Saisonarbeitsverhältnis: Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht, wie das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 7 AZR 582/17 – klar gestellt hat.
Saisonarbeitsverhältnis – Beschäftigung nur während der Saison
> Anwälte spezialisiert auf Strafrecht & IT-Recht <