Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Jugendschutz

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay ist Wettbewerbsverstoß

    Das Landgericht Wuppertal (12 O 22/17) hat bestätigt, dass bereits das Bereit halten einer Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Zu Recht stellt das Gericht insoweit klar, dass die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen und insoweit abgemahnt werden können. Der Betroffene wollte sich noch damit verteidigen, dass eine andere Spielfassung tatsächlich verkauft wurde und nur versehentlich das falsche Cover abgebildet wurde – das aber hilft nicht, da bereits das Bereithalten des Covers einen Verstoss gegen das Jugendschutzrecht darstellen kann.

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  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz (2017)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Abstimmungsverlauf

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) wurde im März 2017 bekannt, während der Abstimmung zwischen den Ministerien. Am 01.10.2017 ist es in Kraft getreten. Im Jahr 2020 wurde es hinsichtlich einer Meldepflicht bezüglich bestimmter Straftaten erweitert.

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Links

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Entwurf

    Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden.

    Aus dem Entwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu „Problem und Ziel“

    Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Stö- rung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfer- nen.

    Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität auf ihren Seiten zu verbessen. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Maßstab der Prüfung ist deutsches Recht.

    Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben zu ersten Verbesserungen geführt. Diese reichen aber noch nicht aus. Noch immer werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerin- nen und Nutzern gegen Hasskriminalität nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent.

    Die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirken und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt, bedarf es der Einführung von bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, um effektiv und unver- züglich gegen Hasskriminalität im Netz vorgehen zu können.

  • Schaffung eines Telemediengesetzes (2007)

    Hinweis: Hiermit wurde das TMG geschaffen, durch das das TDG und TDDSG ersetzt wurde. Ich habe es aufgenommen, insbesondere weil spätestens seit dem IT-Sicherheitsgesetz ein Bezug zum TMG im IT-Strafrecht besteht. Ich habe zudem die Gesetzesentwürfe zum damaligen TDG und TDDSG mit aufgenommen, um die Gesetzesentwicklung in der Gänze nachvollziehbar zu machen.

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    TMG: Abstimmungsverlauf

    Das TMG hat der Bundestag am 18. Januar mit den Stimmen von Union, SPD und FDP beschlossen. Gegen das Votum der Linken und der Grünen stimmte er dem Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (16/3078, 16/3135) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (16/4078) zu.

    TMG: Links

    Schlagwort bei mir: Keine derzeit vorgesehen
    Beratungsverlauf beim BundestagDokumentationssystem im Bundestag

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung

    1. Aus der PM: Im Mittelpunkt steht ein neues Telemediengesetz des Bundes, in dem die wirtschafts- und datenschutzbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste zusammengefasst sind.
    Für die Koalitionsfraktionen zielt das Gesetz darauf ab, das Vertrauen der Nutzer in diese Dienste zu stärken und Abgrenzungsprobleme zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation zu klären. Eingeführt wurde ein Bußgeld für den Fall, dass bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (so genannte Spams) verletzt werden. Festgelegt wurde, dass der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, nicht als Telemediendienste zählen. Auch Internet-Telefonie fällt nicht darunter.

    Zu den Telemediendiensten gehören jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind, also etwa Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Dienstleistungen und Waren mit Hilfe von elektronischer Post.

    2. Aus dem Dokumentationssystem:
    Bezug: Verständigung von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Fortentwicklung der Medienordnung im Jahre 2004

    Europäische Impulse: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 178, 17.07.2000, S. 1)

    Inhalt: Weitestgehend unveränderte Zusammenführung der auf der E-Commerce- Richtlinie beruhenden wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste im Bundes- und Landesrecht unter dem Begriff „Telemedien“, Vereinfachung des Geltungsbereiches und entwicklungsoffene Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für elektronischen Geschäftsverkehr, Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation, Datenschutzregelungen, Einführung eines Bußgeldtatbestands insbesondere zur Spam-Bekämpfung;
    Telemediengesetz (TMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 1 und 28 Jugendschutzgesetz, § 3 Zugangskontrolldienste-Gesetz sowie §§ 3, 11, 17 und 21 Signaturgesetz

    Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

    Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung: Ausweitung der vom Diensteanbieter für Telemedien verfügbar zu haltenden Informationen; Änderung § 2 Zugangskontrolldiensteschutz- Gesetz.

    Aus dem Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz zu „Problem und Ziel“

    Bund und Länder haben sich 2004 in Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschafts- bezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass die Rahmen- bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die wirt- schaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind. Die Handhabung der Vorschriften durch Anbieter und Nutzer wird damit zukünftig einfacher sein. Dabei wird an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Tele- medien und Telekommunikation festgehalten.

  • Tabakrecht: Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas im Onlinehandel und Jugenschutz

    Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
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  • Gesetzgebung: Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie in Deutschland durch Tabakerzeugnisgesetz

    Bereits am 16. Dezember 2015 hatte das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (TabakerzeugnisG, häufig auch „TPD2“ genannt) verabschiedet und sodann in die parlamentarische Beratung übergeleitet. Der Bundesrat hat sodann am 18. März 2016 dem neuen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung zugestimmt, das Gesetz wurde am 08.04.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

    Mit dem Tabakerzeugnisgesetz steht jedenfalls die längst überfällige Reform des Tabakwesens an.

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  • Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten

    Inzwischen berät der Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“. Mit dem Gesetz soll der Jugendschutz im Bereich des Rauchens weiter verschärft werden.

    Hinweis: Das Gesetz passierte m 26.02.2016 den Bundesrat und wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
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