Schlagwort: Ausspähen von Daten

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Ausspähen von Daten (§202a StGB): Ein strafrechtlich relevantes Ausspähen von Daten liegt vor, wenn jemand unbefugt in einen fremden Computer oder ein fremdes Netzwerk eindringt, um dort Daten auszuspähen oder zu kopieren. Der Straftatbestand ist in § 202a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkt Strafverteidigung im Cybercrime und ihr Strafverteidiger beim Vorwurf Ausspähen von Daten (§202a StGB)!

Das Ausspähen von Daten kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dazu gehören beispielsweise das Hacken von Computersystemen, das Knacken von Passwörtern, das Ausnutzen von Sicherheitslücken oder das Eindringen in fremde Netzwerke. Auch das Abfangen von E-Mails oder das Auslesen von personenbezogenen Daten auf Speichermedien wie USB-Sticks kann als Ausspähen von Daten gewertet werden.

Das Strafmaß für das Ausspähen von Daten kann sehr hoch sein und reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Das genaue Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Umfang der ausspionierten Daten, dem durch die Tat verursachten Schaden und der Motivation des Täters.

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Das Urteil: „Webcam-Hacker“ aus Aldenhoven ist schuldig

    Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht.
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  • Amtsgericht Nürtingen zum SIM-LOCK entfernen

    Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren Handys entfernt haben. Nun gibt es bei denjenigen, die gewerbsmäßig SIM-LOCKs entfernen, kein Problem eine Strafbarkeit anzunehmen, bewegt man sich doch im Dunstkreis des §17 II Nr.2 UWG. Aber eine Strafbarkeit des Einzelnen, der einen SIM-LOCK durch einfache Eingabe eines Freischaltcodes beseitigt? Undenkbar. Oder?

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  • Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A „stiehlt“ den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen „abgeluchst“ hat) im Rahmen eines Computerspiels „Items“ ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

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  • Aktuelles zum Skimming

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss – ich hatte hier berichtet und kommentiert.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Bezüglich dieser Argumentation kann ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, hier hat sich inhaltlich nichts getan.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelles zum Skimming 2010

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • IT-Strafrecht: Zur Auslegung von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der
    Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach
    Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
    Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a
    (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet,
    indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat
    ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
    anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die
    Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über
    Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001
    zurück.

    Auf Grund einer Verfassungsbeschwerde konnte sich das BVerfG nun zur Auslegung des §202c StGB äußern und klären, dass Dual-Use-Tools hiervon grundsätzlich nicht erfasst sind.
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