Schlagwort: Insolvenz

Insolvenz bezeichnet das Verfahren, in dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig wird und eine Schuldenregulierung durchführt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befriedigt und das Vermögen des Schuldners verwertet.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der Untreue oder des Bankrotts im Raum stehen. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Insolvenz vertraut machen und im Zweifel einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.

Beachten Sie unseren Eintrag zum Insolvenzstrafrecht; wir sind nur als Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht tätig; bei allgemeinen Fragen zur Insolvenz suchen Sie nach einem Rechtsanwalt im Insolvenzrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gesetzentwurf: Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung

    Mit einem Gesetzentwurf soll die Problematik der Anfechtung von Zahlungen durch Insolvenzverwaltern begegnet werden:

    In den vergangenen Jahren ist zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht, namentlich die Praxis der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung, den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Der Geschäftsverkehr sieht sich insbesondere vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen.

    Die Rechtsprechung hatte insoweit bereits reagiert und etwa in der Vereinbarung von Ratenzahlungen noch keinen Anfechtungsumstand erkannt. Gleichwohl besteht hier mitunter beachtliche Unsicherheit, die beseitigt werden soll:

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  • Insolvenzanfechtung: Schwierige Forderungsbeitreibung legt Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahe

    Eine durchaus interessante Entscheidung zur Insolvenzanfechtung hat der BGH (IX ZR 149/14) getroffen – es geht um die Frage, ob man bei schwieriger Forderungsverfolgung (irgendwann) davon ausgehen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die Zahlung später durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte:

    Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

    Mit der Entscheidung kommt zumindest etwas Ruhe in eine seit langem aufgewühlte Diskussion, die gerade im Alltagsgeschäft an Bedeutung gewonnen hat. Jedenfalls nur weil eine Forderung nicht vollständig bedient wird und Raten ungleichmäßig bedient werden muss man nicht zwingend von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Gleichwohl: Wenn weitere Umstände hinzutreten wäre ein solcher Rückschluss wieder anzunehmen, am Ende kommt es auf den Einzelfall an.
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  • Datenschutzrecht: Kundendaten beim Unternehmenskauf

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutz weist in einer Pressemitteilung auf ein bis heute häufig ignoriertes datenschutzrechtliches Problem hin: Der Umgang mit Kundendaten:

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem erheblichen – mittlerweile unanfechtbaren – Bußgeld belegt (…) Stellt ein Unternehmen seinen Betrieb ein, versucht es häufig, werthaltige Wirtschaftsgüter („Assets“) entgeltlich an ein anderes Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals zu veräußern. Ähnlich versuchen auch Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens, die Kunden- daten, die oft noch den einzigen relevanten Wert darstellen, bestmöglich zu verkaufen. (…) Für E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich das zusätzliche Problem, dass der Erwerber diese Daten zu Werbezwecken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht verwenden darf, wenn er – wie meist – keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden be- sitzt. Über diese Hürde hilft selbst die Einräumung eines Widerspruchsrechts vor der Datenübermittlung nicht hinweg. Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
    Für die unzulässige Übergabe von Kundendaten tragen sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als so- genannte „verantwortliche Stellen“ die datenschutzrechtliche Verantwortung. Der Veräußerer „übermittelt“ die Daten, während der Erwerber diese Daten „erhebt“.

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  • insolvenzanfechtung & Insolvenz des Mandanten – Vorsicht vor dem Insolvenzverwalter

    Mal wieder ein kurzer Hinweis für die Kollegen: Das Landgericht Frankfurt am Main (2-32 O 102/13) demonstriert wieder einmal, wie umsichtig man bei (drohender) Insolvenz eines Mandanten und Gebührenzahlungen sein muss. Hier wurde eine Kanzlei zur Rückzahlung von mehr als 4 Millionen eure an Gebühren verurteilt, nachdem der Insolvenzverwalter des ehemaligen Kollegen die Anfechtung erklärt hatte. Hintergrund war, dass aus Sicht des Gerichts die Beratung zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo diese sinnlos geworden war, während der Zeitpunkt für die Insolvenzanmeldung nach hinten rückte durch die sinnlosen Sanierungsbemühungen. Hier erkannte dann das Gericht einen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des §133 InsO:

    Die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966).

    Die den finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin zugrundeliegenden Tatsachen waren der Beklagten bekannt, zumal sie als – wenn auch rechtliche – Sanierungsberaterin beauftragt war, denn ohne eine solche Kenntnis wäre eine Beratung von vornherein zum Scheitern verurteilt, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Beratung unberücksichtigt blieben. Soweit die Beklagte bestreitet, Kenntnis von einem etwaigen auf drohender Zahlungsunfähigkeit beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben, beschränkt sie sich zudem auf die Erklärung, stets von überwiegenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Stundung und die Restrukturierung ausgegangen zu sein. Diese subjektive Einschätzung genügt jedoch nicht, um die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Vielmehr ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 98, 1561, 1564 f.), d.h. sie ist nur ausgeschlossen, wenn die Sanierungsbemühungen nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend aussichtsreich sind, was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war.

    Bei Haufe findet sich eine gute Zusammenfassung der zunehmend problematischen Rechtsprechung, die mitunter – was hoffentlich bekannt ist! – selbst bei Ratenzahlungen verlangt, dass der Rechtsanwalt hellhörig werden muss. Es bleibt abzuwarten, wann irgendwann einmal der Gesetzgeber wie versprochen reagiert, bis dahin muss jeder Kollege im Einzelfall darauf achten, ob eine spätere Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter droht.

  • Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage: Eine Anklageschrift muss die angeklagten Taten so klar bezeichnen und insbesondere zeitlich abstecken, dass der Angeklagte nachvollziehen kann, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen wird.

    Es gilt im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion grundsätzlich: Eine Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.

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  • Mindestlohngesetz: Haftung des Auftraggebers

    Das Mindestlohngesetz sieht neben der Sicherstellung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber auch eine Haftung des Auftraggebers vor – so verweist §13 Mindestlohngesetz auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, wo u.a. zu lesen ist:

    Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (…)

    Das bedeutet, dass auch Auftraggeber grundsätzlich darauf zu achten haben, dass bei ihren Auftragnehmern der Mindestlohn gezahlt wird. Die einfache Zusage des Auftragnehmers dahingehend, dass der Mindestlohn gezahlt wird, ist hierzu gerade nicht ausreichend – vielmehr hat der Auftraggeber eigene Maßnahmen zu ergreifen.
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  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden

    Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet

    „Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“

    Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.

    Beachten Sie zu dem Thema bei uns:

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  • Personenbeförderungsrecht: Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers

    Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 1063/14.NW) hat sich mit der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers beschäftigt und festgestellt:

    • Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt.
    • Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers rechtfertigen.
    • Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten eines Taxiunternehmers werden durch die Führung und Vorlage von Schichtzetteln, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, erfüllt.
    • Übrigens: Auch dass vorher ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen die Vertraulichkeit des Wortes nach §153 StPO eingestellt wurde, wurde vom Gericht negativ herangezogen.

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  • Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
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  • Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben

    „das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

    Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:

    Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

    Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.

  • EUGH und ein Recht auf Vergessen: Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten bei Suchmaschinen und Informationsmittlern

    Der EUGH (C-131/12) hat sich mit der Frage des Schutzes personenbezogener Daten beschäftigt und eine viel beachtete und viel diskutierte Entscheidung gefällt. Es kann dabei dahin stehen, ob der EUGH entschieden hat, dass man ein „Recht auf Vergessen“ (durch andere) hat oder ob es um ein „Recht auf Vergessenwerden“ (der eigenen Person) geht – letztlich ist der Tenor scheinbar klar: Es gibt, zumindest unter Umständen, einen Anspruch dahin gehend, dass bei einer Suchmaschine ein Link zu Informationen über die eigene Person gelöscht wird. Selbst dann, wenn die Informationen als solche rechtmäßig veröffentlich sind und nicht gelöscht werden müssen. Ein Blick auf die Entscheidung und darauf, was sie (vielleicht) bedeutet.
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  • Cloud-Computing und IT-Vertragsrecht: Dürfen Anbieter Daten der Kunden bei Zahlungsverzug löschen?

    Während noch im Jahr 2010 der Begriff „Cloud-Computing“ ein Hype war, ist heute (wohl?) festzustellen, dass „die Cloud“ schlicht Alltag ist. Bei rechtlichen Fragen rund um „die Cloud“ konzentriert man sich immer wieder gerne vor allem auf urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragen. Dabei gibt es sehr viel drängendere Themen – sowohl für Anbieter als auch Kunden.

    Eines davon: Das Löschen von Daten wenn es Streit zwischen Kunde und Anbieter gibt.
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  • Insolvenzverwalter kann Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten

    Dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann, hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 198/10) klargestellt.

    Auszahlungen, mit denen nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht nach dieser Vorschrift anfechtbar. Die Ausschüttungen erfolgen dabei in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage (dazu schon BGH, IX ZR 18/10).

  • Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

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  • Prepaid Handyvertrag: Prepaid-Konten dürfen nicht negativ werden

    Das Landgericht München I (12 O 16908/12) hat zu Recht festgestellt, dass bei einem regulären Prepaid-Vertrag kein negativer Saldo auftreten darf. Das Gericht führt insoweit aus, dass jemand der einen Prepaid Vertrag abschliesst, regelmäßig auf eine Kostenkontrolle Wert legt. Insofern ist es schon sinnwidrig, wenn ein Anbieter dann ein negatives Saldo ermöglicht.

    Im vorliegenden Fall wollte der Anbieter darauf verweisen, dass der Kunde es selber in der Hand hat, wenn er etwa bestimmte Tarifoptionen abbestellen kann und somit automatische Buchungen verhindert. Das genügte dem Landgericht aber gerade nicht. Darüber hinaus verwies der Anbieter – wie viele andere – darauf, dass bei Romaing-Gebühren diese mit zeitlicher Verzögerung gebucht werden, somit die Buchung erst dann ankommen kann, wenn kein Guthaben mehr da ist. Damit legte der Anbieter aber gerade dar, dass der Kunde an dieser Stelle gar keine Möglichkeit der Einflussnahme hat – somit erneut der Aspekt der Kostenkontrolle durchschlägt.

    So sah es auch das Landgericht Frankfurt a.M. (2-24 O 231/12), das klarstellte, dass Verträge die durch die Bezeichnung „Prepaid“ gekennzeichnet sind, Vorauszahlungsverträge sind. Der Kunden erwartet hier keine nachträgliche Belastung mit der ein negatives Saldo auftreten kann. Auch das LG Frankfurt betont die vom Kunden bei solchen Verträgen gewünschte Kostenkontrolle, die nicht durch (plötzlich) anders lautende AGB unterlaufen werden darf. Ergebnis: Der Kunde, der im Bewusstsein handelt, nur mit dem Guthaben zu arbeiten das er vorher aufgeladen hat, wird in diesem Vertrauen auch geschützt.
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