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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

    Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem Bewertungsportal zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.

    Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!
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  • Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

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  • Und wieder: Eilantrag gegen Zensus 2011 erfolglos

    Nun hat auch das Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3766/11) einen Eilantrag gegen die Verpflichtug zur Auskunftserteilung im Rahmen der Volkszählung 2011 („Zensus“) abgelehnt. Das Gericht dazu:

    […] der Heranziehungsbescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 im sog. „Volkszählungsurteil“ Rechnung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemeinschaftsbezug des Einzelnen beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchstpersönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe.

    Auch im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung der Daten sei ein Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung nicht ersichtlich. Dem Schutz dieses Rechts dienten die bei der Erhebung der Daten zu beachtenden Regelungen, die eine räumliche, organisatorische und personelle Trennung von den Verwaltungsstellen erforderten. Für die weitere Verarbeitung bestehe die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie zur frühestmöglichen Löschung sowohl der erhobenen Daten als auch der eine individuelle Zuordnung ermöglichenden Ordnungsnummern, die zudem getrennt aufzubewahren seien.


    Hinweis: Die Rechtsprechung ist sich hier durchweg einig, dazu nur früher das VG Neustadt oder die VG Mainz und Siegen.

  • FIlesharing-Abmahnungen: Zur Speicherpraxis bei einem TV-Kabelnetzbetreiber

    Ein Beschluss des OLG Köln (6 W 159/10) vom 9. Juni 2011 offenbart die Speicherpraxis hinsichtlich IP-Adressen bei einem TV-Kabelnetzbetreiber, der zugleich Internetzugänge offeriert. Hier wurde durch den Kabelnetzbetreiber (als Antragsgegnerin, darum „sie“):

    klargestellt, dass sie ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten nicht sicher sagen könne, ob in Bezug auf die antragsgegenständlichen IP-Adressen und Zeitpunkte schon Daten gelöscht seien. Tatsächlich werde in ihren von einem Dienstleister verwalteten, die Adresszuteilung an ihre Kunden vornehmenden operativen Systemen (bezeichnet als DHCP-Systeme entsprechend dem Dateiformat Dynamic Host Configuration Protocol oder als BACC-System entsprechend der Nomenklatur des Dienstleisters) die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen IP-Adresse („start binding time“) gespeichert und erst bei einer Neuvergabe derselben Adresse überschrieben und gelöscht, die in der Regel nur nach einem Abschalten des Modems des Kunden oder nach einer Störung des Systems stattfinde.

    Das Ergebnis: Es kann mitunter möglich sein, weit über die 1 Woche hinaus, die man von anderen Providern kennt, eine IP-Adresse einem Anschluss zuzuordnen. Und das OLG Köln bestätigte im Ergebnis das LG Köln (225 O 41/10), das vorher feststellte, dass IP-Adressen-Zuordnungen aus dieser Datenbank an den Rechteinhaber herauszugeben sind, wenn ein entsprechender gerichtlicher Auskunfts-Beschluss (§101 IX UrhG) vorliegt.
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  • BVerfGE 69, 315 – Brokdorf

    Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. 8 GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile.

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  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

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  • Postlaufzeit: Briefe sind am nächsten Werktag da

    Wo Fristen einzuhalten sind stellt sich häufig die Frage, auf welche Postlaufzeit man vertrauen darf. Hier gilt mit dem BGH in gefestigter Rechtsprechung, dass man unter normalen Umständen grundsätzlich von einer Postzustellzeit von einem Werktag ausgehen darf, wie etwa der BGH (V ZB 126/15) klarstellt:

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  • BVerfG thematisiert Auskunftsanspruch bei IP-Adressen

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1124/10) hat sich mit dem Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen geäußert. In der Sache wurde die Beschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber das BVerfG hat sich dennoch grundlegend zu einigen Fragen geäußert.

    Zum einen wird klargestellt, dass IP-Adressen dem Schutzbereich des Art. 10 GG unterfallen:

    Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Die Beteiligten sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120 <144>; 115, 166 <182>). Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 <312>; 113, 348 <364 f.>; 115, 166 <183>; 120, 274 <307>; 124, 43 <54>; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189). Hierzu zählen auch IP-Adressen.

    Nun muss die Natur des Art. 10 GG verstanden werden. Der Art. 10 GG schützt – verkürzt ausgedrückt – den „Kommunikationsvorgang als solchen“. Wer sich auf eine Verletzung des Art. 10 GG beruft, der muss daher klarstellen, dass auch der Kommunikationsvorgang betroffen ist. Wenn Daten außerhalb des Kommunikationsvorgangs erhoben werden, ist der Art. 10 GG nicht mehr betroffen – deswegen scheiterte hier auch die Beschwerde, weil die Beschwerdeführer genau das nämlich nicht hinreichend dargelegt haben.

    Das BVerfG sieht sich aber auch das Wesen der „IP-Adresse“ genauer an und wiederholt im Kern seine Ausführungen aus der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung:

    Die Abfrage von Verbindungsdaten aus einem Datensatz, der aufgrund einer anlasslosen systematisch über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Speicherung erstellt wurde, stellt einen intensiveren Eingriff dar als die Abfrage von Daten, die ein Telekommunikationsanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen – etwa zu Abrechnungszwecken gemäß §§ 96, 97 TKG – kurzfristig aufzeichnet.

    Will heißen: Erhobene Telekommunikationsdaten sind auch im Gesamtbild zu werten. Eine IP-Adresse für sich, einmalig erhoben, ist etwas anderes als eine fortlaufend – im Zusammenhang mit anderen Daten – erhobene IP-Adresse. Damit sehe ich erneut die Tendenz beim BVerfG, dass IP-Adressen sich hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einer pauschalen Bewertung entziehen. Ob man damit aber Rückschlüsse auf die Frage des Personenbezugs nach §3 BDSG ziehen kann, bezweifle ich.

    Interessant für Webseitenbetreiber ist, dass das BVerfG sich zur Frage äußert, auf welcher Rechtsgrundlage IP-Adressen von Dienstebereibern erhoben werden dürfen (es ging um einen Dienstleister, der ein Bankingportal betreibt):

    Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen kommen sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch des Telemediengesetzes in Betracht. Nach § 96 Abs. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in §§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten Zwecke – Abrechnungszwecke, Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung – erforderlich ist; im Übrigen sind sie nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. […] Soweit die Speicherung der IP-Adresse allein für die Herstellung einer verschlüsselten Verbindung unter Nutzung fremder Telekommunikationsdienste erforderlich wäre, kommen als Rechtsgrundlage §§ 14, 15 TMG in Betracht.

    Das ist verdient durchaus Beachtung, da das BVerfG hier m.E. ausdrücklich feststellt, dass IP-Adressen auch von Webseiten auf Grund der §§96ff. TKG erhoben werden dürfen. Gerade die Möglichkeit der Erhebung zur Störungsbeseitigung bzw. Missbrauchsbekämpfung sollte hierbei nicht untergehen.

    Aus strafrechtlicher Sicht sollte man ein Auge darauf richten, dass das BVerfG (im Umkehrschluss) klar stellt, dass Ermittlungsbehörden sich auf den §161 I StPO stützen können, um einzelne IP-Adressen zu ermitteln. Erst wenn im Gesamtbild ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen ist, ist auch zwingend ein Richter zu fragen. Mit der hiesigen Begründung des BVerfG ist das keinesfalls zwingend oder automatisch der Fall.

  • Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten: Im Zweifel für die Mutter

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 4 R 715/08) hat sich mit der „Zweifelsregelung“ des §56 II S.8 SGB VI beschäftigt, der hinsichtlich der Erziehungszeiten normiert:

    Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.

    In der Sache hatten Mutter und Vater des Kindes übereinstimmend erklärt, die Erziehungszeiten geteilt zu haben. Beide erklärten gemeinsam – aber erst in einer Erklärung die am 18.07.2005 abgegeben wurde – dass der vater die Erziehungszeiten erhalten solle. Das Kind aber war bereits 1989 geboren, diesbezüglich setzt der §56 II SGB VI fest:

    Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt.

    Der Vater des Kindes sah sich in seinen Rechten verletzt, da eine Ungleichbehandlung vorliegen soll. Zur Erinnerung: Es gibt mit der Mutter keinen Streit, eine gemeinsame – nur eben sehr späte – Erklärung lag ja gerade vor. Allerdings sieht das Gesetz eine rückwirkende Erklärung nur für 2 Monate der Vergangenheit vor.

    Das LSG sieht hier keine durchgreifenden Probleme mit Blick auf das Grundgesetz. Denn:

    Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte – in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau – während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln.

    Damit ist die – wohl zu Recht – häufig kritisierte Zweifelsfallregelung des §56 SGB VI erst einmal gestützt, wobei mir zur Zeit nicht bekannt ist, ob in der Sache inzwischen das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. Die Argumentation des LSG ist dabei keineswegs „falsch“, ich denke, man wird sie in dieser Form (zumindest noch) aufrecht erhalten und vertreten können. Ich sehe aber erhebliche Zweifel, ob die Lösung des Gesetzgebers auch dann noch vertretbar ist, wenn – wie hier – eine übereinstimmende Erklärung vorliegt, die schlicht zu spät abgegeben wurde. Dass eine Erklärung nur noch für 2 Monate in die Vergangenheit abgegeben werden kann erscheint hier, auch mit Praktikabilitätsgründen, nicht mehr angemessen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierungen der vergangenen Jahre gezielt dafür werben, auch Väter in die häusliche Erziehungsaufgabe zu holen. Jedenfalls mit Blick auf dieses Bestreben erscheint es angemessen, die 2 Monatsregelung zumindest zu überarbeiten.

    An der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls immer „Pech“ haben muss. Grundsätzlich sollte man sich als Eltern heute rechtzeitig über die Erziehungszeiten Gedanken machen. In einem ähnlich gelagerten Fall war es uns übrigens – wenn auch mit erheblichem Aufwand, allerdings ohne Klage – möglich, auch nach 3 Jahren eine rückwirkende Verschiebung der Erziehungszeiten zu Gunsten des Vaters zu erreichen. Es kommt offensichtlich auf die zuständige Behörde und die Umstände des Einzelfalls an. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht.

  • Zensus 2011: Was tun, wenn der Fragebogen kommt?

    In den letzten Tagen häufen sich bei uns Anfragen bzgl. des Zensus 2011 (auch: Volkszählung) – Hintergrund ist wohl, dass die ersten Fragebögen raus sind. Und wer den sehr umfangreichen Fragebogen erst einmal in der Hand hat, den beschleicht ob des enormen Umfangs schnell ein schleichendes Gefühl des Unwohlseins. Hinzu kommt, dass inzwischen schon mehrfach Betroffene mir gegenüber geäußert haben, dass sie von dem Thema „Volkszählung 2011“ bisher gar nichts gehört hatten, zuerst an einen Betrugsversuch dachten und nur durch eine Google-Suche die Thematik gefunden haben. Die Fragen sind dann immer die gleichen:

    1. Muss ich das nun ausfüllen?
    2. Kann ich etwas tun, um mich zu wehren?
    3. Was war das mit der Verfassungsbeschwerde – kommt da noch was?
    4. Welche Fragen muss man an der Haustüre (im Rahmen einer Befragung) beantworten?
    5. Muss ich das Porto bezahlen?
    6. Was ist, wenn kein Brief ankommt?
    7. Ich habe einen Brief erhalten, aber an die falsche Anschrift – muss ich antworten?

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  • BVerfG: Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars

    Das BVerfG (1 BvQ 23/10) hat einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch den Betreiber einer „Shisha-Bar“ zurück gewiesen: Dieser ist von dem strikten bayerischen Rauchverbot betroffen und sieht – wohl zu Recht – seine Existenz bedroht. Das BVerfG aber sieht keine Verfassungswidrigkeit:

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>). Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht.

    Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Bars – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist.

    Es mag auf den ersten Blick abstrus wirken, ist aber im Gesamtlicht der bisherigen Entscheidung eine durchaus konsequente (und vorhersehbare) Haltung. Gleichwohl bezweifle ich, dass damit „Shisha-Bars“ der Garaus droht in Bayern. Es dürfte nicht lange dauern, bis man versucht, durch eine Entzerrung von gastronomischem Betrieb und „rauchendem Betrieb“ das Modell am Leben zu erhalten (Beispiel: Verkauf von Getränken als „ToGo Variante“ in einem angrenzenden Ladenlokal, die dann im „Shisha-Betrieb“ konsumiert werden können).

    So genannte „Herrenclubs“ sollten davon ohnehin nicht betroffen sein, da das aktuelle Rauchverbot auf Grund des Volksentscheides in Bayern nicht bei (echten) geschlossenen Gesellschaften gilt, abgestellt wird auf das Kriterium der „allgemeinen Zugänglichkeit“.

  • BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 256/08) hat sich zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und klar gestellt, dass sie in der im Jahr 2007 geplanten Version nicht rechtmäßig ist und – aber dass eine solche Datenspeicherung durchaus möglich sein kann.
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  • OLG Celle zum Richtervorbehalt bei der Blutprobe

    Das OLG Celle (32 Ss 101/10) hat sich wieder einmal mit der, unter Verstoss gegen den Richtervorbehalt gewonnenen, Blutprobe beschäftigt. Es geht um die Frage der Begründungserfordernisse bei der Revision wozu das OLG feststellt:

    Voraussetzung für die Prüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung. Diesen hat er spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der Hauptverhandlung direkt im Anschluss zu formulieren […] Daraus folgt, dass zu einem vollständigen Vortrag zur Überprüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot nicht nur die Mitteilung gehört, dass in einer Hauptverhandlung spätestens direkt im Anschluss an die Erhebung des Beweises widersprochen wurde, sondern auch, dass der Beweis nicht bereits zuvor in dieser oder einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben worden war.

    Man merkt an dieser Stelle noch einmal: Das Thema ist erheblich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint und auch keinem Laien mehr verständlich, warum man auch zwingend einen Rechtsanwalt als Betroffener hinzuzuziehen hat. Letztlich ist so mancher Sieg vor Gericht hier aber auch nur ein Teilsieg, da die Verwaltungsbehörden dennoch den Führerschein entziehen können (dazu auch hier) und einige Gerichte kein Problem mit der Verwertung haben.

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  • Wer ist der Vater?

    Dass man sich darum streitet, wer nun der Vater eines Kindes sein soll ist (leider) – nicht nur in diversen Fernsehformaten – Alltag. Auch dass mitunter in einem sehr begrenzten Zeitfenster auch durchaus eine Häufung potentieller Väter stattfindet ist gar nicht so unüblich. Was aber nun beim Bundesverfassungsgericht (15 UF 51/06) lag und seltsamerweise bisher keiner grossen Pressebeachtung begegnete, ist doch etwas besonderes: Im relevanten Zeitfenster hat die Mutter des Kindes mit zwei Männern geschlafen. Die eineiige Zwillinge waren.
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  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

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