Schlagwort: geschäftsführer

Rechtsanwalt für Geschäftsführer: Ein Geschäftsführer ist eine Person, die für die Leitung und Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei trägt er eine große Verantwortung und unterliegt bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Strafrechtlich können Geschäftsführer für verschiedene Delikte, die im Kontext ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, belangt werden. So können unter anderem Verstöße gegen Steuergesetze oder Wirtschaftsdelikte wie Betrug oder Untreue zu einer Anklage führen. Auch bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Geschäftsführer persönlich belangt werden.

Weiterhin kann ein Geschäftsführer auch für Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens belangt werden, wenn er als Vorgesetzter seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Straftat ermöglicht hat.

Um diesen strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer eine umfassende Compliance-Strategie implementieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen sollten sie zudem schnell und angemessen handeln, um möglichen Schaden vom Unternehmen und von sich selbst abzuwenden. Im Falle einer Anklage können sich Geschäftsführer durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen, der sie im Strafverfahren unterstützt.

In unserer Kanzlei unterstützen wir Geschäftsführer bei ihren strafrechtlichen Problemen. Wir sind im Wirtschaftsstrafrecht tätig, auch zu Vorstandshaftung und Geschäftsführerhaftung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • GbR: Umfang des Notgeschäftsführungsrechts bei einer BGB-Gesellschaft

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 205/16) konnte sich nochmals zum Umfang des Notgeschäftsführungsrechts bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) äussern. Grundlage des Notgeschäftsführungsrechts ist § 744 Abs. 2 BGB, der den Teilhaber einer Gemeinschaft dazu berechtigt, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft, was mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange als möglich anerkannt ist (BGH, II ZB 4/14, II ZR 39/99, II ZR 95/61).

    Aber: Eine Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen! Mit dem BGH gilt: Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden jenseits derer der Gemeinschaft gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (BGH, II ZR 95/61).
    (mehr …)

  • Weigerung gegenüber der Polizei Personalien anzugeben – Bußgeld

    Die Weigerung gegenüber der Polizei seine Personalien anzugeben kostet einen Münchner Hotelier ein Bußgeld von 100 €: Am 06.03.2018 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München einen 44jährigen Münchner Hotelier wegen des Bußgeldtatbestandes einer vorsätzlich falschen oder verweigerten Namensangabe nach § 111 OWiG zu einer Geldbuße von 100 €.
    (mehr …)

  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ ist Meinungsäußerung

    Das Oberlandesgericht von Main (OLG) hat im Bereich der Meinungsfreiheit und zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.
    (mehr …)

  • Bundesgerichtshof, 2 StR 616/12 („Betrug durch Abo-Falle“)

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    A.
    I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

    1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N. Ltd. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem die Seite „www.routenplaner-server.com“, auf der ein Online-Routenplaner angeboten wurde.

    Diese Internetseite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Ziel- ort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hin- weis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.

    Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!“ erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte An- meldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schalt- fläche „ROUTE PLANEN“ anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimo- natigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausge- wiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bild- schirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf- geführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation“ aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rech- nungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertrags- schluss fällig werde.

    Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Inter- netseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P. , gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsan- walt G. , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kostenpflichtigen In- telligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbar- keit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täu- schungshandlung vorliege.

    Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Ange- klagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit Ent- scheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.).

    2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die O. Ltd. die zuvor von der N. Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O. Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W. ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob. verlegt. Geschäftsführerin der O. Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D. , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen“ aus der Slowakei nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Ge- schäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O.
    Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.

    Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatte- ten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hat- ten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.

    II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Internet- seiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklag- te habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögens- schaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die Internetnutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ betätigt hatten, dadurch einen – wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren – Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetnutzern, die den Kosten- hinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer an- lassbezogen eine einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Ange- klagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Internet- seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Ver- schleierungshandlungen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheinge- schäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch sei- ne Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.

    B.

    Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

    I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts unbegründet.

    II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Straf- ausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.

    a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz ge- habt, die Nutzer der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ über die Kos- tenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststel- lungen getragen.

    aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwir- kung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsäch- liche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täu- schung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).

    Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des An- geklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Routenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die Strafkammer hat den Vor- satz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungs- entgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht – wie insbesondere bei Leistungen zu er- warten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können – im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben an- gebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befind- lichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Auf- merksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war.

    Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen – wie hier – ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sons- tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die ein- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen An- forderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kos- tenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.

    Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche An- gabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestim- mung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.).

    bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eige- nen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. De- zember 2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irr- tumsbedingte Fehlvorstellung aus.

    An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Ge- schäftspraktiken; ABl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten.

    Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Prä- sentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).

    Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die An- sicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des Be- trugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Straf- recht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 567, 579 ff.; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

    Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (frü- her: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinien- konform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittel- bar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europäi- sches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Ein- klang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 – C-106/89; Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 – C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).

    Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 560; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten ge- recht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Straf- recht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).

    Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem An- geklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshand- lung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar an- wendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands.

    (1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesam- ten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 – I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 – I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinien- konformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 452 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). Richt- linienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkun- gen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungs- inhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwar- tung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europäi- sierung des Strafrechts, 2001, S. 533).

    Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend – primär den Schutz der Dispositi- onsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähr- leisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucher- schutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Ein- schränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie- ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täu- schung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 566).

    Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf sol- che Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verstän- digen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Ausle- gung des Betrugstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen“ Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgü- terschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ver- braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personen- kreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.

    Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durch- schnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Täu- schungs- und Irrtumsbegriffs. Anders als der Begriff des durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstatbestand nach seinem Wortlaut die Erre- gung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte ver- stehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 2010, 86, 89; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nicht in Einklang zu bringen, die – ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes – Fehlvor- stellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrau- chers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.

    (2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Ein- schränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertun- gen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerk- samen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stel- lenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Per- sonenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerk- samen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informa- tionen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).

    Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubi- gen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbrau- cher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beson- ders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sicherge- stellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird da- her – wie hier – die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst ver- schleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Ver- kehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als un- lauter gelten“. Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Ge- schäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Ände- rung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertre- tene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 316).

    (3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16).

    b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Internet- seite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.

    c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob – wovon das Landge- richt ausgegangen ist – bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlich- keit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklag- ten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die täu- schungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen“ Routenplaners angelegten Schaden zu realisieren (vgl. UA S. 73). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178).

    Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegen- leistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).

    Für das Landgericht war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung – das dreimonatige „Abonnement“ – „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war“ (UA S. 74). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadensein- schlags“ eingetreten sei (UA S. 73/75), weil „die Leistung im Internet auch um- sonst erhältlich“ war (UA S. 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners keinerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumut- barer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 –4StR166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.Fe- bruar 1983 – 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 – 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unter- schriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Ab- schluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Ver- mögensschaden jedenfalls dann, wenn – wie hier – die vertragliche Gegen- leistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 – 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 – 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).

    Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner- Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement“ über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf an- käme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nut- zer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem An- geklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonne- ment“ ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.

    2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwort- lich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinrei- chend kenntlich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb – obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten – nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. No- vember 2013 – 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.

    3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Nor- men, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unrechtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits- lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls – worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02) – dann, wenn – wie auch hier – zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vor- liegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschal- tung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, fest- gestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Ver- antwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.

    4.Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl gewerbs- mäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Ver- mögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Land- gericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ weitere Internetseiten, die „ein nahezu identi- sches Layout“ aufwiesen (UA S. 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fort- währende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.

    Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten – wie hier – auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsbe- schluss vom 8. Oktober 2013 – 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbei- spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbe- trugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Ab- sicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugstaten vor (vgl. Fischer, aaO Rn.219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betrugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320).

    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht er- örtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB – gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207). Auf- grund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günsti- geren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.

    5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Ok- tober 2013 – 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.

  • Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11 („Denial of Service“)

    Hinweis: Beachten Sie zu diesem Thema „Strafbarkeit von DDOS“ auch meine ausführliche Besprechung, zu finden hier.

    Gründe der Entscheidung des LG Düsseldorf

    I

    1.
    Der in Using geborene Angeklagte, der seinen Vater nie kennen gelernt hat, lebte bis zum 2. Lebensjahr bei seiner Mutter. Dann wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und er kam zusammen mit zwei seiner leiblichen Geschwister in das Kinder- und Jugenddorf der Caritas in Riedenburg bei Frankfurt.

    Nach dem erfolgreichen Besuch der Grundschule wechselte er auf das Gymnasium, welches er mit 15 Jahren wegen Differenzen mit den Lehrkräften verlassen musste. Er wechselte dann auf die Realschule und beendete diese mit der mittleren Reife, wobei er in den Kernfächern die Durchschnittsnote 1,0 erzielte.

    Noch minderjährig begann er dann eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der C1. Da er ob seines Alters noch unter der Vormundschaft des Jugendamtes stand, finanzierte dieses auch im Wesentlichen die Ausbildung. Damit gab es Schwierigkeiten, als im März 2006 die Jugendhilfe auslief und ein Kindergeldantrag des Angeklagten erst rund 1 Jahr nach Antragstellung positiv beschieden wurde. Der Angeklagte, der anlässlich seiner Versetzung nach Bad Homburg dort auch eine Wohnung genommen hatte, konnte diese und damit die Ausbildung nicht mehr finanzieren. Dies führte dazu, dass er die Ausbildung nach 8 Monaten abbrach. Es folgten 4 Monate der Obdachlosigkeit bis das Jugendamt durch Urteil des Sozialgerichts zur Weiterzahlung der Ausbildungsunterstützung bis zum 21. Lebensjahr verurteilt wurde.

    Danach begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Kaufmann für Groß- und Einzelhandel bei der ”C2”, einem Großhandelsbetrieb für Büroartikel. Der Angeklagte, der bis dahin in einer Wohngemeinschaft eines vom Jugendamt anerkannten Vereins gewohnt hatte, zog daraufhin aus und nahm sich wiederum eine eigene Wohnung, was das Jugendamt veranlasste, die weitere Ausbildungsunterstützung zu versagen. Der Angeklagte sah sich darauf nicht in der Lage, seine Ausbildung zu finanzieren und beendete diese mit seinem Arbeitgeber noch in der Probezeit einvernehmlich.

    Schließlich erhielt er einen Einziehungsbescheid von der Bundeswehr, was er als Chance begriff, finanzielle Reserven für eine weitere Ausbildungsstelle in der Zukunft zu bilden. Aus diesem Grund verpflichtete er sich für 2 Jahre.

    Nach erfolgreicher Grundausbildung erlitt er wegen eines defekten Gehörschutzes bei einer Schießübung ein Knalltrauma mit anschließenden Tinnitusbeschwerden. Er war für 3 Monate krank geschrieben und erlitt einen Hörverlust auf dem linken Ohr. Dies führte zu seiner Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit, so dass er die Bundeswehr zum 1. Januar 2009 verlassen musste. Bis heute ist das Hörvermögen auf diesem Ohr nicht vollständig wieder hergestellt.

    Der Angeklagte lebte in der Folgezeit von ALG I (= 800,- – 900,- EUR) und ab Juli 2009 von ALG II (z.Zt 351,00 EUR zzgl. Miete). Nach diversen Praktika arbeitete er in der 2. Jahreshälfte 2009 vermehrt aushilfsweise im Betrieb des Vaters seiner Freundin, der ein Unternehmen für Webdesign betreibt. Der Angeklagte belegte außerdem einen Kurs für angehende Selbständige bei der Agentur für Arbeit, setzte aber seine Geschäftsidee zur Einführung einer ”Prepaid Mastercard” für bargeldlose Geldtransfers ins Ausland wegen zu hoher in Deutschland dafür anfallender Lizenzgebühren nicht um.

    Der Angeklagte weiß von 6 Geschwistern mütterlicherseits. Regelmäßigen Kontakt unterhält er zu seiner älteren Schwester, die als Kleinkind zusammen mit ihm ins Heim gekommen war.

    Der Kontakt zu seiner Mutter, die in Oberursel wohnt, ist sporadisch. Ab und an besucht er sie an Festtagen, vor allem wegen seiner jüngeren Geschwister, die bei ihr leben und deren Entwicklungsperspektive er als hoffnungslos ansieht. Der Lebenswandel seiner Mutter sagt ihm angesichts stets wechselnder ”Lebenspartner aus der Frankfurter Junkieszene” nicht zu. Er hält seine Mutter für ”schwer asozial”, auch wenn sie seiner Kenntnis nach selbst keine Drogen oder Alkohol konsumiert.

    Seine Freundin kennt er seit 2005. Fest liiert sind beide seit 2007. Da die Freundin des Angeklagten eine Ausbildung zur Industriekauffrau macht, war es ihr nicht möglich, ihn in der Untersuchungshaft zu besuchen. Seit Aufhebung der Postsperre standen sie allerdings in regelmäßigem Briefkontakt.

    Den Grundstein für seine weitreichenden IT-Kenntnisse legte er mit seinem schon seit der Kindheit bestehenden Interesse an PCs und der erfolgreichen Teilnahme am Informatikunterricht auf dem Gymnasium. Im Übrigen ist er Autodidakt und hat sich das, was er heute kann, durch stete Beschäftigung mit dem PC und dem Medium Internet selbst beigebracht.

    Für Anfang November 2010 hatte er vor, ein Angebot einer Firma für Altbausanierung, in deren IT-Bereich eine Stelle anzutreten; außerdem stand er auf der Warteliste für das Abengymnasium. Beides konnte er wegen seiner Verhaftung in dieser Sache nicht verwirklichen. Der Angeklagte plant, das Abendgmynasium begleitet von befristeten Jobs, zu besuchen, um dann im Anschluss ein Hochschulstudium beginnen zu können. Die Universität Frankfurt hatte ihm zwar nach erfolgreicher Teilnahme an einem Spezialtest die Möglichkeit eröffnet, ein Hochschulstudium auch ohne die entsprechende Formalqualifikation zu beginnen. Der Angeklagte ist aber der Ansicht, dass er weitreichendere Mathematikkentnisse (Oberstufenwissen) benötige, als auf der Realschule erworben, um ein Studium befriedigend absolvieren zu können.

    Der Angeklagte betreibt regelmäßig Pferde- und Fußballwetten. Damit begonnen hatte er im Jahre 2008, als er eine Weile krank geschrieben zu Hause war und zweimal zufällig eine größere Geldsumme gewonnen hatte. Im Anschluss war er etwas euphorisiert und wettete häufig. Seit 2009 nahm die Häufigkeit der Wetten auch wegen seiner Freundin jedoch deutlich ab. So spielte er 2009 etwa ein halbes Jahr gar nicht und tippte vor allem anlässlich besonderer Sportereignisse, etwa der Fußball-WM 2010. Insgesamt spielt der Angeklagte nur in einem Umfang, den er auch finanzieren kann.

    2.

    Der Angeklagte ist bislang wie folgt rechtskräftig vorbestraft:

    Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 27.08.2008 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit der Bedrohung eines Menschen mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- EUR verurteilt.

    Wiederum das Amtsgericht Frankfurt verurteilte ihn am 16.09.2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

    II.

    Der Angeklagte, der täglich ausgiebig das Internet nutzt und enormen Spaß an der Auslotung der damit verbundenen technischen Möglichkeiten hat, entschied – zunächst auch aus einer Spielerei heraus – für sich gewinnbringend auszutesten, wie gut der Schutz einzelner Webseiten ist bzw. welche technischen Möglichkeiten es gibt, diesen zu durchbrechen. Da er sich für den Wettsport, besonders auch Pferdewetten, ohnehin interessierte, beschloss er mittels eines sog. Bot-Netzes die Webseiten einzelner Pferdewetten-Anbieter lahmzulegen, sollten diese nicht auf eine zuvor geäußerte und mit einer entsprechenden Drohung verbundenen Zahlungsaufforderung positiv reagiert haben.

    Bei einem russischen Provider mietete er deshalb Anfang Juni 2010 zunächst die entsprechend erforderliche Serverkapazität zu einem Preis von 65 US$ monatlich an. Außerdem richtete er – ebenfalls bei einem russischen Provider – die E-Mail-Adresse ”x” ein. Nach weiteren technischen Vorbereitungen, die rund zwei Wochen dauerten, begann er die Kontaktaufnahme zu insgesamt sieben Firmen, die eine Plattform für Pferdewetten im Internet unterhalten. In Pferdewetten erfahren wusste der Angeklagte, dass die Monate Juli bis August insbesondere mit dem Hamburg-Derby am 16./17.07.2010 und den Pferde-Renntagen in Baden-Baden Ende August 2010 zu den für die Betreiber der Internetportale umsatzstärksten Monaten des Jahres zählen. Er begann seine Kontaktaufnahmen daher im Juli 2010, da er davon ausging, dass die Firmen aus Angst vor zu Recht befürchteten Umsatzausfällen bereitwillig auf seine Zahlungsaufforderungen eingehen würden. Im Einzelnen ging er wie folgt vor:

    1.

    Der Angeklagte meldete sich entsprechend seines zuvor gefassten Tatplanes am 13.07.2010 per E-Mail von der eigens für die Erpressungen angelegten E-Mail-Adresse bei der in Düsseldorf ansässigen Firma R1 GmbH, die er als Marktführerin in der Unterhaltung von elektronischen Wettportalen ausgemacht hatte. Dort verlangte er zunächst 2.500,00 €, dann – als „Freundschaftspreis“- noch 1.000,00 € dafür, dass er es unterließe, die Website der Firma R1 GmbH während des am 16. und 17.07.2010 anstehenden Hamburger Derby-Meetings lahm zu legen. Diese Ankündigung untermauerte der Angeklagte dadurch, dass er noch am selben Tag zwischen 14.00 und 19.00 Uhr den Server der Firma R1 GmbH durch sog. DDoS-Attacken zum Absturz brachte.

    Diese DDos-Attacken führte er – wie alle weiteren unter II. 2 bis II.7 festgestellten Attacken – mit Hilfe der angemieteten Server-Kapazität über ein sog. Bot-Netz aus. Er wählte sich hierzu von dem vorerwähnten russischen Server aus in einen sog. Bot-Herder, einen – illegal betriebenen – Kontrollserver, ein. Von dort gab er an viele durch einen sog. Trojaner mit einem entsprechenden Bot (= entsprechendes Computerprogramm) infizierten Privatrechner den Befehl, den Server der Firma R1 GmbH mit unzähligen Anfragen zu attackieren, so zu überlasten und entsprechend lahmzulegen.

    Der Firma R1 GmbH entstand hierdurch ein der genauen Höhe nach nicht feststellbarer Umsatzausfall. Um weiteren befürchteten erheblichen Umsatzausfällen zu entgehen, leisteten die Verantwortlichen der geschädigten Firma R1 GmbH daraufhin die geforderte Zahlung in Höhe von 1.000,00€, wie vom Angeklagten gefordert in Form von fünf sog. U1-Vouchern in Höhe von je 200,00 €, die an die vom Angeklagten genutzte E-Mail-Anschrift übermittelt und vom Angeklagten kurz darauf auch eingelöst wurden. Bei U1-Vouchern handelt es sich um ein Zahlungsprodukt der englischen Firma S1 Limited, welches beispielsweise an Tankstellen gekauft werden kann. Der Käufer, der sich ebenso wenig wie der Einlöser registrieren lassen muss und anonym bleibt, erhält nach dem Kauf einen Gutschein mit einer neunstelligen PIN, mittels der beispielsweise im Internet bezahlt werden kann. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Wert des Gutscheins auf eine Kreditkarte buchen zu lassen. Die Gutscheine können über die Firma S1 Limited auch gestückelt und auch addiert werden. Nach diesen Aktionen erhält der Verwender je eine neue PIN.

    2.

    Am 16.07.2010 legte der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes das Internetportal der Firma P1 GmbH in Baden-Baden zweimal durch DDos-Attacken in der Weise lahm, dass ein Zugriff auf die Homepage der Firma nicht mehr möglich war. Dadurch wurden Wettannahmen bezüglich des Hamburger Derbymeetings unmöglich und es entstand dem Wettportal ein der Höhe nach nicht genau feststellbarer Umsatzausfallschaden.

    Nachfolgend schickte der Angeklagte von den E-Mail-Adressen x und xx, eine weitere von ihm zum Zwecke der Erpressungen genutzte Adresse, entsprechende E-Mails, in denen er zur Verhinderung weiterer DDoS-Angriffe die Zahlung von 2.000,00 € in Form von U1-Vouchern forderte.

    Die Verantwortlichen der geschädigten Firma gingen jedoch nicht auf die Forderung des Angeklagten ein und schafften es mit technischen Mitteln, sich vor weiteren Angriffen zu schützen. Bis zum 18.08.2010 kam es zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen oder Angriffen des Angeklagten.

    Am 18.08.2010 versandte der Angeklagte an die Firma P1 GmbH wiederum von der Adresse x eine erneute E-Mail mit ähnlichem Inhalt. Die E-Mails unterzeichnete er jeweils mit dem Namen „Klaus Störtebeker“. Da die Verantwortlichen der Firma P1 GmbH nicht auf die Forderungen des Angeklagten eingingen, blockierte er das Wettportal mit weiteren DDoS-Angriffen für kurze Zeit erneut, so dass es nicht mehr aufrufbar war. Die Verantwortlichen der Firma P1 GmbH gingen jedoch auch danach nicht auf die Forderung des Angeklagten vom 18.07.2010 ein.

    3.

    In ähnlicher Weise verfuhr der Angeklagte am 16.07.2010 entsprechend seines Tatplanes gegenüber der Firma G1 GmbH, welche in Köln ansässig ist.

    Diese forderte er via E-Mail von x zur Zahlung von 2.000,00€ „Ausfallschutz“ auf, wobei er auch hier mit dem Namen „Klaus Störtebeker“ unterzeichnete.

    Nachdem die Verantwortlichen der Firma G1 GmbH zunächst nicht auf die Forderung des Angeklagten reagierten, blockierte er deren Website www für 21/2 Stunden durch DDoS-Angriffe. Weiter kündigte er von x aus an, die Website auch an den folgenden Tagen für einen längeren Zeitraum vom Netz zu nehmen, wenn nicht die geforderte Summe von 2.000,00€ gezahlt würde.

    Aufgrund der durch die Blockierung bereits entstandenen, der Höhe nach nicht näher feststellbaren Umsatzausfälle entschieden die Verantwortlichen der Firma G1 GmbH sich dazu, die geforderten 2.000,00€ per geforderter U1-Voucher zu zahlen und übermittelten diese dem Angeklagten.

    4.

    Am 21.07.2010 sandte der Angeklagte – wie zuvor geplant – auch an die in Hannover ansässige Firma A1 GmbH von der E-Mail-Adresse x die Aufforderung, 2.000,00€ per U1-Vouchern zu zahlen. Bei Verweigerung drohte der Angeklagte in der E-Mail, die er wieder mit „Klaus Störtebeker“ unterzeichnet hatte, damit, die Website der Firma (www) durch DDoS-Angriffe mehrfach lahm zu legen.

    Erstmals am 12.08.2010 führte er mehrere DDoS-Attacken auf die Website durch, ohne dass die Firma A1 GmbH zunächst zahlte. Aufgrund weiterer durch den Angeklagten verursachter Ausfallzeiten mittels DDos-Attacken am 18. und 19.08.2010 und erneuter E-Mails von dem Angeklagten alias „Klaus Störtebeker“, in denen er unter erneuten Drohungen mit DDoS-Attacken am 19.08.2010 letztmalig eine Frist zur Zahlung der 2.000,00 € setzte, zahlte der Geschäftsführer der Firma A1 GmbH Wettannahmen schließlich die geforderte Summe in UKash-Vouchern, nachdem die Plattform am 20.08.2010 aufgrund vom Angeklagten ausgelöster DDos-Attacken den gesamten Tag nicht aufrufbar war. Der Firma A1 GmbH ist neben den abgepressten 2.000,00 € ein weiterer konkret bezifferbarer Schaden in Höhe von 9.400,00 € dadurch entstanden, dass sie außer der Reihe IT-System-Techniker mit der Einrichtung eines erfolgreichen Schutzes gegen die Angriffe beschäftigt hat. Darüber hinaus ist ihr ein nicht näher bezifferbarer Umsatzausfall entstanden.

    5.

    Am 23.08.2010 forderte der Angeklagte wiederum unter dem Synonym Klaus Störtebeker von der Firma R1 GmbH in Düsseldorf mit einer weiteren E-Mail die Zahlung von weiteren 1.000,00€, anderenfalls käme es zu weiteren Ausfällen der Website. Als Grund hierfür nannte er seinen Unmut darüber, dass der Geschäftsführer der R1 GmbH offenbar in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma A1 GmbH verraten hatte, dass er – der Angeklagte – ihnen bei seiner ersten Erpressung einen „Nachlass“ von 1.000,- € gewährt hatte. Mangels Einhaltung der Diskretionsbedingungen könne – so der Angeklagten in der E-Mail – der zuvor gewährte Preisnachlass nicht länger aufrecht erhalten bleiben. Angesichts der bereits zuvor auf das Portal der R1 GmbH durchgeführten Attacken ging der Angeklagte bei Absendung der E-Mail davon aus, dass bereits genügend Drohpotential vorhanden sei. Die verlangte Zahlung wurde von den Verantwortlichen der Firma R1 GmbH nicht erbracht.

    6.

    Am 21.07.2010 forderte der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes auch die Firma L1 GmbH in Hamburg von der E-Mail-Adresse x auf, 2.000,00€ in Form von U1-Vouchern zu zahlen. Diese E-Mail, deren Inhalt identisch mit der an die Firma A1 GmbH gerichteten Mail war, versandte er mit nur einigen Minuten Zeitdifferenz, ebenfalls unter dem Synonym „Klaus Störtebeker“. Bei Ausbleiben der Zahlung drohte er, die Internetseite www mittels DDoS-Attacken lahm zu legen. Den Verantwortlichen der Firma L1 GmbH gelang es zunächst, den Angeklagten hinzuhalten.

    Am 12.08.2010 jedoch machte der Angeklagte dann durch entsprechende DDos-Attacken die Nutzung der Website www für ca. drei Stunden unmöglich, wodurch der Firma L1 GmbH ein nicht näher bezifferbarer Umsatzausfall entstand. Noch am selben Tag und an den darauf folgenden Tagen untermauerte der Angeklagte via E-Mail, welche wiederum mit „Klaus Störtebeker“ unterzeichnet war, seine Forderung, die er letztlich am 16.08.2010 auf 3.000,00€ erhöhte. Die Verantwortlichen der Firma L1 GmbH gingen auf sämtliche Forderungen des Angeklagten nicht ein.

    7.

    Ebenfalls am 27.08.2010 versandte der Angeklagte auch an die Firma O1 GmbH mit Sitz in München eine Mail von x.

    Auch hier forderte er unter dem Decknamen „Klaus Störtebeker“ die Zahlung von 1.000,00€ als Schutz vor künftigen DDoS-Attacken auf das von der Firma O1 GmbH betriebene Wettportal www. Im Fall der Weigerung würde auch hier der Server der Firma lahm gelegt und die Forderung auf 2.000,00€ erhöht.

    Die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH gingen auf die Forderung nicht ein. Sie lobten vielmehr schon am 27.08.2010 im Internet eine Belohnung von zunächst 10.000,00€ zur Identifizierung des „Klaus Störtebeker“ aus. Später erhöhte die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH diese Belohnung auf 20.000,00€. Überdies versuchten sie sich auch technisch vor den Angriffen zu schützen.

    Am 27.08.2010 und mindestens ein weiteres MaI danach noch im August 2010 legte der Angeklagte die Nutzung des Servers mindestens zweimal durch DDoS-Attacken lahm.

    Der Angeklagte reagierte in seinen weiteren E-Mails auf dieses „Kopfgeld“ und erhöhte seine Forderungen letztlich bis auf 5.000,00€. Die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH gingen auf sämtliche Forderungen des Angeklagten nicht ein.

    Ende August 2010 kündigte der Angeklagte den Vertrag zur Anmietung der für die DDos-Attacken benötigten Serverkapazität.

    Auch im September fanden – noch bis zum 10.09.2010 – DDos-Attacken auf den Server der Firma O1 GmbH statt. Nicht feststellbar war, von wem diese Attacken ausgingen.

    Der Angeklagte verband mit seinen Forderungen an alle hier aufgeführten Firmen jeweils das Angebot, für den jeweils ”günstigen” Preis von 2.000,- € bzw. – ermäßigt – 1.000,- € umfassend Beratungshilfe bzw. Know-How gegen entsprechende Angriffe auch von Dritter Seite ”zu verkaufen”. Diese insoweit angebotene ”Dienstleistung” war auch ernst gemeint. Dem Angeklagten war jedoch von der ersten E-Mail an bei allen Kontaktaufnahmen bewusst, dass diese von den Verantwortlichen der Firmen als Erpressung verstanden werden würde. Ebenso nahm er als Kenner der Pferdewettenszene die Möglichkeit von Umsatzausfällen durch die DDos-Attacken in der Hochzeit der Pferdewetten ebenso wie Zusatzkosten durch Schutzmaßnahmen billigend in Kauf.

    Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma R1 GmbH wie auch bei jeder weiteren der unter II. 1 bis II. 7 festgestellten Kontaktaufnahmen verfolgte der Angeklagte die Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung auch gegenüber weiteren Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen

    Mit den erpressten U1-Vouchern finanzierte der Angeklagte nicht nur seine monatliche Miete für die benötigte Serverkapazität, sondern auch Software, Online-Seminare, einmal die Aufladung seiner prepaid Mastercard in Höhe von 200,00 € und diverse andere im Internet angebotene Waren und Dienstleistungen.

    Der Angeklagte war bei Absendung der E-Mails und Durchführung der DDos –Attacken zu keiner Zeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Insbesondere lag bei ihm keine sogenannte Spielsucht vor.

    III.

    1.

    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung.

    2.

    Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, der den Sachverhalt so wie unter II. festgestellt eingeräumt hat. Die Einlassung des Angeklagten war in sich stimmig und insbesondere auch aufgrund der umfassenden technischen Detailkenntnisse und Erläuterungen besonders überzeugend.

    Seine Angaben werden bestätigt durch die Erkenntnisse die der Zeuge L2, der als Kriminalhauptkommissar die Ermittlungen geleitet hat, und diese übereinstimmend mit dem Geständnis des Angeklagten zusammenfassend geschildert hat. Danach konnte beim Angeklagten anlässlich seiner Festnahme ein mobiler Computer, ein i-Pad, sichergestellt werden, von welchem der Angeklagte schlussendlich auch eingeräumt hat, dass er es Ende August 2010, was wiederum durch eine bei ihm gefundene Kaufquittung vom 30.08.2010 bestätigt wurde, erworben habe. Auf diesem i-Pad fanden sich zumindest im nachhinein gespeichert, etliche Aufrufe der für die Taten genutzten E-Mail –Adresse x ebenso wie Aufrufe der Seiten der kontaktierten Web-Anbieter. Dabei geht die Kammer angesichts des Anschaffungsdatums nicht davon aus, dass das i-Pad selbst für die Taten verwendet wurde, sondern, dass der Angeklagte im Nachhinein seinen account noch geöffnet hat bzw. die Seiten der kontaktierten Anbieter beobachtet hat.

    Schließlich hat der Zeuge L2 berichtet, dass die Einlösung eines der U-kash-Voucher im Wege des von der Firma U1 ermöglichten sog. Code-Trackings dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden konnte. Danach habe man anhand der jeweils den Vouchern zugeordneten Tracking-Nummer nachvollziehen können, dass eine der von der Firma R1 GmbH übermittelten Codenummern nach ihrer Aufteilung und Neuzusammensetzung zu einem Voucher im Wert von 200,00 € zur Aufladung einer der dem Angeklagten gehörenden Prepaid-Mastercard verwandt worden sei. Dies hat der Angeklagte bei seiner Einlassung auch so bestätigt.

    Die Feststellungen dazu, dass den betroffenen Firmen überhaupt Umsatzausfälle durch die Lahmlegung ihrer Portale entstanden sind, beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen A1 GmbH, des Geschäftsführers der Firma A1 GmbH. Dieser hat nachvollziehbar ausgesagt, dass die Wichtigkeit einer Internettplattform im Pferdewetten-Geschäft mittlerweile enorm hoch sei. So hat er anschaulich ausgeführt, viele Stammkunden, die früher persönlich ins Wettbüro gekommen seien, nähmen heute im Internet-Zeitalter nur noch selten den Weg – besonders in einem Flächenland wie Niedersachsen – auf sich, sondern wetteten lieber über das Internet. Das Internet sei auch das ideale Medium, um neue Kunden, etwa aus dem Ausland, zu erschließen. Zwar konnte der Zeuge A1 GmbH keine konkreten Berechnungen zu Umsatzausfällen darlegen, weil die Firma diese nicht angestellt hatte. Aufgrund seiner überzeugenden Angaben drängt sich jedoch geradezu auf, dass der Umstand, dass eine Plattform in Hochzeiten der Wettsaison über mehrere Stunden oder gar ganztägig nicht erreichbar ist, für die betreffende Firma überhaupt zu einem Umsatzausfall führen muss. Hiervon ging offenbar auch der Angeklagte selbst aus, maß er doch seiner Androhung ein ernst zu nehmendes Drohpotential bei.

    Dies deckt sich auch mit den insoweit durch den Zeugen L2 berichteten Angaben der Verantwortlichen der Firmen R1 GmbH (Marktführerin, geschätzter Ausfall: rund 25.000,00 bis 40.000,00 € für die Lahmlegung über einige Stunden), G1 GmbH (geschätzter Ausfall für die Lahmlegung über einige Stunden: ca. 5.000,00 € bis 6.000,00 €) sowie der Verantwortlichen der Firma O1 GmbH (geschätzter Ausfall für die Lahmlegung über einige Tage: ca. 350.000,00 €) zur Höhe der von ihnen durch die Lahmlegung ihrer Seiten geschätzten Umsatzausfälle.

    Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob die genannten Schätzungen tatsächlich zutreffen. Sie geht aber angesichts der Bedeutung der Online-Wetten davon aus, dass die Nichterreichbarkeit des jeweiligen Portals über mehrere Stunden bzw. sogar einen oder mehrere ganze Tage überhaupt zu einem Umsatzausfall geführt hat. Nach alledem kann sicher angenommen werden, dass der Angeklagte die betroffenen Firmen, soweit er ihre Website tatsächlich attackiert hat, nicht nur durch die Zahlung der von ihm verlangten Summe, sondern auch schon durch die Blockade selbst geschädigt hat. Die Feststellungen zum weiteren der Firma A1 GmbH entstandenen Schaden in Höhe von 9.400,00 € beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A1 GmbH. Dieser hat insoweit ausgesagt, man habe zunächst verzweifelt versucht, die DDos-Attacken durch den Einsatz von drei außer der Reihe beschäftigten Technikern anzuwehren. Diese hätten sich jeweils 5 Tage lang zu einem Stundensatz von 80,00 € bemüht.

    Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf seinen überzeugenden Angaben und dem auf dieser Basis erstatteten Gutachten des Sachverständigen B1.

    Der langjährig forensisch erfahrene Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er beim Angeklagten keine Hinweise auf eine Spielsucht im Sinne eines schwer zu kontrollierenden Drangs im Bereich nicht stofflicher Süchte feststellen könne. Der Angeklagte sei ein psychisch derzeit unbelasteter Proband, dessen Vergangenheit zwar durch eine typische ”broken-Home” Situation gekennzeichnet sei, der aber nie in psychiatrischer Behandlung war, sich in einer festen Beziehung zu seiner Freundin befinde und trotz der Defizite im Elternhaus es geschafft habe, auffallend überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten auszubilden und weiter zu entwickeln. Zwar sei seine soziale Anpassung – insbesondere eine Berufsausbildung – nicht vollständig geglückt, dies habe aber nicht zu einer allgemeinen Anpassungsstörung geführt.

    Der Angeklagte widme sich dem Glücksspiel und dem Wettsport nicht aus einem Zwang heraus, er sei keinem für das Modell der Spielsucht anerkannten Spielertypen zuzuordnen, sondern handle aus Spaß und Spielerei und habe durch regelmäßig in seinem Spiel eingelegte längere Zeiten der Abstinenz gezeigt, dass er eben nicht aus einer Abhängigkeit heraus handle.

    Die eingeräumten Taten seien dem Bereich der sich ausweitenden Internet-Kriminalität zuzuordnen, begangen von einem psychisch gesunden Menschen, der trotz dyssozialer Strukturen und einer etwas obeflächlichen Gefühslwelt sonst keine Abnormalität aufweise. Der Angeklagte habe es mit seiner Spiel- und Wettleidenschaft – angespornt durch kurzzeitige Wetterfolge – zuweilen lediglich ein bisschen übertrieben, ohne dass Anzeichen einer Spielsucht erkennbar wären.

    Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt, da sie sich mit dem aus der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck uneingeschränkt decken. Soweit sich im Ermittlungsverfahren der Hinweis auf eine Spielsucht des Angeklagten fand, konnte die hierzu befragte Zeugin M1 bestätigen, dass dieser aktenkundliche Hinweis lediglich auf einer Angabe des Angeklagten selbst beruhe, der dies bei einer Vernehmung in anderer Sache, lapidar angegeben habe. Hierzu hat der Angeklagte indes nachvollziehbar ausgeführt, er habe dieses gegenüber den Ermittlungsbehörden lediglich als Schutzbehauptung angeführt.

    IV.

    1.

    Durch die unter II.1., II.3. und II.4 festgestellten Taten hat sich der Angeklagte einer vollendeten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 1. Alt. StGB strafbar gemacht.

    Er hat die insoweit von ihm kontaktierten Firmen bzw. deren Entscheidungsträger vorsätzlich durch seine E-Mails durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, der Lahmlegung des Portals, zu einer Handlung, nämlich der Zahlung der geforderten Summe durch U1-Voucher genötigt und allein dadurch ihrem Vermögen einen Nachteil in entsprechender Höhe, nämlich 1.000,00 € (R1 GmbH), 2.000,00 € (G1 GmbH) und 2.000,00 € (A1 GmbH) zugefügt.

    Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne des § 253 Abs. 4 S. 2 1. Alt. StGB. Er handelte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma R1 GmbH in der Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung gegenüber anderen Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (vgl. Zur Begriffsdefinition: Fischer, StGB, 58. Auflage, Vor § 52, Rn. 62 mw.N. sowie § 260 Rn. 2). Unerheblich ist, wieviele Taten der Angeklagte ins Auge gefasst bzw. letztendlich begangen hat. Die Gewerbsmäßigkeit kann schon bei der ersten ins Auge gefassten Tat der Fall sein (vgl. a.a.O. Vor § 52 Rn. 62).

    Ohne Bedeutung ist auch, dass der Angeklagte eine weitere Einnahmequelle, nämlich die Unterstützungsleistung nach ALG II besaß. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass das betreffende Delikt für den Täter die Haupteinnahmequelle darstellt (vgl. ebda.). Ebenso ohne Belang ist, dass der Angeklagte die erpressten Einnahmen – neben der Miete für den Server und einer einmalig ihm nachweisbaren Aufladung seiner Kreditkarte – den größten Teil des von ihm erpressten Geldes in gewisser Weise für ”Luxusausgaben” im Internet – nämlich Software, Online-Seminare und andere Dienstleistungen aus dem Internet – ausgegeben hat. Entscheidend ist lediglich, dass das Vorgehen von der ersten E-Mail an darauf angelegt war, für eine gewisse Dauer zusätzliche, nicht unerhebliche Einnahmen zu erzielen, was beim Verhältnis zwischen den geforderten Summen von 1.000,00 € und 2.000,00 € im Vergleich zum monatlichen Einkommen aus ALG II von 351,00 € zzgl. Miete mühelos zu bejahen ist.

    2.

    In Tateinheit damit hat er sich durch die unter II.1., II.3. und II.4 festgestellten Taten der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

    Durch die ausgeführten DDos-Attacken hat er Daten übermittelt in der Absicht, den betroffenen Firmen einen Nachteil zuzufügen und dadurch deren Datenverarbeitung – deren Online-Wettportale-, die für die betroffenen Firmen von einigem Wert war, gestört § 303b Abs. 2 StGB.

    3.

    Durch die unter II. 2, II.6 und II.7 festgestellten Taten hat sich der Angeklagte Angeklagte einer versuchten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 1. Alt. , 22, 23 StGB strafbar gemacht.

    Der Angeklagte hatte mit seinen mit entsprechendem Tatvorsatz abgesandten E-Mails vorsätzlich die Schwelle zum „jetzt-geht’s – los“ bereits übertreten, weil seine ernst gemeinte Forderung bereits unwiderruflich ausgesprochen war. Außerdem hat er seinen Worten auch Taten folgen lassen und die Portale der Anbieter durch entsprechende DDos-Attacken auch beeinträchtigt. Zur Vollendung, nämlich der geforderten Vermögensverfügung kam es nur deshalb nicht, weil die betroffenen Firmen trotzdem entschieden, auf die Forderung nicht einzugehen. Auch hier handelte der Angeklagte in allen drei Fällen in der Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung gegenüber anderen Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen

    4.

    In Tateinheit damit hat sich der Angeklagte der der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er die DDos-Attacken ausgeführt und damit den Betrieb der Wettportale gestört hat.

    5.

    Durch die unter II.5 festgestellte Tat hat sich der Angeklagte schließlich allein einer versuchten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 1. Alt. , 22, 23 StGB strafbar gemacht. Er hatte mit Absendung der ernst gemeinten „Nachforderung“ wegen Indiskretion auch hier die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten. Unschädlich ist, dass er dann letzten Endes keine Attacke mehr durchgeführt hat. Angesichts der bereits zuvor auf das Portal der R1 GmbH durchgeführten Attacken ging der Angeklagte bei Absendung der E-Mail davon aus, dass bereits genügend Drohpotential vorhanden sei.

    Sämtliche Taten waren rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte war insbesondere nicht durch einen zwanghaften Spieltrieb im Sinne einer nicht stofflichen Sucht erheblich in seiner Schuldfähigkeit vermindert.

    V.

    1.

    Für sämtliche Taten war die Strafe zunächst dem Strafrahmen des § 253 Abs. 4 StGB zu entnehmen und betrug daher grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 15 Jahre.

    2.

    Für die Taten zu II. 2, II.5, II.6 und II.7 hat die Kammer weges des Umstandes, dass es nur beim Versuch blieb, eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen. Die Mindestandrohung sank damit auf drei Monate Freiheitsstrafe.

    3.

    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied dagegen aus, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B1 von einer verminderten Schuldfähigkeit bedingt durch eine Spielsucht beim Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden konnte.

    4.

    Bei der Strafzumessung im Einzelnen sprach bei allen Taten zunächst in ganz erheblichem Umfang für den Angeklagten sein weitreichendes und umfassendes Geständnis. Der Angeklagte hat sehr ausführlich seine Motivation, Vorgehensweise und die Entwicklung der Taten geschildert. Dies zeigt zunächst, dass er sich umfassend mit dem von ihm begangenen Unrecht auseinander gesetzt hat und dass er sich zu ihm im wahrsten Sinne des Wortes bekannt hat. Da er sich auch umfassenden Nachfragen gestellt hat, hat er insbesondere auch technisch die Aufklärung der Geschehnisse weitreichend mitgefördert und sicherlich eine sonst langwierige Beweisaufnahme spürbar abgekürzt. Zu seinen Gunsten war bei allen Taten weiter zu berücksichtigen, dass er nur geringfügig vorbestraft war und sich zum ersten Mal in Untersuchungshaft befand. Schließlich sprach jeweils für ihn, dass er – wenn auch nicht von Spielsucht zwanghaft angetrieben – so doch auch aus einer gewissen Wett- und Spielleidenschaft heraus gehandelt hat und den Ernst der Lage dabei vielleicht vorübergehend ein wenig aus den Augen verloren hat.

    Gegen den Angeklagten fiel indes ins Gewicht der hohe professionelle Aufwand, den er – mit einer Vorbereitungszeit von immerhin zwei Wochen – betrieben hat, um die Taten zu begehen. Dies beginnt bei der Anmietung der Serverkapazität und Einrichtung eines eigenen E-Mail-Accounts in Russland über die Nutzung eines Bot-Netzes, über die bewusste Wahl eines Zeitraumes, in dem die Betreiber der Wettportale angesichts der beiden großen Rennereignisse Hamburger Derby und Baden-Badener Renntage besonders verwundbar waren, bis hin schließlich zu einer ”Zahlart” über U1-Voucher, die eine Rekonstruktion der Zahlflüsse besonders schwierig macht. So war es nach der Aussage des Zeugen L2 eher einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sich der Weg der Voucher im Fall der Zahlung durch die Firma R1 GmbH letztlich durch die Tracking-Nummern so schnell bis zum Angeklagten zurückverfolgen ließ. Die Firma U1 habe ihren Firmen und Geschäftssitz auf Malta. Die bei ihr erfolgte Anfrage sei allein deshalb so zügig und erfolgreich verlaufen, weil der Geschäftsführer der Firma R1 GmbH einen geschäftlichen Kontakt zu U1 besaß. Ein Rechtshilfeersuchen wäre, so der Zeuge L2 um einiges langwieriger und nicht zwingend erfolgversprechend gewesen. Mögen die einzelnen vom Angeklagten unternommenen Schritte technisch für sich gesehen aus Sicht eines mit den entsprechenden Gegebenheiten derart vertrauten Insiders wie dem Angeklagten keinen enormen Aufwand bedeuten. Das Vorgehen des Angeklagten zeugt jedoch in seiner Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Finesse und erheblichen kriminellen Energie.

    Weiter sprach gegen den Angeklagten auch, dass er allein durch die erpresste Summe von 5.000,00 € und zusätzlich bei der Firma A1 GmbH Kosten in Höhe von 9.400,00 € einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat, ohne dass es auf die konkrete Höhe des durch darüber hinaus verursachte Umsatzausfälle überhaupt noch ankäme.

    Bei der Bemessung der Strafe im Einzelnen war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in den Fällen zu II.1, II.2, II.3, II.4, II.6 und II.7 neben der vollendeten bzw. nur versuchten gewerbsmäßigen Erpressung auch stets eine vollendete Computersabotage tateinheitlich mit verwirklicht hat, was bei der Tat zu II.5 nicht der Fall war.

    Die Kammer hat unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einzelstrafen erkannt:

    für die Taten zu II.1, II.3 und II.4 eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren,

    für die Taten zu II.2, II.6 und II.7 eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und 5 Monaten,

    für die Tat zu II.5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

    zwei Jahren und zehn Monaten

    gebildet, die einerseits ausreichend andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

    VI.

    Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.

  • Arbeitszeugnis – Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis

    Arbeitszeugnis: Immer wieder gibt es Streit um das Arbeitszeugnis, etwa um die Inhalte oder die Frage wann und in welcher Form es zu erteilen ist. Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Jens Ferner zum Arbeitszeugnis erläutert, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wie das Arbeitszeugnis aussehen muss und welche Formulierungen im Arbeitszeugnis gewählt werden müssen.

    Rechtsanwalt für Arbeitszeugnis: Rechtsanwalt Jens Ferner berät und vertritt Sie im gesamten Arbeitsrecht, auch bei Fragen und Streit rund um das Arbeitszeugnis.

    Arbeitszeugnis: Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses in deutscher Sprache ist seit dem 1.1.03 für alle Arbeitnehmer § 109 GewO. Diese Vorschrift hat § 630 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zeugniserteilung abgelöst, der hingegen weiterhin für den Zeugniserteilungsanspruch in freien Dienstverhältnissen seine Bedeutung hat. Nach § 8 BBiG können Auszubildende vom Ausbilder ein Arbeitszeugnis verlangen. Nach § 84 Abs. 2 HGB steht ein Zeugniserteilungsanspruch auch freien Handelsvertretern zu. In jedem Fall kann auch der angestellte Geschäftsführer ein Zeugnis verlangen, sofern er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist.

    Der Zeugniserteilungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber als Aussteller und kann von diesem auf den jeweiligen Fachvorgesetzten des Arbeitnehmers delegiert werden. Der Anspruch entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

    Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als Arbeitszeugnis

    Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bei Vorliegen eines triftigen Grunds ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnis als Zwischenzeugnis bestehen, insbesondere während einer laufenden Kündigungsschutzklage, was auch taktisch klug sein kann. Ein triftiger Grund kann dabei der Wechsel des Arbeitgebers, des Vorgesetzten, bei erheblicher Veränderung der Tätigkeit oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Wehrdiensts, Elternzeit o.Ä. gegeben sein. Die Grundsätze der Zeugniserteilung hinsichtlich Form und Inhalt gelten auch für das Zwischenzeugnis.

    Das Bundesarbeitsgericht fasst den Anspruch auf Zeugniserteilung wie Folgt zusammen:

    „Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit(vgl. BAG 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 – Rn. 9 mwN, BAGE 140, 15).“ – BAG, 9 AZR 8/15

    Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnis

    Der Zeugniserteilungsanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, kann hingegen bereits vorher verwirken. Er ist daher angemessene Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Berichtigung eines erteilten Zeugnisses.

    Doch ist bei der Berichtigung Vorsicht geboten, hier ist zu langes Warten definitiv schädlich: Wenn der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat, kann er davon ausgehen, dass Einwendungen gegen den Wortlaut des Zeugnisses alsbald nach Erteilung bzw. Erhalt des Zeugnisses durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer 15 Monate abwartet, um einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses geltend zu machen, führt dies regelmäßig zur Verwirkung des Anspruchs auf Abänderung des Zeugnisses. Regelmäßig wird ein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses nach einem Zeitraum von 10 Monaten oder mehr als verwirkt anzusehen sein. Im Bereich von Arbeitsverhältnissen, die dem Anwendungsbereich von Tarifverträgen unterliegen, sind darüber hinaus hinsichtlich der Ansprüche auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung die tarifvertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallfristen zu beachten.

    Die Form des Arbeitszeugnis

    Das Arbeitszeugnis ist frei von Rechtschreibfehlern schriftlich zu erteilen und auf Firmenpapier zu verfassen, sofern die Verwendung des Firmenpapiers üblich ist. Darüber hinaus ist es mit Ausstellungsdatum zu versehen und persönlich vom Aussteller zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat mit einem dokumentenechten Stift zu erfolgen. Nach § 109 Abs. 3 GewO ist die Ausstellung in elektronischer Form nicht zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines ungeknickten Zeugnisses, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und Knicke sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

    Zugang des Arbeitszeugnisses

    Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Zeugnis abzuholen.

    Der Inhalt des Arbeitszeugnis

    Das Arbeitszeugnis muss in erster Linie wahr sein: Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG 20. Februar 2001 – 9 AZR 44/00 – Rn. 17, BAGE 97, 57). Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt eines Zeugnisses. Zwar soll ein Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es kann aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Beachten Sie: Beim Arbeitszeugnis gilt der Grundsatz der „Zeugniswahrheit“, übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer sich sein Zeugnis selber schreiben darf.

    Einfaches Arbeitszeugnis

    Das so genannte „einfache“ Arbeitszeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer der Beschäftigung. Aus ihm müssen die Person des Arbeitnehmers mit Namen, Vornamen, Beruf und akademischem Grad hervorgehen, ebenso die Anschrift und das Geburtsdatum. Die Art der Beschäftigung ist genau und vollständig zu beschreiben. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist anzugeben, wobei kürzere Unterbrechungen wegen Urlaub und Krankheit außer Betracht zu bleiben haben. Der Beendigungsgrund ist nur auf Verlangen anzugeben.

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis

    Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch auf Führung (Verhalten) und Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Es muss daher neben den o.g. Angaben des einfachen Arbeitszeugnisses auch Tatsachen zur Beurteilung der Leistung und des Verhaltens enthalten.

    Die Wortwahl hinsichtlich der Formulierung der Bewertungskriterien steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, es ist hingegen der Verkehrssitte Rechnung zu tragen, die mit bestimmten Formulierungen bestimmte Bewertungen verbindet (siehe die folgenden Checklisten). Typischerweise werden Arbeitszeugnisse mit einer Schlussformel versehen (z.B. Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die berufliche Zukunft). Der ArbG ist jedoch nicht verpflichtet, das Zeugnis mit einer solchen Formel abzuschließen.

    Notenskalen im Arbeitszeugnis

    Arbeitszeugnisse verwenden üblicherweise bestimmte Standardformulierungen. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgezeigt:

    Arbeitszeugnis: Die Beurteilung der Leistung

    Den Arbeitgeber trifft die Beweislast dahingehend, dass der Arbeitnehmer eine schlechtere als Durchschnittliche Leistung erbracht hat. Dabei ist die Note „gut“ nicht durchschnittlich, sondern nur die Note „befriedigend“.

    Hinsichtlich der Beurteilung der Leistung geht die Praxis heutzutage im Wesentlichen von einer fünfstufigen Notenskala aus, die wie folgt aufgebaut ist:

    • „stets (jederzeit, immer) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gute Leistung;
    • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gute Leistung;
    • „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigende bzw. gute durchschnittliche Leistung;
    • „zu unserer Zufriedenheit“ = unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung;
    • „insgesamt (im Großen und Ganzen) zu unserer Zufriedenheit“ = mangelhafte Leistung;
    • „der Arbeitnehmer hat sich bemüht“ = unzureichende bzw. ungenügende Leistung.

    Beurteilung der Arbeitsweise im Arbeitszeugnis

    Arbeitserfolg und Arbeitsweise werden im Allgemeinen dahingehend formuliert, dass eine „Erledigung der Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und großer Genauigkeit“ sehr gut, „mit großer Sorgfalt und Genauigkeit“ gut und das Weglassen des „groß“ als befriedigend anzusehen ist. Formulierungen unterhalb dieser Normen sind als ausreichend bis mangelhaft anzusehen.

    Die Beurteilung des Verhaltens im Arbeitszeugnis

    Auch die Bewertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Dritten wird heute im Wesentlichen standardisiert vorgenommen. Es haben sich folgende Formulierungen herausgebildet:

    • „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/vorbildlich“ = sehr gut
    • „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei/vorbildlich“ = gut
    • „sein Verhalten war gut“ = befriedigend
    • „stets befriedigend“ = ausreichend

    Die Bewertung des Verhaltens hat sich dabei nicht auf ein sozialethisches Verhalten, sondern auf das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten, sowie die Verantwortungsbereitschaft, die Beachtung der betrieblichen Ordnung und das Führungsverhalten gegenüber den unterstellten Mitarbeitern zu beziehen.

    Arbeitszeugnis: Aufbau des Zeugnisses

    Auch der Aufbau eines Arbeitszeugnisses folgt festgelegten Regeln. Dabei ist üblicherweise folgende Reihenfolge einzuhalten:

    1.  Firmenbogen (Briefkopf/Angaben zum Arbeitgeber)
    2. Überschrift (Schluss- oder Zwischenzeugnis),
    3. Eingangsformel (Personalien des Arbeitnehmers),
    4. Dauer des Arbeitsverhältnisses (Vordienst- oder Ausbildungszeiten/ggf. Dauer von Unterbrechungen),
    5. Aufgabenbeschreibung (Unternehmensbereich/Branche/Aufgabengebiet/Art der Tätigkeit/Berufsbild und berufliche Entwicklung) (das Weglassen typischer Aufgaben kann versteckte Kritik sein)
    6. Leistungsbeurteilung (Arbeitsbefähigung/Arbeitsbereitschaft/Erfolg bzw. Erwartungen des Arbeitgebers; herausragende Erfolge oder Ergebnisse, Zusammenfassung) (keine Smilies)
    7. Führungsleistung (bei Vorgesetzten),
    8. Verhaltensbeurteilung,
    9. Beendigungsmodalitäten (Schlusszeugnis)/Zeugnisvergabegrund (Zwischenzeugnis),
    10. Schlussformel, (nicht zwingend bei nur durchschnittlicher Leistung)
    11. Aussteller (Ort, Datum, Unterschrift) (Unterschrift muss leserlich sein)
  • Zur Wirksamkeit eines Insichgeschäfts

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 6/16) konnte nochmals bekräftigen, dass es dabei verbleibt, dass ein Insichgeschäft dann nicht unwirksam ist, wenn es für den Vertretenen nicht nachteilig ist. Dies auch zwischen Geschäftsführer und GmbH, was bedeutet, dass eine mögliche Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer vorgenommenen Insichgeschäfts – das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt – voraussetzt, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

    (mehr …)

  • AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    Am 09.08.2017 wurde eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

    Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren PKW BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.
    (mehr …)

  • Geschäftsführer: Keine Altersdiskriminierung bei an Altersgrenze gebundenem Kündigungsrecht

    Das Oberlandesgericht Hamm (8 U 18/17) konnte feststellen, dass keine Altersdiskriminierung bei an Altersgrenze gebundenem Kündigungsrecht eines GmbH-Geschäftsfhrers vorliegt, sofern dieser sozial abgesichert ist. Dem OLG zu Folge ist die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH-Fremdgeschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjahres jedenfalls dann kein rechtswidriger Verstoß gegen das Alters-Diskriminierungsverbot (§§ 7, 1 AGG), wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zusteht.
    (mehr …)

  • CEO-Fraud – CEO-Betrug

    CEO-Fraud – CEO-Betrug

    Beim CEO-Fraud (CEO-Betrug) geht es um eine Variation des Social-Engineerings: Hier versuchen Täter, zielgerichtet entscheidungsbefugte Personen in einem Unternehmen zu manipulieren, insbesondere mit dem Ziel dass diese hohe Geldbeträge ins Ausland überweisen. Man besorgt sich vorher umfangreiche und umfassende Informationen über das Unternehmen, um die Vorspiegelung geschickt wirken zu lassen, am Erfolg versprechendsten sind Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern. Mir sind aber auch Fälle in kleinen Unternehmen bekannt, in denen dann angeblich veränderte Zahlungsmodalitäten eines Geschäftspartners unter psychischem Druck am Ende zu Zahlungen führten.

    Grundsätzlich gilt: Bei ungewöhnlichen Zahlungsanweisungen sollen vor Veranlassung der Zahlung Kontrollen greifen. So sollten Sie eine mit Zahlungsanweisungen eingegangene E-Mail genau auf Absenderadresse und korrekte Schreibweise prüfen. Wichtiger wäre es aus meiner Sicht, bei plötzlich geänderten Zahlungsmodalitäten (wie insbesondere bei geänderten Bankverbindungen) die Zahlungsaufforderung beim vermeintlichen Auftraggeber durch einen Rückruf oder eine schriftliche Rückfrage (nicht per Antwort auf die Mail!) zu kontrollieren.

    Infografik des BKA zum CEO-Fraud

    Dazu auch: Beitrag bei Haufe zum CEO-Fraud

    (mehr …)
  • Ordnungsgeld: Organisationsverschulden des Geschäftsführers bei Online-Angeboten

    Das Oberlandesgericht Köln (6 W 31/17) konnte sich mit der Problematik nochmals auseinander setzen, dass man als Händler auf manchen Plattformen damit konfrontiert sein kann, sein Angebot einzustellen, das dann durch die Plattform in wettbewerbswidriger Weise verändert wird – wie soll man damit umgehen? Das OLG sagt nun: Regelmässige, werktägliche Kontrollen genügen:

    Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof (…) betont, dass es dem über die Plattform B Anbietenden im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 890 ZPO. (…) Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin in hinreichendem Umfang nachgekommen. Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

    Die Entscheidung hat weitreichende Beachtung verdient, da sich durchaus bei Plattformen wie Amazon die Frage stellt, wie man weiter Handel treiben möchte, ohne durch Ordnungsgelder ruiniert zu werden – die Absegnung werktäglicher Kontrolle mit Klarer Ansage, man könne ja auch gegen den Plattformbetreiber vorgehen, ist insoweit zumindest ein wenig Hilfe.

  • Mehrwertsteuer bei Abmahnungen

    Der Bundesfinanzhof (XI R 27/14) konnte sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch einen Mitbewerber äußern. Dabei konnte der BFH feststellen, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern -und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen- zu qualifizieren sind:
    (mehr …)

  • Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung von Geschäftsführern

    Der BGH (II ZR 77/16) konnte zur Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen klarstellen:

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. (…) Das Gericht darf nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung von ei- nem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Eine Anfechtungsklage des Mehrheitsgesellschafters gegen seine Abberufung als Geschäftsführer kann in Folge dessen nicht schon abgewiesen werden, weil die Stimme des Betroffenen vermeintlich zu Recht nicht gezählt wurde. Denn dann würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes gerade nicht geklärt und dem Betroffenen der Rechtsschutz verweigert. (…) Deshalb kann die Anfechtungsklage gegen die die Abberufung und die Kündigung des Anstel- lungsvertrags ablehnenden Beschlüsse nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorliegen eines wichtigen Grunds mit der formalen Begründung Erfolg haben, der als Versammlungsleiter bestimmte Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten hätte seine ablehnende Stimme allein auf die Behauptung eines wichtigen Grunds durch den Kläger hin nicht zählen dürfen.

  • ZPO: Ordnungsgeld gegen juristische Person wenn gesetzlicher Vertreter nicht erscheint

    Der BGH (BLw 3/16) konnte klarstellen, dass wenn eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits ist, ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden darf. Hintergrund ist die Frage, ob eine Sanktion gegen den Geschäftsführer möglich ist, wenn diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zur Verhandlung erscheint:

    Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

    Hierfür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Die Sanktion soll die jeweilige „Partei“ treffen, die in dem Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausbleibt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, eine Differenzierung erfolgt insoweit nicht. Sämtliche Folgen der Prozessführung treffen stets nur die jeweilige Prozesspartei. Dass sich bei einer juristischen Person die Terminsladung i.S.d. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den gesetzlichen Vertreter richtet (vgl. auch § 170 ZPO), beruht darauf, dass die juristische Person nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln kann.

    Der Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person vermag eine von dem Wortlaut der Norm abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht – dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden können (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 177 GVG Rn. 2) – eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 – 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12). Diese Pflicht obliegt der Prozesspartei, im vorliegenden Zusammenhang also der juristischen Person. Sie hat die Nachteile zu tragen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend ist sie auch Adressatin etwaiger Sanktionsmittel i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

    Es trifft auch nicht zu, dass der Sanktionszweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie das Beschwerdegericht meint, allein durch die persönliche Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters erreicht werden kann. Leistet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei nicht Folge und wird gegen die juristische Person (zu Recht) ein Ordnungsgeld verhängt, kann die juristische Person den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter in Regress nehmen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2006, 170, 171; OLG Dresden, MDR 2012, 543, 544). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der gesetzliche Vertreter selbst ein Interesse daran hat, die Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen juristischen Person obliegen.

  • Geschäftsführender Gesellschafter mit 50% Anteilen ist kein Arbeitnehmer

    Das Landgericht Aachen (43 O 26/15) hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person ist, soweit er als Gesellschafter zumindest die Hälfte der Anteile der Gesellschaft hält. Das LG führt nachvollziehbar aus, das dem schon der Gesetzestext entgegentritt, der ein „fremdes Unternehmen“ verlangt, wovon bei Anteilen ab 50% nicht auszugehen ist. Der EUGH (C-229/14) hatte diesbezüglich schon vorher klar gestellt, dass ein Geschäftsführer durchaus Arbeitnehmer sein kann, aber dies mit einschränkendem Zusatz, soweit er nur Minderheiten-Anteile an der Gesellschaft hält.
    (mehr …)