Eine Arbeitnehmerin hat sich erfolglos gegen eine während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Änderungskündigung gewandt. Das Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt. Dabei bleib es auch nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (16 Sa 1750/21).
(mehr …)Schlagwort: Kündigungsschutzklage
Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklage: Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber erheben kann. Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist und gegebenenfalls eine Abfindung oder Wiedereinstellung durchsetzen.
Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, indem er den Arbeitnehmer rechtlich berät und ihn bei der Klage unterstützt. Zunächst prüft der Anwalt die Kündigung und klärt, ob die formellen und materiellen Anforderungen eingehalten wurden. Ist die Kündigung unwirksam, kann er den Arbeitgeber auffordern, die Kündigung zurückzunehmen oder eine angemessene Abfindung zu zahlen.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, vertritt der Anwalt den Arbeitnehmer vor Gericht und nimmt seine Interessen wahr. Er stellt sicher, dass alle relevanten Argumente und Beweismittel vorgebracht werden und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behilflich sein und eine angemessene Abfindung oder Entschädigung aushandeln.
Insgesamt kann ein Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer helfen, eine Kündigungsschutzklage erfolgreich zu führen und seine Rechte zu wahren.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Sachvortragsverwertungsverbots im Kündigungsschutzprozess
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat eine Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Sachvortragsverwertungsverbots im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf Erkenntnisse getroffen, die durch eine unverhältnismäßige Auswertung von E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten gewonnen wurden.
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Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bei DSGVO-widriger Datenerhebung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat klargestellt, dass sich ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben kann.
(mehr …)Kündigung wegen Straftat, die früher begangen wurde
Es liegt auf der Hand, dass jedes Arbeitsverhältnis als persönliches Dauerschuldverhältnis ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt. Wie ist aber damit umzugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, dessen Ursache vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt?
Ein strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 238/20) betont hat.
Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Untersuchungshaft?
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Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.
(mehr …)Entlassungen und Abweichen von mitgeteilten Sozialauswahlkriterien
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Was aber, wenn er beabsichtigt, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat? Dann muss er dies nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (13 Sa 998/21) dem Betriebsrat mitteilen.
(mehr …)Anhörungsverfahren: Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung, die ohne Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats erfolgt, unwirksam. Dies gilt in erweiternder Auslegung dieser Vorschrift auch dann, wenn das Anhörungsverfahren nicht wirksam eingeleitet, durchgeführt oder abgeschlossen worden ist.
(mehr …)Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.
(mehr …)Kündigung des Datenschutzbeauftragten nach Pflichtverletzung
Das Arbeitsgericht Heilbronn (8 Ca 135/22) macht deutlich, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen nach Systematik und Sinn/Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam ist.
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Die schlichte Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann aus dessen Sicht vielmehr im Grundsatz lediglich seine Abberufung als DSB entsprechend § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen:
Die normative Ausgestaltung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass – ebenso wie bei anderen Amtsträgern wie beispielsweise Betriebsratsmitgliedern (ständige Rechtsprechung des BAG, zum Beispiel BAG 9. September 2015 – 7 ABR 13 – Rn. 41; BAG 26. Januar 1994 – 7 AZR 640/92) – stets zwischen der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten und solchen, die allein die Amtsführung betreffen, zu unterscheiden ist. Bei Verstößen gegen Amtspflichten, die nicht zugleich eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, kommt eine vertragsrechtliche Sanktion wie beispielsweise eine Abmahnung oder Kündigung nicht in Betracht, sondern die für Amtspflichtverletzungen gesetzlich vorgesehene Sanktion.
Dies ist im Falle eines Betriebsratsmitglieds der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus den Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass die Übertragung des Amtes des internen Datenschutzbeauftragten auf einen Arbeitnehmer in aller Regel im Wege der jedenfalls konkludenten Vereinbarung Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll (BAG 23. März 2011– 10 AZR 562/09 – Rn. 29; BAG 29. September 2010 – 10 AZR 588/09 – Rn. 15; BAG13. März 2007 – 9 AZR 612/05). Dies könnte dafür sprechen, dass im Fall der Verletzung von Amtspflichten auch eine vertragsrechtliche Sanktion hinsichtlich des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages möglich ist.
Aus Sicht der Kammer sprechen jedoch Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 DS-GVO gegen ein solches Verständnis. § 6 Abs. 4 unterscheidet in S. 1 und 2 eindeutig zwischen Abberufungs- und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten: Während Abberufungsgründe in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu bestimmen sind (nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommen insoweit als wichtige Gründe besonders solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, BAG 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 mwN), ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es ist ein fristloser Kündigungsgrund gegeben. Hätte der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Weise gewollt, dass eine Amtspflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt sowie umgekehrt eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis die Abberufung, hätte es der gesetzlichen Differenzierung nicht bedurft. Diese Sichtweise entspricht auch dem gesetzgeberischen Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG:
Der Beauftragte soll hinsichtlich seines Amtes zugunsten einer freien Amtsführung gegen eine Abberufung ohne Grund geschützt werden. Zugleich wird den möglichen, aus dem Amt fließenden Konflikten im Arbeitsverhältnis dadurch Rechnung getragen, dass ihm ein Sonderkündigungsschutz zugesprochen wird. Dieser doppelte Bestandsschutz schließt es nach Auffassung der Kammer aus, in Fällen wie dem vorliegenden die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Amtspflichtverletzungen auszusprechen.
Arbeitsgericht Heilbronn, 8 Ca 135/22Kündigung wegen Fälschung des Impfnachweises
Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.
(mehr …)Kündigung bei Vorlage von aus Internet stammender Impfunfähigkeitsbescheinigung
Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (5 Ca 189/22) entschieden.
(mehr …)Fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat, und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Juni 2020 – 1 Sa 72/20 -) ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 1180 d/19) entschieden.
(mehr …)Mehr als 30-jährige Beschäftigung: Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Das LAG München hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Betreibergesellschaft eines AKW seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis besteht. Frau X. arbeitete seit Frühjahr 1985
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bei dem AKW als Hilfskraft in der Mikroverfilmung.Wirksame Kündigung eines Leiharbeitnehmers während der Probezeit
Das LAG München hat entschieden, dass die Probezeitkündigung eines Leiharbeitnehmers wirksam war. Da es während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedarf,
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wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hätte.Kündigung wegen des Vorwurfs antisemitischer Äußerung
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung einer Redakteurin eines Senders für unwirksam erklärt. Der Sender hat zur Begründung der Kündigungen geltend gemacht, die Redakteurin habe sich mehrfach israelfeindlich und antisemitisch in anderen Medien geäußert. Dies widerspreche den Grundsätzen des Senders, wie sie ausdrücklich in Guidelines und Positionspapieren festgehalten seien.
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