Mit dem Bundegserichtshof kann eine unberechtigte Untervermietung einen Kündigungsgrund für den Vermieter darstellen, selbst wenn eigentlich ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters besteht (die aber nicht eingeholt wurde). Das Landgericht Berlin (67 T 59/14) hat sich nun mit dem Angebot einer Wohnung über den Dienst „airbnb“ beschäftigt und festgestellt, dass hier eine fristlose Kündigung…WeiterlesenMietrecht: Angebot der Wohnung über airbnb ermöglicht Kündigung
Schlagwort: Kurzzeitvermietung
Kurzzeitvermietungen, wie sie von Plattformen wie Airbnb angeboten werden, sind Vermietungen von Wohnraum für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel weniger als einen Monat. Dabei kann es sich um Wohnungen, Häuser oder einzelne Zimmer in einem bewohnten Haus handeln.
Trotz der Beliebtheit dieser Art der Vermietung gibt es eine Reihe von rechtlichen Problemen, die auftreten können:
- Zoneneinteilung und Wohnverordnungen: In einigen Städten und Gemeinden gibt es spezielle Zonierungsgesetze und Wohnungsverordnungen, die Kurzzeitvermietungen einschränken oder sogar verbieten können. Dies ist oft ein Versuch, den Wohnungsmarkt zu schützen und touristische Überlastung zu vermeiden.
- Steuern: In vielen Ländern ist die kurzfristige Vermietung steuerpflichtig. Es kann sich jedoch als schwierig erweisen, diese Steuern effektiv einzutreiben, da viele Vermieter ihre Einkünfte möglicherweise nicht ordnungsgemäß angeben.
- Eigentümer- und Mieterrechte: Es kann zu Konflikten zwischen Eigentümern, Mietern und Nachbarn kommen. Beispielsweise können Mieter, die ihre Wohnung untervermieten, gegen die Bedingungen ihres Mietvertrags verstoßen. Nachbarn könnten sich durch Lärm oder andere Belästigungen gestört fühlen.
- Versicherung: Kurzzeitvermietungen können auch Versicherungsprobleme aufwerfen, da viele herkömmliche Haus- und Wohnungspolicen diese Art der Nutzung nicht abdecken.
- Sicherheit und Gesundheit: In einigen Fällen können Kurzzeitvermietungen auch Fragen der Sicherheit und Gesundheit aufwerfen, insbesondere wenn die Unterkunft nicht ordnungsgemäß gewartet oder gereinigt wird.
Insgesamt ist es wichtig, dass sowohl Vermieter als auch Mieter die lokalen Gesetze und Vorschriften für Kurzzeitvermietungen verstehen und einhalten.
Regelmäßig stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers eines Internetzugangs wenn Dritte (also nicht der Anschlussinhaber selber) über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Dabei geht es um die so genannte „Störerhaftung“ des Anschussinhabers oder WLAN-Betreibers. Besonders beliebt sind hierbei folgende Fragen: Ob derjenige haften soll, der mit einem gewissen Interesse ein offenes WLAN betreibt, wie etwa…WeiterlesenStörerhaftung: Haftung des Anschlussinhabers bei WLAN & Internetzugang als Störer (Übersicht)
Beim Amtsgericht München (142 C 10921/12) wurde eine Störerhaftung des Vermieters einer Wohnung verneint. In diesem Fall hatte der Vermieter sich vertraglich zusichern lassen, dass der Zugang nicht für illegale Aktivitäten genutzt wird, was dem Gericht genügte, um weitergehende Prüfpflichten abzulehnen. Tatsächlich muss gefragt werden, ob die Einstellung des AG München hier nicht – wieder…WeiterlesenFilesharing-Abmahnung: Keine Störerhaftung des Vermieters
Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der „Halter“ seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden.…WeiterlesenRundfunkgebühr ist nur dort zu entrichten, wo die Geräte auch stehen
Der Bauherr ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Zweitwohnung zum Zwecke der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Bauunternehmer mit der Erstellung einer weiteren Zweitwohnung in Verzug gerät (BGH, VII ZR 276/03). Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauherrn Recht, der den für ihn tätigen Bauunternehmer auf Schadenersatz wegen verspäteter Fertigstellung einer Wohnung…WeiterlesenBaurecht – Verspätete Fertigstellung: Umfang des Schadenersatzes
Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst in einem Urteil entscheiden.WeiterlesenZweitwohnungssteuer: Zeitanteilig als Werbungskosten abziehbar