Schlagwort: Desinformation

Desinformation ist eine Waffe im Cyberwar und Rechtsanwalt Jens Ferner beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Thema Desinformation: Gezielte Manipulation von Informationen kann Staaten destabilisieren, Wahlen beeinflussen und das Vertrauen in Institutionen untergraben. Cybersecurity-Strategien müssen deshalb nicht nur Netzwerke schützen, sondern auch Informationsflüsse absichern. Cyberkriminelle nutzen diese Dynamik aus: Fake News, Social Engineering und Deepfakes erleichtern Betrug, Identitätsdiebstahl und politische Einflussnahme. Gleichzeitig verschwimmen die Grenzen zwischen staatlich gesteuerten Cyberoperationen und organisierter Kriminalität, da Desinformationskampagnen oft von denselben Methoden und Akteuren profitieren, die auch für klassische Cybercrime-Angriffe verantwortlich sind.

Beachten Sie dazu meinen juristischen Fachaufsatz: „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)“

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cyber, KI und Lieferketten: Die wichtigsten Geschäftsrisiken 2026 im Überblick

    Cyber, KI und Lieferketten: Die wichtigsten Geschäftsrisiken 2026 im Überblick

    Cybervorfälle bleiben auch 2026 das wichtigste Geschäftsrisiko – doch inzwischen rückt ein weiterer Treiber nach vorne: Künstliche Intelligenz. Während Cyberangriffe ganze Lieferketten lahmlegen können, verschärfen KI-Systeme Haftungsrisiken, Compliance-Druck und Desinformationsgefahren.

    Unternehmen müssen ihre Risikostrategie deshalb neu justieren – weg von Einzelrisiken, hin zu einem integrierten Blick auf Cyber, KI, Betriebsunterbrechungen und Klimaauswirkungen. Die Allianz Risk Barometer für die Jahre 2025 und 2026 präsentieren die größten Herausforderungen, denen sich Unternehmen in einem zunehmend komplexen und vernetzten Risikoumfeld gegenübersehen. Hinweis: Der Beitrag aus dem Januar 2025 wurde im Januar 2026 aktualisiert.

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  • Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.

    Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?

    Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.

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  • Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Die Frage, wie soziale Plattformen mit Fehlinformationen umgehen dürfen, ist nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch des Vertragsrechts. Das Oberlandesgericht München (18 U 4603/22 Pre) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber Nutzerbeiträge als Fehlinformationen kennzeichnen dürfen – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschmeldungen ohne klare vertragliche Grundlage rechtswidrig sein können. Sie unterstreicht damit die Bedeutung transparenter Nutzungsbedingungen und fairer Verfahren für alle Beteiligten.

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  • Nationale Plattform für Forschungssicherheit: Ausforschung von Forschung

    Nationale Plattform für Forschungssicherheit: Ausforschung von Forschung

    Der MAD beschreibt in seinem Jahresbericht 2024 eine Bedrohungslage, die „so präsent wie nie“ ist und die Bundeswehr zu einem priorisierten Ziel ausländischer Nachrichtendienste macht. Im Fokus stehen längst nicht nur Truppenstärken und Befehlsstrukturen, sondern auch Fähigkeiten, Waffensysteme und militärtechnische Forschung – also genau jene Schnittstelle, an der sicherheitsrelevante Forschung und wirtschaftlich auswertbares Know-how zusammenfallen.

    Spionage wird ausdrücklich als Vorbereitungshandlung für mögliche militärische Auseinandersetzungen beschrieben und umfasst damit auch die vorgelagerte Ausforschung von Technologien, die später in der Industrie skaliert werden. China und Russland treten in den Dokumenten konsistent als Hauptakteure auf, die systematisch versuchen, durch Spionage Zeit und Ressourcen in der eigenen Forschung und Entwicklung zu sparen – insbesondere im Bereich Marine, Luftwaffe, Cyberfähigkeiten und Hochtechnologie.

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  • Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hackergruppen sind weltweit für ihre hochentwickelten und weitreichenden Cyberangriffe bekannt. Oft werden diese Gruppen mit staatlicher Unterstützung in Verbindung gebracht. Sie verfolgen eine Vielzahl von Zielen, darunter politische Manipulation, Spionage, wirtschaftliche Sabotage und Desinformation. Insofern sind sie auch längst Teil einer hybriden Kriegsführung. Seit dem großflächigen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 hat Russland diese Form der Kriegsführung weiter ausdifferenziert.

    Neben klassischen Cyberangriffen durch Gruppen wie Fancy Bear oder Sandworm nutzt der Kreml zunehmend kriminelle Netzwerke als „Force Multiplier“. Dies hat zur Folge, dass laut aktuellen Erhebungen über 27 % der für russische Sabotageakte in Europa identifizierten Personen Vorstrafen haben – von Kleinkriminalität bis zu organisierter Kriminalität. Diese als „Spook-Gangster-Nexus“ bezeichnete Symbiose zwischen Geheimdiensten und kriminellen Akteuren ermöglicht es Moskau, Angriffe plausibel abzustreiten und gleichzeitig operative Flexibilität zu gewinnen. Diese Hacker-Aktivitäten haben, wie zu erwarten, erhebliche Auswirkungen auf die globale Cybersicherheit und stellen eine ernsthafte Bedrohung für staatliche und private Organisationen dar.

    Das russische Hacker-Ökosystem ist als komplexes und vielseitiges Netzwerk von Akteuren, Plattformen und Methoden wahrzunehmen, das sowohl für finanziell motivierte als auch staatlich unterstützte Cyberangriffe genutzt wird. Die enge Verknüpfung zwischen kriminellen Akteuren und staatlichen Stellen macht dieses Ökosystem besonders gefährlich und schwer zu bekämpfen.

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  • Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Drohnen über Dänemark und Deutschland: Im September 2025 sorgten Drohnen erneut für Schlagzeilen, als der dänische Flughafen Aalborg den Luftraum für knapp eine Stunde sperren musste und Flüge ausfielen. Die dänische Regierung spricht von hybriden Angriffen, die Angst verbreiten sollen. Auch in Deutschland werden seit dem Ukraine-Krieg vermehrt russische Drohnen gesichtet, die militärische Transportrouten und NATO-Stützpunkte ausspionieren. Beide Länder verstärken ihre Abwehrmaßnahmen – doch wer darf Drohnen eigentlich abschießen, und unter welchen Voraussetzungen?

    Die jüngsten Vorfälle zeigen, wie Drohnen zu Werkzeugen hybrider Kriegsführung werden. Während Dänemark plant, neue Technologien zur Erkennung und Neutralisierung einzuführen, stellt sich die Frage: Wie weit dürfen Abwehrmaßnahmen gehen, und wer ist dafür zuständig?

    Hinweis: In meinem Aufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen zu den juristischen Auswirkungen hybrider Kriegsführung auf den Grund.

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  • EU-Strategic-Foresight-Report 2025

    EU-Strategic-Foresight-Report 2025

    Europas Weg in eine unsichere Zukunft: Am 9. September 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren neuen Strategic Foresight Report mit dem Titel „Resilience 2.0: Empowering the EU to thrive amid turbulence and uncertainty“. Das Papier ist mehr als nur eine Bestandsaufnahme der aktuellen Krisen – es ist ein Weckruf und ein strategischer Fahrplan für ein Europa, das sich in einer Welt zunehmender Turbulenzen nicht nur behaupten, sondern gestaltend vorankommen will.

    Seit dem ersten Bericht dieser Art im Jahr 2020 hat sich die globale Lage dramatisch zugespitzt: Pandemien, Kriege, Klimakrisen, technologische Umbrüche und demokratische Erosionsprozesse zwingen die EU, ihr Verständnis von Widerstandsfähigkeit grundlegend zu überdenken. Der neue Ansatz, „Resilienz 2.0“ genannt, geht weit über die bloße Krisenbewältigung hinaus. Es geht darum, proaktiv und transformativ zu handeln, um die Europäische Union zukunftsfest zu machen.

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  • KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    Mit KI ist es längst nicht nur möglich, Gesichter zu klonen, sondern auch Stimmen täuschend echt nachzubilden. Damit rückt eine bislang kaum kodifizierte, aber fundamentale Facette der menschlichen Persönlichkeit ins Zentrum juristischer Auseinandersetzungen: das Recht an der eigenen Stimme.

    Die Rechtsprechung zu Deepfakes in Deutschland hat mit einem Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 202/24) eine erste Hürde genommen. Demnach ist die Verwendung einer KI-generierten, einer bekannten Stimme täuschend ähnlichen Audioversion – insbesondere zu kommerziellen Zwecken – ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, selbst wenn kein physischer Mitschnitt der Stimme erfolgt ist. Vielmehr genügt bereits die Verwechslungsfähigkeit der künstlichen Stimme, um rechtlichen Schutz auszulösen.

    Hinweis: Zum Thema Deepfakes beachten Sie bitte auch meine juristischen Fachaufsätze „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2) sowie „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)

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  • Neue EU-Vorgaben für General-Purpose AI-Modelle

    Neue EU-Vorgaben für General-Purpose AI-Modelle

    Am 2. August 2025 beginnt eine neue Etappe der europäischen KI-Regulierung: Die Vorschriften des AI Acts zur sogenannten General-Purpose Artificial Intelligence (GPAI) treten in Kraft. Gemeint sind damit KI-Modelle, die nicht für einen spezifischen Zweck trainiert wurden, sondern grundsätzlich in verschiedensten Anwendungen eingesetzt werden können – etwa Sprachmodelle wie ChatGPT oder Bildgeneratoren wie DALL-E.

    Die Europäische Kommission verfolgt mit ihrer Regulierung ein ambivalentes Ziel: Einerseits soll Innovation ermöglicht und technologische Souveränität gestärkt, andererseits sollen Risiken für Grundrechte, Sicherheit und demokratische Ordnung minimiert werden. Der nun veröffentlichte Verhaltenskodex (Code of Practice) und die Leitlinien zur Auslegung der GPAI-Pflichten zeigen exemplarisch, wie komplex dieses Spannungsfeld ist – und wie sehr die praktische Umsetzung noch in der Schwebe hängt.

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.

    Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.


    Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.

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  • Israel: Cyberspionage, Cyberkrieg und Cyberabwehr

    Israel: Cyberspionage, Cyberkrieg und Cyberabwehr

    Im internationalen Vergleich hat sich Israel in den letzten Jahrzehnten als einer der führenden Akteure im digitalen Raum etabliert. Dabei prägen historische Sicherheitsdoktrinen, institutionelle Innovation und eine enge Verzahnung von Staat, Militär, Wirtschaft und Forschung Israels Fähigkeit, Bedrohungen im Cyberraum nicht nur abzuwehren, sondern selbst aktive Machtprojektion zu betreiben.

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  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hacker-Berichterstattung

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hacker-Berichterstattung

    OLG Frankfurt zieht klare Grenzen für digitale Quellen: Die journalistische Verarbeitung digitaler Informationen steht vor neuen Herausforderungen – insbesondere dann, wenn die Quelle der Informationen aus illegalen oder anonymen Datenleaks stammt.

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2025 (Az. 16 U 9/23) markiert einen deutlichen rechtlichen Maßstab für den Umgang mit sensiblen Daten aus dem sogenannten „Darknet“. Das Gericht stellte fest, dass eine auf Chatprotokollen basierende Berichterstattung dann unzulässig ist, wenn die Herkunft der Informationen nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann – speziell bei identifizierender Darstellung der betroffenen Person.

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  • AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer Aussagen

    AG Bamberg zur Strafbarkeit der Verfälschung politischer Aussagen

    Satire unter Verdacht: Mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)) hat das Amtsgericht Bamberg einen Journalisten wegen Verleumdung gemäß § 188 StGB verurteilt. Anlass war ein manipuliertes Bild einer Bundesministerin, das mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ versehen und über die Plattform X (vormals Twitter) verbreitet wurde. Die Entscheidung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – nicht nur hinsichtlich der Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit satirisch zugespitzten Kommentaren in einer digital geprägten Öffentlichkeit.

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  • Die neue DNA des Verbrechens: Erkenntnisse aus dem EU-SOCTA 2025

    Die neue DNA des Verbrechens: Erkenntnisse aus dem EU-SOCTA 2025

    Von geopolitischer Instrumentalisierung über Cybercrime bis KI-gestützte Gewaltökonomie – der aktuelle „Serious and Organised Crime Threat Assessment“ der EU (EU-SOCTA 2025) zeigt mit analytischer Schärfe: Organisierte Kriminalität ist längst kein Randphänomen mehr. Sie durchdringt Gesellschaft, Wirtschaft und Staatlichkeit – und sie verändert sich rapide. Wer strategisch denken will, muss verstehen, wie sich die DNA des Verbrechens neu zusammensetzt.

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  • OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    OLG Karlsruhe zur sarkastischen Äußerung eines Kommunalpolitikers

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 2 ORs 370 SRs 552/24) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen kommunalen Mandatsträger vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen und zugleich eine markante Wegmarke für den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit gesetzt. Im Zentrum des Falls stand eine ironisch zugespitzte Äußerung im Rahmen einer Gemeinderatssitzung während der Corona-Pandemie, mit der der Angeklagte unterstellte, ein politischer Kontrahent habe ihn mit dem Virus angesteckt. Der Sachverhalt wirft exemplarisch die Frage auf, inwieweit Meinungsäußerungen mit tatsächlichem Bezug, aber satirischer Zuspitzung, unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – insbesondere dann, wenn sie öffentlich geäußert und gegen Personen des politischen Lebens gerichtet sind.

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