Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (XI R 46/17) nun bestätigt.
(mehr …)Schlagwort: Bilanz
Eine Bilanz im Sinne des Steuerrechts ist eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Sie dient der steuerlichen Gewinnermittlung und bildet damit die Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen.
Die Bilanz besteht aus zwei Teilen: der Aktivseite und der Passivseite. Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte des Unternehmens wie Betriebsgrundstücke, Maschinen, Forderungen oder Bankguthaben ausgewiesen. Auf der Passivseite stehen die Schulden des Unternehmens, zum Beispiel Kredite, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Rückstellungen.
Der steuerliche Gewinn eines Unternehmens ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktivseite und dem Wert der Passivseite der Bilanz. Dabei werden bestimmte Wertänderungen wie Abschreibungen oder Wertminderungen berücksichtigt. Der steuerliche Gewinn bildet die Grundlage für die Ertragsbesteuerung des Unternehmens.
Die steuerliche Bilanzierung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das bedeutet, dass die Bilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen ist und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss, um für steuerliche Zwecke anerkannt zu werden. Die korrekte Bilanzierung und damit die steuerliche Gewinnermittlung sind für Unternehmen von großer Bedeutung, da Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu Steuernachzahlungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
Ladeinfrastruktur für e-Autos wird bald Pflicht
Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.
(mehr …)e-Bilanz: Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften
Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.
Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird. Dies hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt.
(mehr …)Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im kleinen Schadensersatz
Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) konnte somit erneut klarstellen, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:
Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)
BGH, VII ZR 173/16Die Entscheidung wird weiter unten zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden
Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten lediglich für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie die hiermit in engem Zusammenhang stehende Architektenhaftung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB für Mängel der Architektenleistung, die sich im Bauwerk verkörpert haben, verneint.
Die Ablehnung der fiktiven Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass der Besteller, der die Mängelbeseitigung durchführen lassen wolle, umfassend durch den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB vor der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung geschützt sei. Ein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Besteller in dem Fall, in dem er einen sein Integritätsinteresse betreffenden Mangelfolgeschaden beseitigen will, indes nicht zur Verfügung.
Etwas anderes folgt hierzu auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Architektenhaftung, da es sich hierbei um eine Sonderkonstellation handelt. So betont der Bundesgerichtshof, dass er ausschließlich für den Architekten- und Ingenieurvertrag aus den für diesen Vertrag geltenden Mängelrechten gemäß §§ 650p, 650q, 634 BGB und nur für Planungs- und Überwachungsfehler der Architekten und Ingenieure, die sich im Bauwerk realisiert haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags herleitet.
Dies begründet der BGH damit, dass die Leistung des Architekten in besonders engem Maße mit dem zu errichtenden Bauwerk und der Bauleistung verknüpft sei. Dies zeige sich auch darin, dass eine mangelhafte Leistung des Architekten typischerweise zu einem mangelhaften Bauwerk führe. Da das Bauwerk von Anfang an mangelhaft sei, sei nicht das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen, sondern es handele sich um eine Konstellation, die das Leistungsinteresse berühre (so zitiert nach Oberlandesgericht Köln, 11 U 247/21).
Wichtig: Diese BGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Architekten, Softwareentwicklern oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im (Bau-)Werk bereits verwirklicht hat, hat der Auftraggeber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.
(mehr …)Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-6 U 20/15) hat die rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten beim Verkauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen geäußert und hierbei betont, welch hohe pflichten Verkäufer hierbei regelmäßig haben:
Nach gefestigter Rechtsprechung besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil – auch ungefragt – über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Den Verkäufer eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen trifft eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wobei an die hierbei anzuwendende Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Verkäufer erkennbar kann sich der Kaufinteressent ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen. Dies gilt auch für den sachkundigen Kaufinteressenten, da dieser als Außenstehender besonders abhängig ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Informationen zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens. Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. nur BGH, Urt. v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 ff./juris Tz. 19 und Buchta in Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 8. Auflage 2015, Teil 14 C. 14.48). Nichts grundlegend Anderes kann gelten, wenn der Käufer – wie hier – neben den Geschäftsanteilen auch Darlehensforderungen des Verkäufers gegenüber der (Tochter-)Gesellschaft erwirbt. Auch die Werthaltigkeit und die Realisierbarkeit der erworbenen Forderungen hängen von der Ertragslage sowie der Zahlungs- und Überlebensfähigkeit des erworbenen Unternehmens ab.
Haftung des Geschäftsführers: Ertrags- und Finanzplan ist Grundlage für positive Fortführungsprognose
Beim Oberlandesgericht Köln ging es in einem von uns geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Frage einer positiven Fortführungsprognose. Hintergrund ist – kurz gefasst – dass der Geschäftsführer eines Unternehmens finanziell in Anspruch zu nehmen ist, wenn er bei mangelnder positiver Fortführungsprognose nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das OLG macht deutlich, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind und insbesondere die spätere Bewertung nicht ausreichend ist, wenn kein geeigneter Ertrags- und Finanzplan vorlag, das Risiko für nicht beratene Geschäftsführer damit enorm ist:
Es mag zwar in tatsächlicher Hinsicht durchaus richtig sein, dass eine Fortführung des Unternehmens nach den der Buchführung und den Abschlüssen zu entnehmenden Unternehmensdaten unter den vom Sachverständigen erläuterten Voraussetzungen eines aussagekräftigen und plausiblen Unternehmenskonzepts sowie eines schlüssigen Finanzplans möglich war. Aber es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. eines wegen mangelnder eigener Sachkunde des Gerichts gerichtlich bestellten Sachverständigen, allein fußend auf den Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüssen
und allgemeinen Angaben des Geschäftsführers ein solches Unternehmenskonzept sowie einen entsprechenden Finanzplan erstmalig aufzustellen und aus diesen selbst aufgestellten Vorgaben darüber hinaus eine positive Fortführungsprognose abzuleiten. Denn die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung müssen bei Auftreten einer rechnerischen Überschuldung selbst einen aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen Unternehmenskonzept gehabt haben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09 -, juris Rn. 13: „Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte…“).Die Aufstellung eines so beschaffenen Ertrags- und Finanzplans sowie eines Unternehmenskonzepts kommt nicht nur eine Bedeutung als objektive Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose zu. Vielmehr liegt hierin auch die Konkretisierung des als innere Tatsache nur über äußere Tatsachen erschließbaren Fortführungswillens der Geschäftsführung. Eine positive Fortführungsprognose kann deshalb vom Gericht und einem hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich nur gestützt auf einen seitens der Geschäftsführung zeitnah aufgestellten Ertrags- und Finanzplan sowie ein ebenso zeitnah erstelltes Unternehmenskonzept bejaht werden. Ohne eine solche Grundlage liegen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose vor. Es obliegt den in Anspruch genommenen Gesellschaftern, die betreffenden Umstände darzulegen, wenn der Insolvenzverwalter eine Überschuldung unter Liquidationsgesichtspunkten hinreichend konkret behauptet und sie die Positionen der Überschuldungsbilanz unter Liquidationsgesichtspunkten nicht erfolgreich anzugreifen vermögen. Die Aufgabe des Gerichts und des zu seiner sachkundigen Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen beschränkt sich dann im Wesentlichen darauf, die vorgetragenen Umstände bzw. zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen unter
Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Dementsprechend hat ein eingeschalteter Sachverständiger bei zutreffender Anleitung durch das Gericht zunächst zu prüfen, ob den ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen oder/und dem Parteivorbringen Pläne und Konzepte im oben genannten Sinne zu entnehmen sind. Fehlt es daran, scheidet eine positive Fortführungsprognose von vornherein aus. Sind solche Pläne und Konzepte vorhanden, muss ihre Plausibilität geprüft werden.GmbH & Co. KG: Zahlung aus Vermögen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Der Bundesgerichtshof (II ZR 360/13) hat sich mit Auszahlungen bei einer GmbH & Co KG an den Gesellschafter der Komplementär-GmbH beschäftigt und festgestellt:
- Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.
- Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Zum Anspruchsgegner bei Forderung von Gewinn nach Auflösung
Das OLG Köln (5 U 177/12) hat sich zum Anspruchsgegner bzw. der konkreten Forderung auf Gewinnauszahlung nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geäußert:
Einen Anspruch auf Gewinn (§ 721 BGB), der bei Auflösung der Gesellschaft dem Überschuss im Sinne von § 735 BGB und damit einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben entspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. § 721 Rdn. 2), hat der Kläger nicht im Ansatz dargelegt.
Dazu müsste der Kläger eine Auseinandersetzungsbilanz vorlegen oder zumindest eine einfache Auseinandersetzungsrechnung erstellen, die die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2009 wieder gibt, und deren Inhalt im Prozess vortragen. (…)
Im Übrigen würde sich ein Anspruch des Klägers auf Gewinn grundsätzlich gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Beklagten als Mitgesellschafter richten. Zwar kann ein Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Auseinandersetzungs- und Ausgleichsanspruch unmittelbar gegen den Mitgesellschafter geltend machen, wenn sonstiges Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden ist (BGH, Urteile vom 5.7.1993 – II ZR 234/92, iuris Rdn. 15, abgedruckt in ZIP 1993, 1307 ff., vom 14.12.1998 – II ZR 360/97, iuris Rdn. 19, abgedruckt in NJW 1999, 1180 f. und vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, iuris Rdn. 10 f., abgedruckt in NJW-RR 2006, 468 f.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall indessen schon deshalb nicht vor, weil die Gesellschaft über Vermögen in Gestalt eines Anspruchs auf Rückerstattung der unberechtigten (Mehr-)Entnahmen des Beklagten von den Gesellschaftskonten und – nach dem Vorbringen des Beklagten – auf Rückerstattung unberechtigter (Mehr-)Entnahmen des Klägers aus dem Bargeldbestand verfügt.
Verkehrsrecht: Das neue Punktesystem und die Punktereform 2014
Die geplante Reform des „Punktesystems“ („Punktereform“) für Autofahrerist ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten, seitdem ist von einem „Fahreignungsregister“ zu sprechen. Im März 2015 hatte das Ministerium für Verkehr eine erste positive Zwischenbilanz gezogen, auch im anwaltlichen Alltag sind letztlich im Jahr 2016 die Probleme überschaubar. Probleme insbesondere mit Übergangsfristen werden zuletzt von Kalus in DAR1/2016, Seite 2ff. dargestellt.
Ich möchte im Folgenden auf einige wesentliche Aspekte hinweisen, soweit sie sich aus der Reform ergeben haben. Wir sind im gesamten Verkehrsrecht, auch rund um den Führerschein für Sie tätig.
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Schmerzensgeld beim Fußball: Welches Foul wird teuer?
Beim OLG Düsseldorf (1 O 181/09) hat man sich kürzlich mit einer Verletzung im Rahmen eines Fussballspiels beschäftigt. Das OLG zum Sachverhalt:
Der Kläger, damals 14-jähriger Verteidiger des 1. FC Mönchengladbach, und der Beklagte, 14-jähriger Stürmer der Spielvereinigung Odenkirchen, gerieten bei einem Pokalspiel am 11.10.2008 aneinander. Der Schiedsrichter ahndete das Verhalten des Beklagten mit einer „Gelben Karte“. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelbruch und einen zweifachen Unterschenkelbruch. Er musste drei Monate Gehhilfen benutzen und war dann noch drei Monate durch eine Knieschiene eingeschränkt. Die Brüche sind folgenlos verheilt. […] Das Landgericht Mönchengladbach war nach einer Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass hier ein grober Regelverstoß und eine unfaire, übermäßig harte oder brutale Attacke vorgelegen haben.
Am 29.09.2011 war der Verhandlungstermin, dabei hat man sich in der Sache auf einen (Widerrufs-)Vergleich geeinigt: Gezahlt werden sollen 1.500 Euro. Da der Kläger ursprünglich 9.500 Euro eingeklagt hatte, wird die Sache für ihn insofern – wenn man keine gesonderte Kostentragungspflicht wegen der Prozesskosten in den Vergleich aufgenommen hat – wahrscheinlich eher unschön werden in der Bilanz.
Manche werden sich aber fragen: Muss man bei Verletzungen nach einem Foul immer Schmerzensgeld zahlen?
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Standardsoftware als Ware
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.
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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. (mehr …)
Werbungskosten: Ausbildungsaufwendungen für einen „neuen“ Beruf
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus einem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. Damit sind die Kosten grundsätzlich voll abziehbar.
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