Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Convention on Cybercrime

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

    Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.

    Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.

    (mehr …)
  • Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hackergruppen sind weltweit für ihre hochentwickelten und weitreichenden Cyberangriffe bekannt. Oft werden diese Gruppen mit staatlicher Unterstützung in Verbindung gebracht. Sie verfolgen eine Vielzahl von Zielen, darunter politische Manipulation, Spionage, wirtschaftliche Sabotage und Desinformation. Insofern sind sie auch längst Teil einer hybriden Kriegsführung. Seit dem großflächigen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 hat Russland diese Form der Kriegsführung weiter ausdifferenziert.

    Neben klassischen Cyberangriffen durch Gruppen wie Fancy Bear oder Sandworm nutzt der Kreml zunehmend kriminelle Netzwerke als „Force Multiplier“. Dies hat zur Folge, dass laut aktuellen Erhebungen über 27 % der für russische Sabotageakte in Europa identifizierten Personen Vorstrafen haben – von Kleinkriminalität bis zu organisierter Kriminalität. Diese als „Spook-Gangster-Nexus“ bezeichnete Symbiose zwischen Geheimdiensten und kriminellen Akteuren ermöglicht es Moskau, Angriffe plausibel abzustreiten und gleichzeitig operative Flexibilität zu gewinnen. Diese Hacker-Aktivitäten haben, wie zu erwarten, erhebliche Auswirkungen auf die globale Cybersicherheit und stellen eine ernsthafte Bedrohung für staatliche und private Organisationen dar.

    Das russische Hacker-Ökosystem ist als komplexes und vielseitiges Netzwerk von Akteuren, Plattformen und Methoden wahrzunehmen, das sowohl für finanziell motivierte als auch staatlich unterstützte Cyberangriffe genutzt wird. Die enge Verknüpfung zwischen kriminellen Akteuren und staatlichen Stellen macht dieses Ökosystem besonders gefährlich und schwer zu bekämpfen.

    (mehr …)
  • Strafbarkeit von Ransomware

    Strafbarkeit von Ransomware

    Dass der Einsatz von Ransomware strafbar ist, dürfte wenig überraschen – die Verschlüsselung von Daten zur Abpressung von Geld etwa wird datenstrafrechtlich nach nationalem Recht im Bereich des §303a I StGB liegen (Tatmodalität unterdrücken oder letztlich unbrauchbarmachen) und für den Hintermann bei Ransomware-as-a-Service wird im Zweifel wenigstens der §202d I StGB vorliegen (was bisher zu wenig beachtet wird). Hinzu kommen je nach Tatmodalität die weiteren Varianten, etwa bei vorherigem Phishing nach §263a II StGB oder am Ende auch schlicht eine klassische Erpressung.

    Gleichwohl hat sich nun auch der Ausschuss für das Übereinkommen über Cyberkriminalität (T-CY) zu dieser Frage geäußert. Dabei hat der T-CY sich damit beschäftigt, welche Vorgaben der Convention on Cybercrime (CCC, „Budapester Übereinkommen) betroffen sind. Auch wenn dies nur eine Auslegungshilfe ist, also keinen verbindlichen Charakter hat, hat es de Facto eine erhebliche Bindungswirkung in der Auslegung der damit im Einklang stehenden nationalen Gesetze der ratifizierenden Staaten.

    (mehr …)
  • Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime

    Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime

    Grundlage des modernen IT-Strafrechts ist die Cybercrime-Convention („CCC“, auch als „Budapest Convention on Cybercrime“ bekannt). Dieses Übereinkommen aus dem Jahr 2001 prägt das internationale IT-Strafrecht auf dem gesamten Planeten – und nun steht der nächste Schritt an: der effektive Kampf gegen Cybercrime-Straftaten. Und effektiv bedeutet in dem Zusammenhang: Grenzüberschreitend.

    Es gibt inzwischen das „Zweite Zusatzprotokoll„, schon früh angestossen, das genau diesen Weg geht – nach dem ersten Schritt, der grenzüberschreitenden Standardisierung der Strafbarkeiten folgt nun der zweite Schritt in Form der grenzüberschreitenden Verfolgung von Straftaten. Man darf dieses Zusatzprotokoll, das bereits vom Europarat angenommen wurde und voraussichtlich zumindest von sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden dürfte, als Zeitenwende der Strafverfolgung bezeichnen.

    Hinweis: In diesem Beitrag geht es um einen rudimentären ersten Einblick, insbesondere zur Verdeutlichung der Auswirkungen des 2. Zusatzprotokolls. Auf keinen Fall handelt es sich um eine Analyse mit Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr dürfte man alleine mit den hier im Raum stehenden Änderungen eine vollständige Fortbildung füllen können.

    (mehr …)
  • Zweites Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Convention

    Das Budapester Übereinkommen („Cybercrime-Convention„, CCC) wurde 2001 angenommen und ist nach wie vor von großer Bedeutung und wird ständig weiterentwickelt. Mit dem im Jahr 2019 angestoßenen neuen 2. Zusatzprotokoll wird der Mechanismus des Budapester Übereinkommens weiterhin von großer Bedeutung sein. Er wird die Herausforderungen im Kontext der elektronischen Beweisführung in ausländischen, mehrfachen oder unbekannten Gerichtsbarkeiten effektiver angehen – so die Behörden.

    Am 17. November 2021 nahm das Ministerkomitee des Europarats das zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die verstärkte Zusammenarbeit und die Offenlegung von elektronischen Beweismitteln an. Der EDSB hat eine Stellungnahme dazu abgegeben.

    (mehr …)
  • EDSB zum zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität

    Der europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat seine Stellungnahme zu zwei Vorschlägen veröffentlicht: einen zur Ermächtigung der EU-Mitgliedstaaten, das zweite Protokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität zu unterzeichnen, und einen zur Ermächtigung der EU-Mitgliedstaaten, das gleiche Protokoll zu ratifizieren.

    (mehr …)
  • Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Reform der „Convention on Cybercrime“ angestossen (2019-2024)

    Die „Convention on Cybercrime“, oder auch „CCC“ ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Bis heute prägt die CCC auch das deutsche IT-Strafrecht – und soll längst weiter entwickelt werden. Seit 2019 laufen die diesbezüglichen Bemühungen und fanden nun im August 2024 ihren Abschluss. Ein exemplarischer Blick auf das Thema, um zu zeigen, dass die Thematik IT-Strafrecht im Blick behalten werden muss.

    Sachstand: Auch nach der letzten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses für Cyberkriminalität am 9. Februar 2024 konnte noch kein Konsens erzielt werden. Am 09. August 2024 dann wurde sich endgültig und einstimmig auf eine – nochmals überarbeitete Fassung – geeinigt. Die erhebliche Kritik zurücklässt. Dazu finden Sie im Blog einen eigenen Beitrag:

    (mehr …)
  • Übereinkommen über Computerkriminalität – „Convention on Cybercrime“ (2001)

    Dies nehme ich der Vollständigkeit halber auf – was später das Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität auf nationaler Ebene wurde, das war einige Jahre vorher dessen internationaler Grundstein: Am 23. November 2001 unterzeichneten sowohl die 26 Länder des Europarats als auch die USA, Kanada, Japan und Südafrika das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ („Budapester Konvention gegen Datennetzkriminalität“, „Convention on Cybercrime“, „CCC“), das das Ziel hat, die länderspezifischen Computerstrafrechtsregelungen anzugleichen.

    Diese CCC ist bis heute der Grundstein des sich weltweit etablierenden Internet-Strafrechts, dem inzwischen 64 Länder weltweit beigetreten sind und die die Vorgaben des CCC durch nationale Gesetze umgesetzt haben. 

  • IT-Strafrecht: Zur Auslegung von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der
    Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach
    Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
    Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a
    (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet,
    indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat
    ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
    anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die
    Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über
    Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001
    zurück.

    Auf Grund einer Verfassungsbeschwerde konnte sich das BVerfG nun zur Auslegung des §202c StGB äußern und klären, dass Dual-Use-Tools hiervon grundsätzlich nicht erfasst sind.
    (mehr …)