Schlagwort: geschäftsführer

Rechtsanwalt für Geschäftsführer: Ein Geschäftsführer ist eine Person, die für die Leitung und Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei trägt er eine große Verantwortung und unterliegt bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Strafrechtlich können Geschäftsführer für verschiedene Delikte, die im Kontext ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, belangt werden. So können unter anderem Verstöße gegen Steuergesetze oder Wirtschaftsdelikte wie Betrug oder Untreue zu einer Anklage führen. Auch bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Geschäftsführer persönlich belangt werden.

Weiterhin kann ein Geschäftsführer auch für Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens belangt werden, wenn er als Vorgesetzter seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Straftat ermöglicht hat.

Um diesen strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer eine umfassende Compliance-Strategie implementieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen sollten sie zudem schnell und angemessen handeln, um möglichen Schaden vom Unternehmen und von sich selbst abzuwenden. Im Falle einer Anklage können sich Geschäftsführer durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen, der sie im Strafverfahren unterstützt.

In unserer Kanzlei unterstützen wir Geschäftsführer bei ihren strafrechtlichen Problemen. Wir sind im Wirtschaftsstrafrecht tätig, auch zu Vorstandshaftung und Geschäftsführerhaftung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?

    Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der GmbH im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner in Betracht kommt, weil dieser persönlich haftet.

    Dazu bei uns:

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  • Wettbewerbsrecht: Abmahnung nicht zwingend vor Klage

    Die Überschrift sollte nicht zu Missverständnissen führen: Grundsätzlich steht es jedem frei, bei einem vermeintlichen Anspruch sofort Klage zu erheben. Es gibt allerdings jedenfalls dann ein Problem, wenn der Gegner nach Klageerhebung sofort anerkennt – wenn nämlich eine Klage noch gar nicht geboten war, wird bei einem sofortigen Anerkenntnis zu prüfen sein, ob nicht der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat.

    Eben darum ging es dann beim OLG Frankfurt (6 W 51/14), wo jemand direkt Klage erhoben hat, der Gegner anerkannte und dann um die Kostentragung gestritten wurde. Das OLG stellt hier sodann zu Recht klar: „Allein der Wettbewerbsverstoß gibt grundsätzlich noch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. Dem Gläubiger obliegt es, den Schuldner vorher abzumahnen (§ 12 I S. 1 UWG).“
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  • Geschäftsführerhaftung: Pflichten des Geschäftsführers bei der Vornahme von Zahlungen

    Beim Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 177/12) habe ich einen eindrücklichen Absatz zur Haftung des Geschäftsführers gefunden. Dieser konnte im benannten Fall keine Rechtsgründe für vorgenommene Zahlungen (s)einer Gesellschaft benennen. Hierzu führte das Gericht sodann aus:

    Da die Zahlungen der Klägerin mithin an die F… rechtsgrundlos erfolgten, steht der objektive Tatbestand des Missbrauchs der Vertretungsmacht des Beklagten in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Klägerin i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB fest. Deshalb ist auch von dem Vorliegen eines entsprechenden subjektiven Tatbestandes bei dem Beklagten auszugehen. Wenn der Beklagte mit der Berufungsbegründung dazu vorträgt, er sei sich bei der Zahlung auf die Rechnungen weder eines Missbrauchs noch einer Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlung das Vermögen der Klägerin schädigen könnte, so ist das nicht glaubhaft.

    Der Beklagte hatte die Zahlungen veranlasst und somit im Vorhinein pflichtgemäß zu prüfen, ob es ein anspruchsbegründendes Rechtsverhältnis mit der F… gab. Vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er bei Vornahme der streitbefangenen Zahlungen der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorging, hat der Beklagte. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB obliegt es dem Schädiger in der Regel, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus dem objektiven Verstoß folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH VersR 1985, 452 [BGH 13.12.1984 – III ZR 20/83]). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

    Der springende Punkt liegt im hinteren Teil vergraben: Der Geschäftsführer ist in einem Schadensersatzprozess beweisbelastet hinsichtlich der Gründe seiner Zahlungen. Dies geht soweit, dass er die ordentliche Geschäftstätigkeit nachweisen muss.

  • Zur Untreue durch den faktischen Geschäftsführer

    Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrfach mit der strafrechtlichen Untreue des faktischen Geschäftsführers in einem Unternehmen beschäftigt festzuhalten ist, dass jedenfalls auch den faktischen Geschäftsführer eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht trifft. Dabei ist unter dem faktischen Geschäftsführer derjenige zu verstehen, der rein tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat bzw. in der Hand hat.

    Der faktische Geschäftsführer ist insoweit deutlich zu trennen von dem förmlich bestellten Geschäftsführer, der hier regelmäßig nur als Strohmann agiert. Aber auch neben Teilen des eindeutigen Missbrauchs, wo lediglich ein Strohmann bestellt wurde, ist es denkbar, dass teilweise gar in Unkenntnis ein starker faktischer Geschäftsführer neben einem schwachen förmlich bestellten Geschäftsführer von der Rechtsprechung angenommen wird.
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  • Mietrecht: Beleidigung, Bedrohung oder Strafanzeige gegen Vermieter berechtigen zur fristlosen Kündigung

    Das Amtsgericht München (411 C 8027/13) hat festgestellt, dass bei Beleidigung des Vermieters durch den Mieter dem Vermieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht zustehen kann. Jedenfalls wenn geäußert wird „„Sie sind ein Schwein“ und keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Auch weitere Entscheidungen bestätigen, dass besonders aggressive Verhaltensweisen und auch unberechtigte Strafanzeigen die fristlose Kündigung ermöglichen können.
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  • E-Mail-Postfach nicht erreichbar: 5.000 Euro Schadensersatz

    Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 4/13) hat eine Entscheidung getroffen, die aufhorchen lässt: Jemand konnte bei seinem Mailanbieter ganze 7 Tage (vom 21. bis zum 26.07.) seine Mails nicht abrufen. Der Grund lag in „in der Sphäre des Providers liegenden technischen Gründen“, was im Urteil leider nicht näher spezifiziert wird. Während dieser Zeit erhielt der Betroffene und spätere Kläger eine Mail, mit der ein vorher abgesprochener Vertrag bestätigt wurde. Aber: Der Vertrag, der eine Zahlung von 7.000 Euro vorsah, war unter eine Bedingung gestellt, nämlich die Zustimmung eines Dritten anlässlich eines Ortstermins. Per Mail wurde der Termin kurzfristig mitgeteilt und dann nicht wahrgenommen, woraufhin ein anderer Anbieter beauftragt wurde – der Vertrag war dahin, damit auch die 7.000 Euro. Hierauf klagte der enttäuschte Unternehmer nun. Und bekam Großteils Recht.
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  • OLG Hamm zur Impressumspflicht: Geschäftsführer gehören ins Impressum

    Das OLG Hamm (4 U 148/09) stellte Selbstverständliches nochmals fest: Die Geschäftsführer eines Unternehmens sind im Rahmen der Angaben nach §5 TMG zu benennen.

  • Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

    Mir liegt eine Abmahnung vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

    Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
    Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

    Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • Filesharing-Abmahnungen: Zur Beweisfestigkeit der Ermittlungssoftware

    Das OLG Köln hat sich inzwischen zwei Mal mit der Frage beschäftigt, ob die bei Filesharing-Abmahnungen vorkommende Ermittlungssoftware beweissichere Ergebnisse liefert. Dabei fand es zwei sehr verschiedene Antworten. Dazu ein paar kurze Zeilen von mir.
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  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • Branchenbücher: Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort

    Das dürfte der „Branchenbuch-Masche“ einen erheblichen Dämpfer verpassen: Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung zur Täuschung von Kaufleuten aufrecht erhalten und ein erneutes Machtwort gesprochen: Es ist mit dem BGH eindeutig Aufgabe eines Branchenbuch-Anbieters, seine Schreiben so zu gestalten, dass der Aspekt von Kosten deutlich hervor tritt – Klauseln, die eine Kostenpflicht vorsehen aber relativ versteckt sind, sind überraschend und unwirksam. Auch Kaufleuten gegenüber, so der BGH mit heutigem Urteil (VII ZR 262/11). Ebenfalls reicht wohl schon eine Überschrift zu einem solchen Formular, mit der ein amtlicher Charakter suggeriert wird, um in die Irre zu führen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung („Branchenbuch-Berg“, I ZR 157/10, hier besprochen sowie früher BGH, X ZR 123/03, Besprechung folgt noch) bekräftigt und ich wage zu behaupten, dass mit der bisher bekannten Masche kein Blumentopf mehr zu gewinnen sein wird.

    Leider aber muss zugleich darauf verwiesen werden, dass das letzte Jahr gezeigt hat, dass die gängige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht jedem Amtsgericht bekannt ist, insofern ist es Aufgabe der Betroffenen, rechtzeitig anzufechten, darauf zu achten Verträge nicht zu bestätigen und im Falle eines Rechtsstreits die BGH-Rechtsprechung dem zuständigen Richter quasi auf dem Silbertablett zu präsentieren.

    Im folgenden die Pressemitteilung des BGH – eine Besprechung erfolgt, wenn das Urteil im Volltext vorliegt
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  • AG Tübingen hebt Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Impressumspflicht auf

    In §5 TMG wird die grundsätzliche Impressumspflicht für Webseiten festgelegt. Während eine Verletzung der dortigen Pflichten im Regelfall wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich zieht, gibt es auch die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Letzteres wird bisher eher selten praktiziert, weswegen es insgesamt eher in Vergessenheit gerät. Gleichwohl kommt es hin und wieder vor, so auch im Bereich des Amtsgerichts Tübingen (11 OWi 19 Js 6029/11) das sich mit dem Einspruch eines Betroffenen gegen einen solchen Bußgeldbescheid zu beschäftigen hatte. Dabei ging es um die Verletzung der Pflichten nach §5 I TMG durch eine juristische Person.
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  • BGH II ZR 12/73 – Lotteriefall

    Der Lotteriefall ist ein schöner Klassiker, der zeigt, wie selbst im einfachsten Alltag plötzlich immense Summen als Streitsumme entstehen können. Es geht hier um die Frage, wann man mit Rechtsbindungswillen handelt – und wann es sich nur um eine Gefälligkeit handelt. Der Sachverhalt ist zwar lang, aber einfach: In einer Tippgemeinschaft vergisst einer der Teilnehmer die Abgabe des Scheins und just genau dann, hätte der Schein (nachweislich) gewonnen. Jetzt wollen die anderen Teilnehmer von dem, der es vergessen hat, Schadensersatz.

    Obwohl es eine sehr interessante Entscheidung (und ständiger Erst-Semesterstoff) ist, ist sie nicht in den amtlichen Bänden zu finden, sondern nur in der NJW 1974 ab Seite 1705. Ich habe einen Auszug davon hier aufgenommen.

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  • Urteil im Internetbetrugsfall: 4 Jahre Haft

    Beim Landgericht Bauzen (1 KLs 330 Js 7106/08) wurde über einen Internetbetrugsfall verhandelt, der insgesamt eine etwas grössere Dimension erhalten hat. Es ging u.a. um die „Kaufs’ein GmbH“ (dazu hier eine Dikussion von Käufern). Im Ergebnis finde ich, bei einem abgegeben vollumfänglichen Geständnis, die Gesamtstrafe von 4 Jahren durchaus beachtenswert, weswegen ich hier die Pressemitteilung des Gerichts zitieren möchte:

    Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bautzen verurteilte den 38-jährigen gelernten Koch Enrico F. wegen Betruges in 298 tateinheitlichen Fällen (buy 24 Ltd.) in Tatmehrheit mit Betrug in 151 tateinheitlichen Fällen (Kauf`s ein GmbH) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Der Verurteilung ging am gestrigen Tage eine Verständigung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.
    Für den Fall eines umfassenden Geständnisses kündigte das Gericht an, keine Strafe über vier Jahre zu verhängen.
    Der Angeklagte gestand umfassend für die jeweiligen Firmen als Verantwortlicher agiert zu haben. Die Aussagen konnten heute durch die gehörten Polizeibeamten sowie durch die Anhörung einer Gutachterin des LKA und durch die Anhörung eines Wirtschaftsprüfers verifiziert werden.
    Im Ergebnis stand fest, dass der Angeklagte seine Firmen zum gewerbsmäßigen Betrug im o.g. Umfange nutzte.
    Das Geständnis, die deutlich dadurch abgekürzte Beweisaufnahme und die bisher erlittene Untersuchungshaft von ca. 12 Monaten führten zu der moderaten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Das Strafverfahren gegen Frau Inge K. wurde bereits gestern eingestellt, da diese lediglich als Strohfrau für ihren Sohn als Geschäftsführerin aufgetreten war, ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein darin jedoch nicht gesehen werden kann.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof – trotz der Verständigung – angegriffen werden.
    Urteil vom 01.03.2011, Az.: 1 KLs 330 Js 7106/08