Das OLG Rostock (20 Ws 121/21) hat in Sachen Encrochat, nach seinem früheren Beschluss, nochmals „nachgelegt“ und bekräftigt: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland gewonnenen Encrochat-Daten. Es betont insoweit nochmals ausdrücklich, dass aus seiner Sicht selbst dann, wenn die Beweiserlangung rechtsfehlerhaft gewesen wäre, die Erkenntnisse verwertet werden dürften.
Insoweit erinnert das OLG daran, dass von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts existiert, das im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Dem deutschen Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz fremd, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Die Frage ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden – und da hat das OLG Rostock deutliche Worte.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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