Begriff des Betäubungsmittels im Lichte der Cannabisreform: Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 ist der gesetzliche Umgang mit Cannabis grundlegend neu geordnet worden. Damit stellt sich für zahlreiche laufende Strafverfahren die Frage, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf die Auslegung bestehender Normen hat – insbesondere solcher, die an den Begriff des „Betäubungsmittels“ anknüpfen, wie § 6 Nr. 5 StGB.
In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 399/24) hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass der Begriff des Betäubungsmittels im Sinne dieser Norm trotz der Cannabisreform weiterhin Cannabis und Marihuana umfasst. Die Entscheidung berührt zentrale Fragen des Strafanwendungsrechts, der völkerrechtlichen Anbindung und der Gesetzesauslegung.
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