würde der Zugang zu den in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 genannten Informationen an Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, bestünde die Gefahr, dass sich die Anzahl der unabhängigen Werkstätten, die Zugang zu diesen Informationen haben, verringert, was möglicherweise zu einem Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit zu einem verringerten Angebot für Verbraucher führt. Könnten die Hersteller den Zugang zum direkten Fahrzeugdatenstrom im Sinne von Nr. 2.9 des Anhangs X der Verordnung nach Belieben beschränken, stünde es ihnen zudem frei, den Zugang zu diesem Datenstrom von Bedingungen abhängig zu machen, die ihn praktisch vereiteln könnten.

    EUGH, C-296/22

    Hinweis: Dazu siehe auch Ferner in BeckOK-StPO, §2 TTDSG, Rn. 22-26.4 (Stichwort „Car-Forensik“).

  • Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien

    Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien

    Das Recycling von Batterien ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft. Allerdings ist das Thema nicht nur aus ökologischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht komplex. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns auf die rechtlichen Fragen konzentrieren, die beim Recycling von Batterien auftreten können, insbesondere im Kontext des Strafrechts und des IT- bzw. Technologierechts.

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  • China-Strategie der Bundesregierung: Eine Chance für IT- und Technologieunternehmen

    China-Strategie der Bundesregierung: Eine Chance für IT- und Technologieunternehmen

    Die Beziehungen zwischen Deutschland und China haben sich im Laufe der Jahre zu einer facettenreichen Partnerschaft entwickelt. Sie sind geprägt von gegenseitigem Respekt, aber auch von Herausforderungen. Die jüngst veröffentlichte „China-Strategie der Bundesregierung“, datiert auf den 13. Juli 2023, ist ein wegweisendes Dokument, das die Zukunft dieser Beziehungen prägt.

    Im Folgenden wird auf die Schlüsselaspekte dieser China-Strategie der Bundesregierung eingegangen und deren Auswirkungen auf IT- und Technologieunternehmen aus China in Europa und Deutschland dargestellt.

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  • Bußgelder in der Lieferkette

    Lieferketten (Supply Chains) stehen spätestens seit dem Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) im Fokus des Gesetzgebers. Der Schwerpunkt liegt mit §3 LkSG auf menschenrechtlichen und ökologischen Standards in der Lieferkette.

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  • Gemeingefährliche Vergiftung

    Gemeingefährliche Vergiftung

    Das OLG Zweibrücken (1 Ws 76/16) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann eine gemeingefährliche Vergiftung (§314 StGB) anzunehmen ist: Es weist darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Sinn und Zweck des Tatbestandes der gemeingefährlichen Vergiftung – nämlich die Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit – gebieten, bei der Überlassung von Gegenständen an Käufer oder Verbraucher alle Gegenstände zu erfassen, die entgegen der von den Empfängern vorausgesetzten Beschaffenheit Stoffe der in § 314 StGB bezeichneten Art enthalten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören (vgl. RGSt 67, 360, [361] zu § 324 StGB). RGSt 67, 360, [361] zu § 324 StGB a.F.).

    Blog zum Umweltstrafrecht

    Interessiert am Umweltstrafrecht? Die Beiträge aus unserem Blog – und weitere Informationen zum Umweltstrafrecht – finden Sie auf unserer Themenseite zum Umweltstrafrecht. Unsere Strafverteidiger verteidigen und beraten Sie im gesamten Umweltstrafrecht!

    Diese Auslegung überschreitet nach Auffassung des OLG jedoch den Wortsinn des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmten Gegenstände ihre abstrakte Gefährlichkeit erst durch den Akt des Vergiftens oder Vermischens erhalten (zum Wortlaut als Grenze der Auslegung einer Strafnorm vgl. BVerfGE 64, 389).

    Denn der Begriff „vergiften“ oder „beimischen“ meint – im Gegensatz zu „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“ – eine wie auch immer geartete Zustandsänderung, die nach ihrem Eintritt nicht mit dem Bezugsobjekt identisch sein kann. Eine solche Identität ist aber immer dann gegeben, wenn der Bezugsgegenstand die in diesem Sinne unveränderte Bestimmung als giftig oder – wie hier – als gesundheitsschädlich bereits in sich trägt.

    Umwelt und Strafrecht

    Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!

    Mit dem OLG ist daher eine teleologische Reduktion des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände oder Stoffe geboten, die nicht aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind (zustimmend Güttner, FD-StrafR 2016, 377129). Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis nicht bereits aus der Grenze des möglichen Wortsinns ergeben muss. Im Falle der fehlenden Gesundheitsschädlichkeit bei – nur scheinbar – bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Rauchen (ohne Aufnahme in den Körper) läge zudem bereits kein tauglicher Gegenstand im Sinne des § 314 StGB vor. Im Rahmen der 2. Tatbestandsalternative wäre weiterhin ein Verschweigen der gefährlichen Eigenschaft der in den Verkehr zu bringenden Gegenstände erforderlich. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Streichung der Worte „unter Verschweigen dieser Eigenschaft“ lediglich den Tatbestand vereinfachen und straffen (BTDrucks 13/8587, S. 51), nicht aber seinen Anwendungsbereich erweitern.