Das Amtsgericht Köln, 141 C 100/18, konnte eine durchaus interessante Entscheidung treffen: Es ging um die Frage, ob der Verkäufer eines Gutscheins, mit dem eine teilweise Gutschrift bei einem Dritten eingelöst werden kann, für die Bonität haftet. Etwa wenn man ein Gutscheinbuch erwirbt, der Gutschein von dem Dritten aber nicht eingelöst wird, weil dieser nicht kann (Insolvenz) oder auch einfach nicht will. Das Amtsgericht meinte dazu, dass der Verkäufer in diesem Fall nicht haftet.
(mehr …)Schlagwort: Insolvenz
Insolvenz bezeichnet das Verfahren, in dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig wird und eine Schuldenregulierung durchführt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befriedigt und das Vermögen des Schuldners verwertet.
In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der Untreue oder des Bankrotts im Raum stehen. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Insolvenz vertraut machen und im Zweifel einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.
Beachten Sie unseren Eintrag zum Insolvenzstrafrecht; wir sind nur als Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht tätig; bei allgemeinen Fragen zur Insolvenz suchen Sie nach einem Rechtsanwalt im Insolvenzrecht
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Mietvertrag: Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig
Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Ebersberg (7 C 680/18). Nach dessen Ansicht besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität. Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ein. Sie werden vielmehr von dem Gläubiger (Vermieter) eingeholt, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder im Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko davon absieht. Das Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger.
Steuerrecht: Aufteilungsbescheid ist bindend
Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam. Ausnahme: Ein Ehegatte beantragt, die Vollstreckung auf den Betrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn die Steuern aufgeteilt werden. Dieser Antrag kann aber nicht mehr zurückgenommen werden, wenn ein Aufteilungsbescheid vorliegt.
Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 22.6.2017, 10 K 833/15). Das betroffene Ehepaar hatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, der Ehemann zudem kurze Zeit aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt schätzte seine Einkünfte und forderte Steuern nach. Die Ehefrau legte Einspruch ein und beantragte, die Steuerschuld aufzuteilen. Nachdem der Ehemann die Gewinnermittlung eingereicht hatte, änderte das Finanzamt den Bescheid und erließ den Aufteilungsbescheid: 100 Prozent der Steuern entfielen auf die Ehefrau. Es traf sie eine Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Die Ehefrau legte Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.
Das Finanzamt hob den Aufteilungsbescheid nicht auf. Auch die Klage der Ehefrau blieb erfolglos. Die Richter am FG stellten klar: Indem der Gesamtschuldner einen Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids stellt, übe er (s)ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Ein solcher Antrag kann deshalb nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nicht mehr an seinem Antrag festhalten will, rechtfertigt es nicht, den Aufteilungsbescheid aufzuheben.
Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigem Lohn
Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein sogenanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten. Es wird erbracht, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Konkret wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die BA gezahlt, und zwar grundsätzlich in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts.
Das Sozialgericht Mainz hatte nun zu entscheiden, wie hoch der Insolvenzgeldanspruch eines Arbeitnehmers ist, der zuvor ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte (Urteil vom 07.09.2018, Aktenzeichen S 15 AL 101/14).
(mehr …)Zahlungseinstellung bei nur zahlungsunwilligem Schuldner
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 50/15) hat klargestellt, dass wenn der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten zeigt, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist!
(mehr …)Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 257/12) hat sich in einer grundlegenden Entscheidung zum Leasingvertrag geäußert, dabei zur Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand und zum Umfang der Geltendmachung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz des Lieferanten:
- Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht
- Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
- Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
Haftung des Geschäftsführers: Ertrags- und Finanzplan ist Grundlage für positive Fortführungsprognose
Beim Oberlandesgericht Köln ging es in einem von uns geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Frage einer positiven Fortführungsprognose. Hintergrund ist – kurz gefasst – dass der Geschäftsführer eines Unternehmens finanziell in Anspruch zu nehmen ist, wenn er bei mangelnder positiver Fortführungsprognose nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das OLG macht deutlich, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind und insbesondere die spätere Bewertung nicht ausreichend ist, wenn kein geeigneter Ertrags- und Finanzplan vorlag, das Risiko für nicht beratene Geschäftsführer damit enorm ist:
Es mag zwar in tatsächlicher Hinsicht durchaus richtig sein, dass eine Fortführung des Unternehmens nach den der Buchführung und den Abschlüssen zu entnehmenden Unternehmensdaten unter den vom Sachverständigen erläuterten Voraussetzungen eines aussagekräftigen und plausiblen Unternehmenskonzepts sowie eines schlüssigen Finanzplans möglich war. Aber es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. eines wegen mangelnder eigener Sachkunde des Gerichts gerichtlich bestellten Sachverständigen, allein fußend auf den Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüssen
und allgemeinen Angaben des Geschäftsführers ein solches Unternehmenskonzept sowie einen entsprechenden Finanzplan erstmalig aufzustellen und aus diesen selbst aufgestellten Vorgaben darüber hinaus eine positive Fortführungsprognose abzuleiten. Denn die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung müssen bei Auftreten einer rechnerischen Überschuldung selbst einen aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen Unternehmenskonzept gehabt haben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09 -, juris Rn. 13: „Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte…“).Die Aufstellung eines so beschaffenen Ertrags- und Finanzplans sowie eines Unternehmenskonzepts kommt nicht nur eine Bedeutung als objektive Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose zu. Vielmehr liegt hierin auch die Konkretisierung des als innere Tatsache nur über äußere Tatsachen erschließbaren Fortführungswillens der Geschäftsführung. Eine positive Fortführungsprognose kann deshalb vom Gericht und einem hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich nur gestützt auf einen seitens der Geschäftsführung zeitnah aufgestellten Ertrags- und Finanzplan sowie ein ebenso zeitnah erstelltes Unternehmenskonzept bejaht werden. Ohne eine solche Grundlage liegen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose vor. Es obliegt den in Anspruch genommenen Gesellschaftern, die betreffenden Umstände darzulegen, wenn der Insolvenzverwalter eine Überschuldung unter Liquidationsgesichtspunkten hinreichend konkret behauptet und sie die Positionen der Überschuldungsbilanz unter Liquidationsgesichtspunkten nicht erfolgreich anzugreifen vermögen. Die Aufgabe des Gerichts und des zu seiner sachkundigen Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen beschränkt sich dann im Wesentlichen darauf, die vorgetragenen Umstände bzw. zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen unter
Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Dementsprechend hat ein eingeschalteter Sachverständiger bei zutreffender Anleitung durch das Gericht zunächst zu prüfen, ob den ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen oder/und dem Parteivorbringen Pläne und Konzepte im oben genannten Sinne zu entnehmen sind. Fehlt es daran, scheidet eine positive Fortführungsprognose von vornherein aus. Sind solche Pläne und Konzepte vorhanden, muss ihre Plausibilität geprüft werden.Insolvenzanfechtung: Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung
Der BGH (IX ZR 160/14) hat zur Entreicherung des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung festgehalten:
- Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwen-dung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die – nunmehr angefochtene – unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.
- Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wä-ren.
Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Der BGH (IX ZR 151/14) hat festgehalten:
- Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.
- Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.
Datenschutzrecht: Kündigung eines Datenschutzbeauftragten
Wenn in einem Unternehmen ein Mitarbeiter als „interner“, „betrieblicher“ Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird, so genießt dieser einen besonderen Kündigungsschutz, der mitunter für Verunsicherung bei Arbeitgebern führt und im §4f BDSG normiert ist:
Ist (…) ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Einige ausgewählte Entscheidungen zeigen die wesentlichen Fragen zu dem Thema auf.
Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung
Ein wichtiger Aspekt bei der Frage einer Insolvenzanfechtung ist der Umgang mit der Zahlung einer Geldstrafe. Schon früh hatte der BGH entschieden, dass eine solche auch angefochten werden kann:
Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung (…) Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcha- rakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (…)
Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und angekündigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstre- ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…) ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (…) inkongruent. (…)
Die Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kongruenten Deckung geführt hätte. Dann wären die Anfechtungsvoraussetzungen n(..) erfüllt, weil die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte.
Diese Rechtsprechung überrascht nicht, es ist daher nur konsequent, wenn der BGH (IX ZR 280/13) dies erst kürzlich bestätigte:
Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist (…) Dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger war infolge der Lektüre des Strafurteils geläufig, dass gegen den als Inhaber eines Imbissbetriebs selbständig tätig gewesenen Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von rund 15.000 € bestanden.
Es bieten sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die schon auf die Erkenntnisse aus dem Strafurteil selber abstellt, erhebliche Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter. Dabei ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei späterer Anfechtung immer noch umstritten, es spricht aber vieles dafür, hier nur in besonderen Ausnahmefällen einen solchen anzunehmen. Das Risiko i st, dass ein erledigten Thema plötzlich wieder aufbricht. So hat etwa das LG Göttingen (5 Qs 3/15; Anfechtungsverfahren: LG Göttingen, 4 O 280/14) festgestellt, dass eine erfolgreiche angefochtene Zahlung einer Geldstrafe dazu führt, dass die Geldstrafe wieder auflebt und von dem Schuldner dann „erneut“ zu zahlen ist. Das Risiko liegt auf der Hand: Wenn man hier nicht umsichtig und richtig reagiert droht plötzlich doch die (Ersatz-)Freiheitsstrafe.
Insolvenzanfechtung: Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung ist erkannte Zahlungseinstellung
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 109/15) hat sich wieder einmal zur Zahlungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter geäußert und festgestellt:
Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.
Das bedeutet, wer nach monatelangem Schweigen des Schuldners dann in der gerichtlichen Verhandlung einen Vergleich mit Zahlungsmöglichkeit auf Raten abschliesst, der muss damit rechnen dass eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgt und somit die Rückzahlung im Raum steht. Die Entscheidung muss vollständig gelesen werden, um sie in den richtigen Kontext einzuordnen, gleichwohl bleibt ein gewisser Nachgeschmack.
(mehr …)Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens
Der Bundesgerichtshof (1 StR 337/15) konnte sich zum vorsätzlichen Bankrott äussern und hier im Bereich der Verjährung klarstellen wie Fristen zu berechnen sind: Es ging um die Frage, ob ein zu Anfangs verheimlichtes Vermögen ab dann als Tathandlung der Verjährungsfrist unterliegt oder ob – bedingt durch ein fortdauerndes Verheimlichen! – eine Verjährung erst später, etwa bei der Restschuldbefreiung eintritt. Der BGH geht von letzterem aus:
Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. (…)
Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Rest- schuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Be- schluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird.
Die Entscheidung ist dogmatisch gesehen durchaus interessant, bedeutet für Betroffene aber vor allem eines: Wer sauber aus allem raus kommen möchte muss von Anfang an ehrlich mitarbeiten. Es gibt bei laufender Insolvenz mit dem BGH nicht die Möglichkeit, einfach durch langes Schweigen die Sache auszusitzen, insoweit war auch klar, dass man ein schlicht fortdauerndes Fehlverhalten nicht auch noch strafrechtlich privilegieren wird.
Strafrecht: Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Inzwischen liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vor, mit dem das aktuell in StGB und StPO bestehende System der Vermögensabschöpfung vollkommen neu organisiert werden soll. Es geht dabei nicht alleine um eine neue Struktur oder rein optische Veränderungen bei den Begrifflichkeiten, sondern es wird tatsächlich eine vollkommen neue Systematik angestrebt; dies mit dem Ziel der Vereinfachung insbesondere der Sicherung von Vermögensrechtlichen Interessen von Opfern von Straftaten:
Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht (Einziehung des Wertes des Tatertrages). Nach Rechtskraft werden die zur Sicherung dieser Wertersatzeinziehung sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und der Erlös wird an den oder die Verletzten ausgekehrt. Reicht der Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände oder nach Verwertung der Erlös nicht aus, um sämtliche Schadensersatzansprüche zu befriedigen, werden die Verletzten in dem für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners vorgesehenen Verfahren der Insolvenzordnung entschädigt.
Der Entwurf geht dazu verschiedene systematische Schritte:
- Der „Verfall“ wird vollständig abgeschafft, das StGB kennt in den neu gefassten §§73ff. StGB nur noch die Einziehung
- Es werden neue §§111b bis 111q in der StPO geschaffen, die sich mit der zwangsweise Durchsetzung beschäftigen
- In den §§ 421 bis 442 StPO wird ein neuer Abschnitt der StPO zum Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme geschaffen
- Insgesamt wird das Verfahren deutlich vereinfacht und in seiner bisherigen Komplexität „entschlackt“
Die Änderung trat zwischenzeitlich, am 01.07.2017, in Kraft und ist nunmehr zu beachten.
Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited
Bisher war durchaus umstritten, wie mit der Limited in Deutschland im Fall der Insolvenz umzugehen ist: Gilt hier §64 GmbhG, der eine Antragspflicht für den Geschäftsführer mit weitreichender Haftung vorsieht oder nicht? Nun endlich konnte sich der EUGH (C‑594/14) in einem Vorlageverfahren zu dieser Frage äußern und stellt fest:
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
Das bedeutet also, es gibt keine europarechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des §64 GmbHG bei derartigen Limited. Entsprechend müssen sich Geschäftsführer derartiger Unternehmen mit dieser Haftungsproblematik auseinandersetzen.
Dazu bei uns: Zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung: Ein kurzer Überblick

