Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 27 O 36/25 eV) eine medienrechtlich relevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Bezeichnung einer politischen Rede als „nicht mit Fakten unterlegt“ eine zulässige Meinungsäußerung oder eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellt.
Der Antragsteller, ein hochrangiges Mitglied einer politischen Partei, wollte eine einstweilige Verfügung gegen eine Berichterstattung erwirken, die eine Aussage aus seiner Rede auf einem Bundesparteitag als unbelegt darstellte. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um eine Meinungsäußerung handle, die vom grundrechtlichen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei.
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