Im anhaltenden Bilanzskandal um Wirecard hat die Staatsanwaltschaft München I zwei weitere ehemalige Vorstandsmitglieder angeklagt: Einen früheren Finanzvorstand und eine ehemals für die Produktentwicklung zuständige Person. Beide sehen sich schweren Untreuevorwürfen gegenüber und sollen Kredite sowie Zahlungen an insolvente und dubiose Firmen genehmigt haben, ohne ausreichende Sicherheiten zu verlangen oder den Aufsichtsrat zu informieren.
(mehr …)Schlagwort: Bilanz
Eine Bilanz im Sinne des Steuerrechts ist eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Sie dient der steuerlichen Gewinnermittlung und bildet damit die Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen.
Die Bilanz besteht aus zwei Teilen: der Aktivseite und der Passivseite. Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte des Unternehmens wie Betriebsgrundstücke, Maschinen, Forderungen oder Bankguthaben ausgewiesen. Auf der Passivseite stehen die Schulden des Unternehmens, zum Beispiel Kredite, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Rückstellungen.
Der steuerliche Gewinn eines Unternehmens ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktivseite und dem Wert der Passivseite der Bilanz. Dabei werden bestimmte Wertänderungen wie Abschreibungen oder Wertminderungen berücksichtigt. Der steuerliche Gewinn bildet die Grundlage für die Ertragsbesteuerung des Unternehmens.
Die steuerliche Bilanzierung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das bedeutet, dass die Bilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen ist und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss, um für steuerliche Zwecke anerkannt zu werden. Die korrekte Bilanzierung und damit die steuerliche Gewinnermittlung sind für Unternehmen von großer Bedeutung, da Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu Steuernachzahlungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646


Kreditbetrug
Kreditbetrug nach § 265b StGB: Der Kreditbetrug nach § 265b StGB ist ein ernst zu nehmendes Delikt im Wirtschaftsstrafrecht, das sich auf den Bereich der Kreditvergabe konzentriert. Dieser Beitrag erklärt, was Kreditbetrug ist, welche Handlungen unter diesen Tatbestand fallen und welche Risiken für Unternehmen und deren Führungskräfte bestehen.
(mehr …)
BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal
In einem aufsehenerregenden Urteil vom 10. Januar 2024 (III ZR 57/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht haftbar gemacht werden kann für die Verluste, die Anleger durch den Zusammenbruch von Wirecard erlitten haben. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Punkt in der juristischen Aufarbeitung des Wirecard-Skandals.
(mehr …)
Populismus in modernen Gesellschaften
Populismus hat in den letzten Jahrzehnten einen bemerkenswerten Aufstieg erlebt und prägt mittlerweile die politischen Landschaften vieler Länder. Doch während populistische Bewegungen oft mit der Hoffnung auf eine Rückbesinnung auf die „wahre Stimme des Volkes“ antreten, zeigt sich zunehmend, dass populistische Regierungen erhebliche negative Auswirkungen auf die demokratischen Institutionen und die gesellschaftliche Stabilität haben.
Von der Aushöhlung der Gewaltenteilung über die Einschränkung der Pressefreiheit bis hin zur Polarisierung der Gesellschaft – die Folgen populistischer Machtausübung sind tiefgreifend und besorgniserregend. Dieser Artikel beleuchtet die schleichende Erosion demokratischer Werte unter populistischen Regierungen und zeigt auf, wie sie langfristig die Fundamente unserer Demokratien gefährden.
(mehr …)
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kommt im Steuerstrafverfahren regelmäßig besondere Bedeutung zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (1 StR 207/23) ganz aktuell noch einmal die Grundlagen zusammengefasst. Insbesondere bei unvollständig verbuchten Eingangs- und Ausgangsumsätzen kann sich das Gericht seine Überzeugung von deren Umfang aufgrund eigener Schätzung bilden.
(mehr …)
Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen
Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO, wie das OLG Frankfurt (4 U 158/22) entschieden hat.
(mehr …)Kein Verweis auf geringere Mangelbeseitigungskosten bei unsicherer Mangelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof (V ZR 134/22) hat klargestellt, dass der Käufer, der vom Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden kann, wenn der Mangel damit nicht zweifelsfrei beseitigt werden kann.
Der BGH wandte sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, der kaufvertragliche Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB könne nur nach den voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten und nicht nach dem Minderwert der Kaufsache bemessen werden, weil die Mängelbeseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Kaufsache ausmachten.
(mehr …)
Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“
Nach mündlicher Verhandlung am 24.05.2023 hat das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH) in einem am 26.07.23 verkündeten Urteil der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, es künftig zu unterlassen hat,
- Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und
- Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“
zu bewerben.
(mehr …)
OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.
Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!
(mehr …)
OLG Düsseldorf: Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ (PM)
Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.
Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Rechtsprechung des OLG Schleswig sowie des OLG Frankfurt. Die ausführliche Besprechung der Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie hier bei uns!
(mehr …)
Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung
Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO (früher § 64 Satz 1 GmbHG) ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22.
Das OLG macht insoweit deutlich, dass in dem Moment, in dem eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, die Beweislast nicht mehr beim Anspruchsteller (dem Insolvenzverwalter) liegt; inspweit führt das OLG zum ehemaligen §64 GmbhG aus:
(mehr …)Nach § 64 S. 2 GmbHG aF wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 27.10.2020, a.a.O., S. 96 Rn. 53). Der Beklagte hat dabei auch die gegen ihn streitende Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife zu widerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17, BeckRS 2019, 31312 Rn. 20). Hierzu hat er nichts vorgetragen, er hat vielmehr eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgestritten.
Im Falle einer Zahlungseinstellung bleibt dem Beklagten zwar die Möglichkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er konkret vorträgt und ggf. beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweist. Das bloße Bestreiten genügt insoweit nicht. Der Beklagte ist als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, vielmehr gehalten, zu einer Liquiditätsbilanz, die Zahlungsfähigkeit belegen soll, konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381, 388 Rn. 66). Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag hierzu.
Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021: Kein Ordnungsgeldverfahren vor 11.4.2023
Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endet bereits am 31.12.2022. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
(mehr …)Bundesarbeitsgericht: Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
(mehr …)
NIS2-Richtlinie
Es ist so weit: Die NIS2-Richtlinie wird endlich kommen. Schon Ende des Jahres 2020 hatte man erkannt, dass die bisherige NIS-Richtlinie den Anforderungen nicht mehr hinreichend gewachsen ist und es wurde – entsprechend der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – die Überprüfung der Richtlinie bis Ende des Jahres 2020 beschleunigt, eine Folgenabschätzung durchgeführt und ein neuer Vorschlag vorgelegt.
In diesem Beitrag (zuletzt aktualisiert im März 2023) finden Sie wesentliche Informationen rund um die NIS2-Richtlinie und deren Wirkungen auf Unternehmen. Die NIS2-Richtlinie ist seit 2026 in Deutschland umgesetzt, dazu lesen Sie hier mehr bei uns.
(mehr …)
OLG FFM: Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend
Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.
Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2022, Az. 3-12 O 15/22) – Quelle: Pressemitteilung des GerichtsZur umweltbezogenen Werbung bei uns:
- Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“
- OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität
- OLG FFM: Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend
- LG MG: Werbung mit Klimaneutralität bei Kompensationsmaßnahmen
- OLG SH: Irreführung bei Werbung für Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral“
- Green Claims: EU-Kommission nimmt Greenwashing ins Visier
- Empowering Consumers Directive
- European Critical Raw Materials Act
- Recht auf Reparatur geplant
Aus der Entscheidung des OLG:
Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2016, 1076 – LGA tested). Letztendlich bestimmt sich die Wesentlichkeit einer Information nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.
aa) Der Klimaschutz ist für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität kann daher erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben (a.A. wohl OLG Schleswig DB 2022, 2398, 2402). Der Begriff „klimaneutral“ ist für den verständigen Durchschnittsverbraucher einerseits schon aus sich heraus verständlich und hat – anders als etwa der Begriff „umweltfreundlich“ – einen bestimmten Inhalt. Die gegenteilige Ansicht, wonach der Begriff überhaupt keine klaren Konturen hat oder mit der Angabe „emissionsfrei“ verwechselt werden könnte (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.3.2022 – 3-10 O 14/22 – klimaneutrale Reinigungsmittel; Münker/Vlah, ZLR 2022, 541, 553), teilt der Senat nicht. Maßgeblich ist das Verkehrsverständnis. Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstehen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig DB 2022, 2398, 2401). Gleichwohl besteht ein Interesse an einer Aufklärung, über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verkehr geht z.B. nicht davon aus, dass ein Unternehmen, das sich als „klimaneutral“ bezeichnet, allein auf Ausgleichsmaßnahmen Dritter bzw. auf den Kauf von Zertifikaten setzt. Der Zertifikatehandel und andere Kompensationsmöglichkeiten stehen – jedenfalls aus Verbrauchersicht – in dem Verdacht, das betreffende Unternehmen betreibe nur sog. „Greenwashing“, ohne dass der Klimaschutz tatsächlich maßgeblich verbessert wird (vgl. Münker/Vlah ZLR 2022, 541, 546 f. m.w.N.). Dieses Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Der Verbraucher hat daher ein erhebliches Interesse an der Information, ob die Klimaneutralität (auch) durch eigene Einsparmaßnahmen erreicht wird oder nur durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten bzw. durch die Unterstützung von Klimaprojekten Dritter.
bb) Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem vorliegenden Logo „Klimaneutral – Unternehmen – www.(…).com“ der Sache nach um ein Gütesiegel handelt. Jedenfalls wird die logoartige Gestaltung vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher im Kontext der Werbung so aufgefasst. Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Gütesiegel oder Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt dabei grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der das Siegel vergebenden Stelle (BGH GRUR 2020, 299 Rn 32 – IVD-Gütesiegel). Gleichwohl besteht – ähnlich wie bei Warentests – regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist (BGH GRUR 2020, 299 Rn 26 – IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2016, 1076 Rn 39 – LGA tested).
c) Im Ergebnis ist daher eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden. Ferner müssen Informationen bereitgestellt werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt ist. Eine Aufklärung über weitere Details der Klimabilanzierung, etwa über den Umfang von Reduzierungsmaßnahmen im Verhältnis zum ermittelten Ausstoß oder über den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts, ist hingegen nicht erforderlich. Derart detaillierte Informationen wird der Verbraucher – jedenfalls bei der Anschaffung geringwertiger Alltagsgegenstände wie der nach Anlage Ast10 beworbenen Reinigungsmittel – bei seiner Kaufentscheidung nicht berücksichtigen. Er hat in der Regel kein Interesse, den Einzelheiten der Zertifizierungsentscheidung auf den Grund zu gehen.
Umwelt und Strafrecht
Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!

