Das LG Frankfurt a.M. (2-03 O 402/18) konnte nochmals hervorheben, dass ein Nutzen eines Fotos im Rahmens eines Profils auf einer Plattform wie „Xing“ gerade keine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung darstellt. Der entsprechende Abschnitt in der Entscheidung ist recht kurz und verweist auf eine frühere Entscheidung des OLG München:
Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).