Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 404/23 vom 15. Februar 2024 betrifft eine Revision in einem schwerwiegenden Fall von sexueller Gewalt, bei dem der Angeklagte, ein Jugendfußballtrainer, seine Position ausnutzte, um sexuelle Kontakte zu jungen Spielern zu erzwingen.
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!
Anbauvereinigung und Cannabis 2024: Das neu geplante Cannabisgesetz 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.
Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.
Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!
Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht auf Grundlage des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt.
Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen entschieden. Das Gericht hat damit seine Eilentscheidungen aus November 2021 (27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20) auch in der Hauptsache bestätigt, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Eilbeschlüsse erhobene Rechtsmittel im September 2022 zurückgewiesen hatte (13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21).
Ich stimme bisher beim Thema Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) nicht in die allgemeine Hysterie ein. Hintergrund ist eine enge Auslegung des JMStV durch mich. Dreh- und Angelpunkt ist m.E. die Frage, ob das eigene Webseiten-Angebot ein „Entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot“ darstellt. An diesem Punkt sehe ich zur Zeit die Türe, um die unselige Diskussion zu verlassen – neben dem allgemeinen Freischein im §5 VIII JMStV-E, der hinsichtlich der Kennzeichenvorschrift vorsieht, diese:
gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.
Ich möchte das schon weit auslegen und feststellen, dass letzten Endes eine Kennzeichenpflicht bei Webseiten, die sich mit dem gesellschaftspolitischen Zeitgeschehen beschäftigen, nicht angenommen werden kann.
Darüber hinaus möchte ich an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 336) erinnern, die sich mit der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Jugendschutzrechtliche Regelung beschäftigt hat und feststellte (Rn.42):
Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Derartige Gefahren drohen auf sittlichem Gebiet von allen Druck-, Ton- und Bilderzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifizieren, Rassenhaß provozieren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen und deswegen zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können.
Man stellt fest: Das BVerfG hat hier einen nicht nur abgeschlossenen, sondern doch sehr hoch angesiedelten Katalog zusammengestellt, bei welcher Art von Angeboten die Meinungsäußerungsfreiheit zu Gunsten des Jugendschutzes eingeschränkt werden kann. Mit Blick auf diesen Katalog sowie die – im Lichte dieser Entscheidung auszulegenden – Ausnahmeregelung des §5 VIII JMStV-E bin ich weiterhin im Grundsatz entspannt – so wie ja auch die zuständige Aufsichtsbehörde in NRW.
Mit diesen Worten gegen die allgemeine Hysterie möchte ich aber keinesfalls schönreden, was da inhaltlich zusammengemurkst wird. Und in der Tat ist nicht vorhersehbar, wie sich das letzten Endes im Alltag wirklich entwickeln wird. Dennoch, mit dem Blick auf die klaren Worte des BVerfG, ärgere ich mich zwar über diesen unnötigen Ballast, sehe aber weiterhin keinen Grund für die aktuelle Hysterie. Zumal mir die Wiederholung des Hinweises der Landesanstalt für Medien NRW doch angebracht erscheint, die mich darauf verwiesen hat, dass vieles von dem, was heute bemängelt wird, bereits im aktuellen JMStV zu finden ist. (Dazu z.B. mal den aktuellen §5 mit dem geplanten vergleichen – geht hier ganz gut)
Der BGH (I ZR 102/05, I ZR 18/04) hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Verstöße gegen das Verbot, pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Weiterhin sind die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Im Ergebnis sind damit die heute bekannten Abmahnungen im Bereich des Jugendschutzes beim Vertrieb pornographischer Werke auf festen Grund gestellt.
Das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.6112) hatte sich mit geschriebener Pornographie zu befassen, also mit Texten, die pornographische Handlungen zum Gegenstand hatten. Verfasst waren Sie im Rahmen eines Online-Shops, der mit entsprechender Ausstattung wie etwa Latex-Masken handelte. Die KJM-Prüfgruppe stellte hierin einen Verstoß gegen den Jugendschutz fest (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV) und schaltete die zuständige Behörde ein, die u.a. die „Verbreitung und Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten in Telemedien unter den beanstandeten Adressen untersagte, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind“. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„der Kläger betreibe als Domain-Inhaber und Anbieter des Internetangebots die genannten Internetadressen. Es handele sich im Wesentlichen um einen Online-Shop für Latexbekleidung. Unter der Rubrik „Stories“ würden Geschichten angeboten, die teilweise Sexualpraktiken, auch außergewöhnlicher und bizarrer Art, detailliert und anreißerisch beschreiben. In einigen Texten würde die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung als Lusterlebnis dargestellt. […] Die enthaltenen Darstellungen rückten, unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werde durch extreme Fokussierung der Beschreibungen auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt. Es würden auch außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken dargestellt, insbesondere in dem Beispiel „blind date“.“
Was spannend klingt, war es wohl auch – das Verwaltungsgericht jedenfalls erkannte hier eindeutig Pornographie und stellte klar, dass die §§184ff. StGB zur Auslegung, was Pornographie nun sei, heran zu ziehen sind. Dabei gibt es eben keine gesetzliche Definition und es sind durchaus auch rein verbale Darstellungen, die ohne Bebilderung auskommen, darunter zu verstehen. Interessant ist, wie man mit der Kunstfreiheit umgeht, auf die der Betreiber sich berufen wollte – die wird nämlich mit folgenden Argumenten abgeschmettert:
Der Seitenbetreiber hatte gegenüber der Behörde gar nicht und bei Gericht erst spät auf seine Kunstfreiheit hingewiesen. Das Gericht schlussfolgert daraus, dass er selbst Offenkundig seine Texte nicht als Kunst ansieht, denn – so das Gericht – sonst wäre ihm das Argument schon viel früher eingefallen. Diese rechtsstaatswidrige Argumentation möchte ich nicht weiter kommentieren.
Ebenfalls ohne Kommentar möchte ich diesen Satz aus der Entscheidung wiedergeben: „Die Klägerseite konnte auch keinen in Kunstfragen kompetenten Dritten benennen, der die in Frage stehenden Texte als Kunstwerk angesehen hat.“
Letztlich vermag dann die höchstpersönliche Wertung des Gerichts, mit der man den eigenen Geschmack zum Maß aller Dinge erhebt, auch nicht mehr schockieren: „Die Texte lassen weder nach Wortwahl, Stil noch Aufbau ansatzweise einen Kunstcharakter erkennen.“
Offenkundig gilt in München das Fazit: Nur die gepflegte Sprache mit gehobenem Inhalt, die zumindest einige „Freunde“ vorweisen kann die Kläger auch benennen können, vermag Kunst zu sein. Auch die inzwischen mehr als 10 Jahre alte Benetton-Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kam offensichtlich noch nicht in München an, wenn man liest, dass alleine wegen dem gewerblichen Charakter jeder Gehalt abgesprochen wird:
Die von Klägerseite angebotenen Stories haben ganz eindeutig das Ziel, den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern. Es geht dabei keineswegs um eine selbstzweckhafte künstlerische Darstellungsform.
Bei so viel Kritik muss klar gestellt werden: „Falsch“ ist die Entscheidung dennoch nicht! Sie steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht, auch wenn die Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz mit recht befremdlichen Argumenten in diesem Fall geführt wird. Dass man zur Meinungsfreiheit gar nichts liest, rundet das Gesamtbild nur ab. Jedenfalls zeigt sich recht deutlich, dass man als Betreiber einer Webseite doch mitunter vorsichtig agieren sollte, wenn man eigene Erotik-Prosa zum Besten geben will. Diese Entscheidung zur rein textbasierten „Darstellung“ von Pornographie sollte jedenfalls ebenso aufhorchen lassen, wie der etwas rüde Umgang mit der notwendigen Grundrechte-Abwägung. Anlass für Panik ist das (wieder einmal) sicher nicht, aber gleich wie man zum Thema steht: Die Stirn runzeln darf man durchaus.
Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. (mehr …)
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (5 K 3496/10) hat festgestellt, dass ein Seitenbetreiber bei geschalteten Hyperlinks für Jugendschutzverstöße auch dann als Störer haftet, wenn die verlinkte Seite nachträglich verändert wird – jedenfalls wenn er sich die verlinkte Webseite zu eigen gemacht hat. Dabei ging es vorliegend um einen redaktionell gepflegten Webkatalog (der sich vor allem sexuellen Inhalten widmete). Hier ist ein zu Eigenmachen mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Seitenbetreiber „nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt“.
Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will.
Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (im Anschluß an BGH, eschluß vom 27. April 2005 – GSSt 2/04).
Nach Zustimmung des Bundesrats wird das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) – zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz – am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.
Bei BTM-Straftaten liegt regelmässig ein Konsum-Hintergrund vor, was die Prognose für eine Bewährung bei einer Aussetzung der Reststrafe eher schwierig macht – auf den ersten Blick. Wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB vorliegen ist hier aber kein strengerer Maßstab anzulegen.
Insbesondere bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe und wenn es während des Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat kann davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (siehe BGH, 1 AR 266/03).