Schlagwort: Ausspähen von Daten

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Ausspähen von Daten (§202a StGB): Ein strafrechtlich relevantes Ausspähen von Daten liegt vor, wenn jemand unbefugt in einen fremden Computer oder ein fremdes Netzwerk eindringt, um dort Daten auszuspähen oder zu kopieren. Der Straftatbestand ist in § 202a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkt Strafverteidigung im Cybercrime und ihr Strafverteidiger beim Vorwurf Ausspähen von Daten (§202a StGB)!

Das Ausspähen von Daten kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dazu gehören beispielsweise das Hacken von Computersystemen, das Knacken von Passwörtern, das Ausnutzen von Sicherheitslücken oder das Eindringen in fremde Netzwerke. Auch das Abfangen von E-Mails oder das Auslesen von personenbezogenen Daten auf Speichermedien wie USB-Sticks kann als Ausspähen von Daten gewertet werden.

Das Strafmaß für das Ausspähen von Daten kann sehr hoch sein und reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Das genaue Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Umfang der ausspionierten Daten, dem durch die Tat verursachten Schaden und der Motivation des Täters.

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Reform des Datenstrafrechts geplant

    Reform des Datenstrafrechts geplant

    Das Bundesjustizministerium hat in seinen „Eckpunkten
    des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ mitgeteilt, dass man die §§202a ff. StGB im Jahr 2024 modernisieren möchte. Vorausgegangen waren – wie üblich politisch gefärbte – „Expertenanhörungen“.

    Man teilt nun mit, dass nach Auswertungen des Symposiums Eckpunkte für einen Gesetzentwurf erarbeitet
    werden sollen, der in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden soll. Inzwischen mag man sich fragen, ob die aktuelle Regierung diese Zeiten überhaupt noch in der heutigen Besetzung erlebt. Man merkt zugleich in diesen kurzen Zeilen, was ich davon halte bzw. erwarte: nämlich nichts. Wenn in solche Verfahren nicht überwiegend Menschen eingebunden sind, die praktische Erfahrung im Umgang mit Amtsrichtern im Bereich der §§202a ff. StGB haben, kommen – wie bisher – nur Lösungen aus dem Elfenbeinturm für Leute, die sich später am Schreibtisch damit beschäftigen.

  • Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung im Sinne des §202a StGB

    Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung im Sinne des §202a StGB

    Dass die Sicherung des Zugangs durch ein Passwort als Zugangssicherung ausreicht, hat das Landgericht Aachen, 60 Qs 16/23, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt. Die Entscheidung macht deutlich, wo derzeit eklatante Probleme im IT-Sicherheitsrecht in Deutschland liegen und wird hier kurz vorgestellt.

    Kurze Anmerkung: Ich nehme hier die Entscheidung unkommentiert, nur in Teilen zur Lesbarkeit ein wenig umformuliert auf. Als kurzer Hinweis soll hier genügen, dass die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht mit Blick auf die (unsägliche) BGH-Rechtsprechung korrekte Ausführungen zur „besonderen Sicherung“ vornimmt.

    Aber: Es verbleibt beim fachkundigen Leser der Eindruck, dass man die eigentliche Relevanz gar nicht verstanden hat. So taucht das Wort „Sicherheit“, trotz der IT-sicherheitsrechtlichen Relevanz, gar nicht auf. Und auch wenn man den §202d StGB richtig anwendet und auf den §69e UrhG zu sprechen kommt, so bleibt vollständig außen vor, dass hier eine grundrechtliche wie speziell unionsrechtliche Auslegung geboten ist; dies gerade mit Blick auf die politisch und gesellschaftlich gewünschte sicherheitsrechtliche Bewertung (dazu ausführlich: Vettermann/Wagner in InTer 2020, 126). All dies verwundert bei einem Sachverhalt, der bundespolitische Auswirkungen haben und auf absehbare Zeit den Gesetzgeber beschäftigen wird – am Ende hat man nach hiesigem Eindruck, mit „Schema-F“-Überlegungen einen vollkommen unterschätzten Sachverhalt versucht, in eine Schublade zu packen. Im Übrigen verbleibt es damit bei meinen Ausführungen zur Rechtslage beim Suchen nach Sicherheitslücken.

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  • Dropper

    Was ist ein Dropper bzw. Loader: Ein Dropper oder Loader ist ein eigenständig ausführbares Computerprogramm, dessen Hauptaufgabe darin besteht, ein Opfersystem unbemerkt zu infizieren und anschließend weitere Schadsoftware (auch als Module bezeichnet) nachzuladen. Diese Programme sind besonders gefährlich und relevant, da sie oft der erste Schritt bei komplexen Cyberangriffen sind und die Tür für noch schädlichere Malwarevarianten öffnen.

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  • Erlangen von Passwort kein Ausspähen von Daten (AG Jülich)

    Das Amtsgericht Jülich, 17 Cs-230 Js 99/21-55/23, hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt, der beantragt wurde, nachdem jemand durch Dekompilierung ein Passwort im Klartext erhalten haben soll, mit dem dann Zugriff auf einen Datenbankserver möglich war. Die Entscheidung stelle ich hier im Wesentlichen ein, ohne gesonderte Kommentierung, da ich sie im Juris Praxisreport Strafrecht kommentieren werde.

    Hinweise: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt, die Sache liegt derzeit beim Landgericht Aachen. In meinem LinkedIn-Posting kommentiere ich kurz, warum ich skeptisch bin, ob das technisch und juristisch korrekt aufbereitet ist. Zudem sollte man meinem längeren Beitrag zur Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken lesen.

    Update: Das LG Aachen hat aufgehoben und zurückverwiesen, es muss nun verhandelt werden. Dazu kurz auf LinkedIn von mir sowie die kurze Vorstellung der Entscheidung des LG Aachen.

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  • Tesla Files und die Zulässigkeit der Veröffentlichung

    Tesla Files und die Zulässigkeit der Veröffentlichung

    Der Wirtschaftszeitung Handelsblatt wurden nach eigenen Angaben umfangreiche Datenmengen von rund 100 Gigabyte aus Quellen zugespielt, die direkt aus dem Herzen des derzeit weltweit wohl führenden Herstellers von Elektrofahrzeugen Tesla stammen sollen.

    Die als „Tesla-Files“ bezeichneten Informationen umfassen nach dortigem Bericht mehr als 23.000 Dokumente. Einige der Dokumente sollen Gehaltsinformationen und Wohnadressen von mehr als 100.000 aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern enthalten. Andere Dokumente scheinen private E-Mail-Konten und Telefonnummern von Kunden aufzulisten, hinzu kommen laut Handelsblatt wohl umfangreiche interne Informationen zu gemeldeten Vorfällen mit Tesla-Pkw. Hier soll es weniger um die Inhalte als um die spannenden rechtlichen Umstände der Publikation gehen.

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  • Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.

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  • Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.

    Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.

    Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.

    Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:

    Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).

    Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.

    Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.

    Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.

    Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.

    ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.

    Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.

    Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.

    Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.

    Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.

  • BGH: Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System

    BGH: Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 52/22) konnte sich endlich klarstellen zur Frage äußern, ob ein Diebstahl vorliegt, wenn ein Funksignal eines Keyless-Systems „verlängert“ wird und somit genutzt wird, um einen PKW zu entwenden. Die Frage bejaht der BGH nun am Rande und es zeigt sich, dass es juristisch einen Unterschied macht, ob das Signal aktiv verwendet oder nur passiv gestört wird.

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  • 92. Justizministerkonferenz will „Angemessene Strafen bei Cybercrime-Delikten“

    Auf der 92. Justizministerkonferenz im November 2021 wurde unter TOP II.2 ging es um das Thema Cybersicherheit und Cybercrime. Auf einen Vorstoß Bayerns hin wurde von dort aus beschlossen, das Bundesjustizministerium mit der Überprüfung zu beauftragen

    • ob die Tatbestände und Strafrahmen der §§ 202a ff., §§ 303a f. StGB den aktuellen Entwicklungen ausreichend gerecht werden, den Unrechtsgehalt der Taten ausreichend widerspiegeln und eine generalpräventive Funktion effektiv entfalten;
    • ob den Strafverfolgungsbehörden geeignete und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, um diese Delikte effektiv verfolgen zu können;
    • wie eine „grundlegende Überarbeitung des Cyberstrafrechts“ aussehen könnte, hierzu soll eine Expertenkommission eingerichtet werden;
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  • Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Beim Landgericht Erfurt (1 HK O 43/20) ging es um die Frage, um das Unternehmen auf das dienstliche Mail-Postfach (hier: eines Vorstandsmitglieds) Zugriff nehmen darf, wenn die private Nutzung von E-Mail und Internet den Vorstandsmitgliedern ausdrücklich erlaubt war.

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  • Ausspähen von Daten – § 202a StGB

    Das „Ausspähen von Daten“ (§ 202a StGB) ist das klassische „Hackerdelikt„: Hiernach macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Das Schutzgut des Delikts ist dabei bis heute wohl vorwiegend das Geheimhaltungsinteresse des Berechtigten, so liest sich in den originalen Unterlagen aus der Gesetzgebung:

    Geschützt werden damit nicht alle Daten vor Ausspähung, sondern nur
    diejenigen, die „besonders gesichert sind“, d.h. solche, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der „Geheimhaltung“ dokumentiert.

    aus BT-Drs. 10/5058, Seite. 29

    So weitgreifend der § 202a StGB in seinem Tatbestand auch ist, so lohnt es sich doch, eventuelle Vorwürfe sauber zu prüfen – für erfahrene Verteidiger steckt hier viel Verteidigungspotential im Einzelfall.

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  • Datenveränderung – §303a StGB

    Strafbare Datenveränderung: Entsprechend §303a StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Tatbestand des § 303 a StGB schützt dabei die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen.

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  • Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Twitch-Leaks: Steuerstrafrechtliche Folgen?

    Es gab wohl ein Datenleck bei Twitch, wie u.a. Heise berichtet – dabei wurden massenhaft Daten abgegriffen. Inzwsichen scheint Twitch den Vorfall bestätigt zu haben, wobei ein (bisher) anonymer Hacker behauptet, er habe den gesamten Quellcode von Twitch und die Auszahlungsdaten der Nutzer zugänglich gemacht. Die Angelegenheit könnte insgesamt für einige Nutzer äußerst unschön werden.

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  • Einbruch in Schule um Passwörter und Abiturklausuren zu stehlen

    Nicht so sehr juristisch, sondern vielmehr spannend wie Krimi, ist die Entscheidung des AG Bamberg (12 Ls 2103 Js 7157/20 jug): Hier haben sich mehrere 17-18jährige gemeinsam an ihrer Schule abgearbeitet, wie man es eigentlich nur aus US-Krimis kennt. Es wurden Passwörter entwendet um extern auf das Schulnetzwerk Zugriff zu nehmen und über Threema entwendete Arbeiten zu teilen; zudem verschaffte man sich den Generalschlüssel, um mit einem Knetset einen Negativ-Abdruck zu erstellen. Im Übrigen bekam einer Zugriff auf den Admin-PC der Schule, kopierte sich Zugangsdaten und richtete einen Fernzugriff ein, über den er sich dann frei bediente. Hinzu kam der geöffnete Tresor, um auf Abi-Klausuren zuzugreifen (wobei die Dummköpfe offenkundig nicht bedacht haben, dass die Umschläge natürlich versiegelt sind).

    Der Sachverhalt ist einfach nur spannend, deswegen ist er unten abgedruckt. Juristisch ist das alles kein großes Problem, man hat einmal das Ausspähen von Daten recht sicher, ebenso den Diebstahl und die Sachbeschädigung. Für Jugendliche ist wichtig, dass man das alles Ernst nimmt, was im Fernsehen „cool“ aussieht (und zugegeben wirklich richtig spannend zu lesen ist), ist im nüchternen Strafprozess eine Freiheitsstrafe wert, selbst für Jugendliche. Da gibt es, außer guter personaler Verteidigung, in der Sache auch wenig zu diskutieren.

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