Das Amtsgericht Bielefeld (42 C 1001/14) hat sich im Februar 2015 nochmals umfassend zur Beweislast bei Internetzugängen geäußert, die von der ganzen Familie genutzt werden. Die Entscheidung des Ag Bielefeld gibt hierzu nochmals einen ganz brauchbaren Überblick.
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Schlagwort: Beweislast
Die Beweislast im Zivilprozess bezeichnet die Pflicht einer Partei, die für ihre Rechtsposition relevanten Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einem Zivilprozess einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis für diesen Anspruch erbringen muss.
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet, die Beweislast trägt. Sie muss ihre Behauptungen in der Regel durch Vorlage von Urkunden, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beweisen. Die Gegenpartei hat dann die Möglichkeit, die Beweise der anderen Partei zu widerlegen oder eigene Beweise vorzulegen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus der Rechtsprechung ergeben können. So kann die Beweislast umgekehrt werden, wenn es für eine Partei besonders schwierig oder unmöglich ist, den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, während die andere Partei leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen hat.
Insgesamt ist die Beweislast ein wichtiges Element des Zivilprozesses, da sie die Parteien dazu anhält, ihre Ansprüche und Argumente auf eine solide Tatsachengrundlage zu stellen.
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Filesharing-Klage: AG Bielefeld zur Beweislast bei Familien
Filesharing-Klage: Zur Vermutung der Täterschaft (AG Köln)
Beim Amtsgericht Köln (125 C 635/14) ging es wieder einmal um die Frage, ob eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers dafür spricht, dass er der Täter von begangenen Urheberrechtsverletzungen ist. Dies wird durch das Gericht – wie inzwischen in Köln üblich – zurückgewiesen unter Hinweis auf die Nutzung durch Familienmitglieder. Schön ist dabei der kleine Haken in Richtung „tendenziöser Rechtsprechung“.
(mehr …)Lebensmittelwerberecht: BGH zur Health-Claims-Verordnung und Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
Der Bundesgerichtshof (I ZR 36/11) hat sich in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung zu zahlreichen Fragen rund um die Health-Claims-Verordnung positioniert. Im Folgenden werden wesentliche Aspekte aus dieser Entscheidung hervor gehoben.
(mehr …)Links zu gesundheitsbezogenen Werbeaussagen:
- Lebensmittelwerbung – ein Rundblick zur Bewerbung von Lebensmitteln und Urteilen dazu
- Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
- Lebensmittelinformationsverordnung: Allergenkennzeichnung und Informationspflichten zu Zusatzstoffen
- Wann sind gesundheitsbezogene Angaben beigefügt?
- Lebensmittelwerberecht beim BGH
- Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten

Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.
(mehr …)Die Einwilligung im Datenschutzrecht
Datenschutzrechtliche Einwilligung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Praxis regelmäßig aufgrund einer vom Betroffenen erteilten Einwilligung durchgeführt. Gerade im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern kommt der datenschutzrechtlichen Einwilligung im geschäftlichen Alltag eine herausragende Rolle. Dabei gibt es inzwischen nicht nur eine klare rechtliche Regelung zu den Umständen einer solchen Einwilligung, sondern darüber hinaus auch eine sehr dezidierte Rechtsprechung.
Im Folgenden soll zur datenschutzrechtlichen Einwilligung ein grundsätzlicher Überblick geboten werden.
(mehr …)Kaufrecht: Zur Annahme der Arglist beim Haftungsausschluss
Es ist das wohl schlimmste, was einem Gericht ins Stammbuch geschrieben werden kann – die Feststellung, dass ein gerichtliches Urteil gegen das Willkürverbot verstößt. Eben dies stellte nun das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3271/14) hinsichtlich einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts fest und bietet auf diesem Wege etwas seltenes, nämlich zivilrechtliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, hierbei zur Frage der Arglist beim Kaufvertrag.
Hintergrund ist §444 BGB, der bei arglistigem Verschweigen eines Mangels dem Verkäufer verweigert, sich auf einen eventuell vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Besondere Rolle spielt dies beim Verkauf von Immobilien, wo notariell ein Haftungsausschluss standardmäßig vorgesehen ist, aber auch beim Verkauf von (gebrauchten) PKW von Verbraucher an Verbraucher.
(mehr …)Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft
Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis trifft, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.
Gelingt der Gesellschaft die Darlegung solcher Umstände, ist es sodann Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
(mehr …)Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Health-Claims-Verordnung („HCVO“): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel. Wer für Lebensmittel und insbesondere Nahrungsergänzungsmittel wirbt, muss die EG-Verordnung 432/2012 (Health-Claims“-Verordnung, HCVO, hier als PDF) beachten, mit der die Werbung mit gesundheitsbezogenen oder nährwertbezogenen Angaben reguliert wird.
In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über Grundprinzipien und Streitfragen rund um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bietet Verteidigung im Lebensmittelstrafrecht rund um die Health Claims Verordnung (HCVO), etwa bei strafbarer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.
(mehr …)Links zu gesundheitsbezogenen Werbeaussagen:
- Lebensmittelwerbung – ein Rundblick zur Bewerbung von Lebensmitteln und Urteilen dazu
- Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
- Lebensmittelinformationsverordnung: Allergenkennzeichnung und Informationspflichten zu Zusatzstoffen
- Wann sind gesundheitsbezogene Angaben beigefügt?
- Lebensmittelwerberecht beim BGH
- Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten
Urheberrecht: Nachweis der Nutzungsberechtigung im Streitfall
Im Fall des Streits um (nicht) erteilte Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung hier den Nachweis der „Rechtekette“ faktisch bis zum Urheber fordert. Wem dieser Nachweis nicht gelingt, der wird mit einer Klage wegen einer vermeintlichen Verletzung von Nutzungsrechten letztlich scheitern. Das Landgericht Köln (14 O 287/13) hat dies nochmals verdeutlicht.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Zur Beweislast bei Klage gegen Spitzenstellungswerbung
Der BGH (I ZR 84/13) hat entschieden, dass auch bei einer Spitzenstellungswerbung (Alleinstellungsbehauptung) für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass besteht, wenn er die für die Beurteilung der Spit- zenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. So führt der BGH u.a. aus:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen bei der Klägerin. Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 – I ZR 1/76, GRUR 1978, 249, 250 = WRP 1978, 210 – Kredit- vermittlung; Urteil vom 7. Juli 1983 – I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 – Schuhmarkt; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 22 = WRP 2010, 636 – Hier spiegelt sich Erfahrung).
Spitzenstellungsbehauptung im Werberecht: Zur Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung
Beim OLG Frankfurt (6 U 64/13) ging es um die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“. Solche Aussagen werden gerne genutzt, etwa wenn man die „Nr.1 im Bereich X“ ist oder sich zum „Marktführer“ erklärt. Konkurrenten sehen das naturgemäß eher ungerne und bestreiten auch häufig eine solche Vormachtstellung – vor Gericht wird dann darum gestritten, ob eine solche Erklärung zu unterlassen ist.
Das OLG hat im vorliegenden Fall nun festgestellt, dass in der betreffenden Äußerung eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung liegt, wenn der Werbende nicht der Anbieter mit den größten Umsätzen in diesem Bereich ist.
(mehr …)Verbogene iPhones: Ein Gewährleistungsfall
Es ist soweit, ich wurde auf den – jedenfalls für mich – ersten Fall eines verbogenen iPhones in Deutschland aufmerksam. Bei Mobilegeeks findet sich ein Artikel, auf Facebook wurde der Account „Telekom hilft“ darauf hingewiesen.
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Button-Lösung & Informationspflichten: Button mit „Kaufen“ nicht ausreichend – Schadensersatz bei Verletzung von Informationspflichten
Das Amtsgericht Köln (142 C 354/13) hat eine vielbeachtete und durchaus interessante Entscheidung zum Thema Beschriftung eines Buttons im Online-Shop getroffen. Vor allem fand die Entscheidung Beachtung, weil hier (angeblich) entschieden wurde, dass die Beschriftung eines Buttons mit „Kaufen“ nicht ausreichend ist im Sinne der Button-Lösung. Doch auch darüber hinaus wird es sehr interessant.
Button mit „kaufen“?
Als seinerzeit die so genannte „Button-Lösung“ kam, ging es um so genannte Abfallen oder „Kostenfallen“. Die Idee war damals, dass ein Verbraucher genau wissen muss, ob er gerade eine Zahlungspflicht eingeht oder nicht. Daher sollte der letztendliche Bestellbutton mit einer klaren eindeutigen Beschriftung, wie etwa „Kostenpflichtig Bestellen“, versehen sein. Beim AG Köln ging es nun um die Frage, ob die Beschriftung mit „Kaufen“ ausreichend ist oder nicht. Das Amtsgericht hat dies erst einmal grundsätzlich in Frage gestellt:
Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68). Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.
Das klingt allgemein, ist aber im Hinblick auf den Einzelfall zu lesen – hier ging es nämlich tatsächlich um ein Online-Abonnement. Hierzu führt das Gericht dann treffend aus:
Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.
Im vorliegenden Fall, wo online ein Abonnement abgeschlossen werden sollte, sind Überlegungen in Richtung „Kauf auf Probe“ weder vollkommen abwegig (vom Gedanken einer Testphase her gesehen), noch passt ein „Kaufen“ wenn ein Zugang zeitweise erworben werden soll. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Gerichts meines Erachtens dann auch zu würdigen: Es geht weniger um allgemeine Ausführungen mit Anspruch auf Absolutheit, als vielmehr um eine Würdigung die im Fall eines Abonnements zutreffend ist.
Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Informationspflichten
Sehr viel Interessanter wird es aber danach: Das Gericht weist nämlich treffend darauf hin, dass hier eine Belehrung dahin gehend hätte erfolgen müssen, dass kein Widerrufsrecht besteht. tatsächlich wurde aber gar keine Aussage hinsichtlich des Widerrufsrechts getroffen. Diese Verletzung der Informationspflicht soll dann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben.
Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH (XI ZR 262/10), der eine Beweislastumkehr annimmt, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt werden. Diese Beweislastumkehr führt dazu, dass derjenige der diese Pflichten verletzt beweisen muss, dass der andere Vertragspartner trotzdem den Vertrag geschlossen hätte. Diese Rechtsprechung hat Ihre Grundlage im Bereich der Kapitalanlage und Prospekthaftung, ob sie wirklich auf Verbraucherinformationspflichten im Fernabsatz übertragbar ist, bleibt noch abzuwarten – es ist aber weder abwegig noch aus der Luft gegriffen. Hier droht also eine empfindliche Konsequenz für Anbieter von kommerziellen Lösungen.
Fazit: Vorsicht im Verbraucherrecht
Meines Erachtens reicht eine Beschriftung mit „Kaufen“, gleichwohl sieht man, es droht ein Risiko. Daher: Lieber mit „Kostenpflichtig Bestellen“ beschriften. Ein hohes Risiko ist zu sehen, wenn die Rechtsprechung hinsichtlich des Schadensersatzes Schule macht: Nicht nur im Fernabsatz, sondern bei Verbraucherverträgen schlechthin, auch im stationären Handel, gibt es inzwischen diverse Informationspflichten. Es kann nur geraten werden, sich hierüber zu informieren und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen diese umfassend zu erfüllen.
Wettbewerbsrecht: Zur Werbung eines Arztes mit therapeutischer Wirkung der Magnetfeld- und Lasertherapie
Beim Landgericht Dortmund (25 O 124/14) ging es um die Werbung eines Arztes für die so genannte „Magnetfeldtherapie“ bzw. „Lasertherapie“. Dieser bewarb die bei ihm angebotene „Therapien“ unter anderem mit Aussagen wie
heilsamen Wirkung der Magnetfelder
Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates
gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung
erhöhte Nervenregeneration
aktiver KnochenaufbauEine solche Werbung wurde dem Arzt allerdings untersagt.
(mehr …)AGG: Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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