Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 1063/14.NW) hat sich mit der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers beschäftigt und festgestellt:
- Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt.
- Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers rechtfertigen.
- Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten eines Taxiunternehmers werden durch die Führung und Vorlage von Schichtzetteln, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, erfüllt.
Übrigens: Auch dass vorher ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen die Vertraulichkeit des Wortes nach §153 StPO eingestellt wurde, wurde vom Gericht negativ herangezogen.

