Das dürfte der „Branchenbuch-Masche“ einen erheblichen Dämpfer verpassen: Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung zur Täuschung von Kaufleuten aufrecht erhalten und ein erneutes Machtwort gesprochen: Es ist mit dem BGH eindeutig Aufgabe eines Branchenbuch-Anbieters, seine Schreiben so zu gestalten, dass der Aspekt von Kosten deutlich hervor tritt – Klauseln, die eine Kostenpflicht vorsehen aber relativ versteckt sind, sind überraschend und unwirksam. Auch Kaufleuten gegenüber, so der BGH mit heutigem Urteil (VII ZR 262/11). Ebenfalls reicht wohl schon eine Überschrift zu einem solchen Formular, mit der ein amtlicher Charakter suggeriert wird, um in die Irre zu führen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung („Branchenbuch-Berg“, I ZR 157/10, hier besprochen sowie früher BGH, X ZR 123/03, Besprechung folgt noch) bekräftigt und ich wage zu behaupten, dass mit der bisher bekannten Masche kein Blumentopf mehr zu gewinnen sein wird.
Leider aber muss zugleich darauf verwiesen werden, dass das letzte Jahr gezeigt hat, dass die gängige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht jedem Amtsgericht bekannt ist, insofern ist es Aufgabe der Betroffenen, rechtzeitig anzufechten, darauf zu achten Verträge nicht zu bestätigen und im Falle eines Rechtsstreits die BGH-Rechtsprechung dem zuständigen Richter quasi auf dem Silbertablett zu präsentieren.
Im folgenden die Pressemitteilung des BGH – eine Besprechung erfolgt, wenn das Urteil im Volltext vorliegt
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