Dass die Übersendung einer Vollmacht in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein Kardinalfehler sein kann (nicht sein muss, manche Kollegen sprechen von einem „Kunstfehler“, wobei ich finde, einzig grundsätzlich falsch in diesen Verfahren sind nur pauschale Ratschläge), zeigt das BayObLG München, 202 ObOWi 2/22, auf.
Hier wurde ein Mangel der Zustellung (und damit eine Unterbrechung der Verjährung) durch die formlose Übersendung einer Abschrift an den Verteidiger gerettet.
(mehr …)
