Das LG Bad Kreuznach (1 S 84/16) konnte sich zu den vertraglichen Voraussetzungen eines Internet-Werbevertrages äussern. Es ging um die Frage, ob eine vertragliche Forderung besteht, wenn der Vertrag nicht hinreichend bestimmt ist – das Gericht zeigt dabei auf, dass ein vertraglich schlecht abgefasster Werbevertrag zu einem vollständigen Forderungsausfall führen kann. So macht das Gericht als erstes deutlich
Bei einem Internet- Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrages erschöpft sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB jedoch nicht in der Erstellung und bloßen faktischen Einstellung der Anzeige im Internet (…) Vor diesem Hintergrund kann sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg nicht in der schlichten Herstellung des Werkes (Erstellung und Einstellung der Anzeige im Internet) erschöpfen (…) Dementsprechend sind die Verantwortungsbereiche auch bei Internet- Verträgen verteilt. Soll der Unternehmer für den Besteller etwa lediglich eine Homepage entwerfen (klassischer Werkvertrag), die dieser auf einer eigenen Website veröffentlicht, gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, diese Homepage auch bekannt zu machen. Wenn aber – wie hier – eine Internet- Werbeanzeige auf einer Website des Unternehmers geschaltet werden soll („echter“ Werbevertrag), hat der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige Sorge zu tragen.
Damit zeigt sich das grosse Dilemma von Werbeverträgen: Der Auftraggeber möchte einerseits Erfolge sehen, der Auftragnehmer hat Sorge, sich zu kontrollierbar festzulegen. Das Gericht macht zu Recht deutlich: Ohne irgendeine Aussage zur Werbewirksamkeit ist der Vertrag schlicht zu unbestimmt.
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